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   BVerwG, 26.05.2011 - 3 C 21.10   

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BVerwG, 26.05.2011 - 3 C 21.10 (https://dejure.org/2011,1376)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.2011 - 3 C 21.10 (https://dejure.org/2011,1376)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 3 C 21.10 (https://dejure.org/2011,1376)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1; ApoG § 1 Abs. 2; ApBetrO § 23 Abs. 2; LadSchlG § 4 Abs. 2; ThürLadÖffG §§ 3, 5
    Apotheke; Notdienst; Dienstbereitschaft; Befreiung; Öffnungszeit; Schließzeit; Verlagerung des Notdienstes; Hauptapotheke; Filialapotheke; Verbundapotheken; Versorgungssicherheit; berechtigter Grund; Ermessensentscheidung; ermessenssteuernde Richtlinien

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1
    Apotheke; Befreiung; Dienstbereitschaft; Ermessensentscheidung; Filialapotheke; Hauptapotheke; Notdienst; Schließzeit; Verbundapotheken; Verlagerung des Notdienstes; Versorgungssicherheit; berechtigter Grund; ermessenssteuernde Richtlinien; Öffnungszeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 ApoG, § 4 Abs 2 LadSchlG, § 3 LÖG TH, § 5 LÖG TH
    Verlagerung des Apothekennotdienstes auf Hauptapotheke; Befreiung von der Dienstbereitschaftspflicht; Ermessensentscheidung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verlagerung der turnusmäßigen Notdienste auf die eigenen Apotheken bei Mehrapothekenbesitz

  • rewis.io

    Verlagerung des Apothekennotdienstes auf Hauptapotheke; Befreiung von der Dienstbereitschaftspflicht; Ermessensentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verlagerung des Apothekennotdienstes auf Hauptapotheke; Befreiung von der Dienstbereitschaftspflicht; Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Verlagerung der turnusmäßigen Notdienste auf die eigenen Apotheken bei Mehrapothekenbesitz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlagerung des Notdienstes bei Filialapotheken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notdienstbereitschaft bei Apothekern mit mehreren Apotheken

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Notdienstverlagerung zwischen Haupt- und Filialapotheken

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kein Wahlrecht für den Apotheken-Notdienst

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Warum sich alle Filialapotheken am Notdienst beteiligen müssen

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Beschränkung der Notdienstpflicht auf eine von mehreren Apotheken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 819
  • DÖV 2011, 900
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • VG München, 26.11.2019 - M 16 K 18.6095

    Verlagerung von Notdiensten auf Hauptapotheke

    Dieses übe sie in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 26.5.2011, Az. 3 C 21.10 und 3 C 22.10) dergestalt aus, dass sie die Verlagerung von Notdiensten nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes genehmige.

    Für die danach verbleibenden Zeiten der Bereitschaftspflicht ermöglichen § 23 Abs. 1 Satz 1 sowie § 23 Abs. 2 ApBetrO eine Befreiung durch die zuständige Behörde (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris Rn. 13 f.; vgl. dazu auch die o.g. Allgemeinverfügung).

    Da die ... ...- Apotheke nach dem Notdienstplan der Beklagten jedoch an diesem Tag für den Notdienst eingeteilt ist, gilt für sie die Schließpflicht nicht und kommt eine Verlagerung des Notdienstes auf die ...-Apotheke nur aufgrund einer Befreiung nach § 23 Abs. 2 ApBetrO in Betracht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 18.10.2011 - 22 BV 10.1820 - juris Rn. 18 f.; Cyran/Rotta, ApBetrO, § 23 Rn. 69).

    Die Regelung zielt darauf ab, Schließungen zu den üblichen Öffnungszeiten, in denen das Publikum mit einer Dienstbereitschaft einer jeden Apotheke rechnet, durch eine zusätzliche Voraussetzung zu erschweren (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris Rn. 17).

    c) Ist der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO erfüllt, eröffnet die Vorschrift der zuständigen Behörde Ermessen, ob sie dem Befreiungsantrag nachkommt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris Rn. 20).

    Die dahingehende, vom Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 12. September 2011 gebilligte Grundsatzentscheidung stellt der Sache nach eine generalisierte Ausübung des nach § 23 Abs. 2 ApBetrO eingeräumten Ermessens dar, indem sie die zu treffenden Einzelentscheidungen vorstrukturiert (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris Rn. 22).

    In beiden Fällen will der Apotheker von einer vorgegebenen allgemeinen Regelung der Betriebspflicht abweichen, so dass es gerechtfertigt ist, an die Bewilligung einer Ausnahme von der Notdienstpflicht jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung strengere Anforderungen zu stellen als an sonstige Befreiungen von der Betriebspflicht außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris Rn. 22 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in zwei vergleichbaren Fällen - in einem davon lagen Haupt- und Filialapotheke nur etwa 50 m voneinander entfernt - mit Urteilen vom 26. Mai 2011 (3 C 21.10 und 3 C 22.10, jeweils juris Rn. 24 ff.) ausgeführt:.

    Diesen kann jedoch entgegengehalten werden, dass die Gestaltung des Notdienstes kein Instrument ist, um die Wettbewerbssituation zwischen den teilnehmenden Apotheken zu verändern, sondern darauf angelegt sein soll, die Belastungen und Nachteile, die die Teilnahme am Notdienst zwangsläufig mit sich bringt, möglichst gleichmäßig - und somit möglichst wettbewerbsneutral - auf alle Apotheken zu verteilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 18.10.2011 - 22 BV 10.1820 - juris Rn. 28).

    Die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, nach der jede Apotheke, gleich ob Haupt- oder Filialapotheke, als "Vollapotheke" alle Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung nicht nur formal erfüllen, sondern auch tatsächlich wahrnehmen soll (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris Rn. 25), ist somit allein für den Bereich der Rezepturherstellung punktuell zurückgenommen.

    Denn auch diese Filialapotheken sollen nach dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung grundsätzlich gleichermaßen wie Hauptapotheken zur Gewährleistung der Arzneimittelabgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten beitragen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris Rn. 24 f.; vgl. auch § 4 Abs. 3, § 15 ApBetrO); die Tragfähigkeit der o.g. Ermessenserwägungen der Beklagten wird damit nicht in Frage gestellt.

  • VGH Bayern, 17.07.2020 - 22 ZB 20.1035

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag zur Übertragung der Notdienstverpflichtung

    Die Beklagte habe ihre Entscheidung an Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in Urteilen vom 26. Mai 2011 (Az. 3 C 21.10 und 3 C 22.10) ausgerichtet, wenn sie maßgeblich auf die unerwünschte Entwicklung von Schwerpunktapotheken sowie die gleichmäßige Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gebiet des Notdienstkreises abstelle.

    In den vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 26. Mai 2011 - 3 C 21.10 und 3 C 22.10 - entschiedenen Fällen möge eine generalisierte Ausübung dergestalt möglich gewesen sein, dass die Richtlinien bestimmte berechtigte Gründe definierten, die im Einzelfall zu Befreiungen führen könnten, nicht hingegen zu einer dauerhaften Befreiung auf der Basis rein betriebswirtschaftlicher Erwägungen.

    Dies gilt auch für den Ermessensspielraum bei Entscheidungen nach § 23 Abs. 2 ApoBetrO, wie er nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2011 - 3 C 21.10 und 3 C 22.10 - besteht.

    Die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21.10 - juris; BayVGH, B.v. 18.10.2011 - 22 BV 10.1820 - juris) bereits geklärt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10

    Zur Dienstbereitschaftsregelung der Apotheken in Sachsen-Anhalt

    Der Notdienst ist nach dem maßgeblichen Landesrecht über ein System wechselnder Befreiungen von der Dienstbereitschaft organisiert, das sich allein auf § 23 Abs. 2 ApBetrO stützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 - 3 C 21.10 - für das thüringische Landesrecht, das in Bezug auf die hier maßgeblichen Bestimmungen mit dem Landesrecht Sachsen-Anhalt vergleichbar ist).

    Dieses Regelungsgefüge für die Notdienstbereitschaft der Apotheken hat sich durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG i. d. F. d. Gesetzes v. 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) geändert, soweit die Länder von der Kompetenz Gebrauch gemacht haben (so BVerwG, Urt. v. 26.05.2011, a. a. O.).

    Soweit § 4 Nr. 1 Satz 2 LÖffZeitG LSA an die Einrichtung einer Dienstbereitschaft anknüpft, ermächtigt die Regelung jedenfalls nicht zu Schließungsanordnungen im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2011, a. a. O., zur inhaltsgleichen Regelung in § 5 Satz 2 ThürLadÖffG).

    Die Dauer der üblichen Öffnungszeiten ergibt sich aus den Vorgaben über die allgemeine Befreiung von der Dienstpflicht, hier aus der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 01. Januar 2007, wonach die Apotheken - zusammengefasst - Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9 bis 18 Uhr mit bis zu 3 Stunden Mittagspause zwischen 12 und 15 Uhr sowie am Mittwoch und Samstag von 9 bis 12 Uhr geöffnet sein müssen und im Übrigen sein dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2011, a. a. O.).

  • VG München, 18.12.2018 - M 16 S 18.5013

    Verpflichtung zur Dienstbereitschaft der Apotheken

    Dies lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber in der Apothekenbetriebsordnung nunmehr eine abschließende Regelung treffen und, soweit noch relevant, dem bisher geltenden Zusammenwirken von Schließungsanordnungen nach § 4 Abs. 2 LadSchlG und § 23 ApBetrO (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.2.1989 - BVerwG 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 = juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21/10 - NVwZ-RR 2011, 819 = juris Rn. 13), die Grundlage entziehen wollte (vgl. auch VG München, U.v. 23.5.2013 - M 16 K 12.4912 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 27.11.2017 - RO 5 K 13.1861 - beck-online; VG Ansbach, U.v. 12.10.2016 - AN 4 K 16.120 - beck-online).

    Dies gebietet schon der Gedanke der Wettbewerbsgleichheit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21/10 - NvwZ-RR 2011, 629 = juris Rn. 27; Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Stand: 17. Ergänzungslieferung 2017, § 23 Rn. 71 und 93; Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 38).

    Die Gestaltung des Notdienstes soll die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Apotheken vor diesem Hintergrund nicht verändern, sondern vielmehr darauf angelegt sein, die Belastungen und Nachteile, die der Notdienst mit sich bringt, möglichst gleichmäßig - und damit wettbewerbsneutral - auf alle Apotheken zu verteilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21/10 - NvwZ-RR 2011, 629 = juris Rn. 27).

  • OLG Köln, 12.01.2024 - 6 U 65/23

    Apotheken-Lieferservice an Sonn- und Feiertagen trotz Widerspruchs in der

    Vielmehr verbleibt es bei dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 auf Grundlage der Vorgängervorschrift herausgearbeiteten Verständnis, wonach die Öffnungszeiten der Apotheken einschließlich der Notdienstbereitschaften sich aus einem Zusammenwirken apothekenrechtlicher Vorschriften und solcher der Ladenschlussgesetze ergeben (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2011, 819 Rn. 13).
  • VGH Bayern, 18.10.2011 - 22 BV 10.1820

    Verpflichtung einer Filialapotheke zur Dienstbereitschaft

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich in zwei Urteilen vom 26. Mai 2011 (Az. 3 C 21.10 und Az. 3 C 22.10) klargestellt.

    Diese (nachgeschobenen) Erwägungen, die nun richtigerweise auf die Ermessensausübung und nicht wie bisher auf die Tatbestandsseite abzielen, aber im von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg schon angelegt waren, stellen eine sachgerechte Ermessensentscheidung dar; sie sind sogar - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26. Mai 2011 (a.a.O., jeweils RdNr. 21) ausführt - "durch § 23 Abs. 2 ApBetrO vorgegeben".

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinen Urteilen vom 26. Mai 2011 (a.a.O., jeweils RdNrn. 24 ff.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 13.10.2021 - 2 C 6.20

    Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie

    Die Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet nur zu einer Behandlung aller Fälle nach den gleichen Maßstäben; sie verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 und vom 26. Mai 2011 - 3 C 21.10 - Buchholz 418.21 ApBO Nr. 21 Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 1 A 392/18

    Personelle Unterstützung durch Kollegen bei der Erbringung der persönlichen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, juris, Rn. 14; vom 26. Mai 2011 - 3 C 21.10 -, juris, Rn. 28; vom 13. Oktober 2021 - 2 C 1.21 -, juris, Rn. 23; ferner Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 118, und Kluckert, Die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG am Beispiel der Vergabe von Subventionen und anderen Zuwendungen, in: JuS 2019, 536 ff. (538 f.).
  • BVerwG, 13.10.2021 - 2 C 1.21

    Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie für Entsendungen von Polizeibeamten

    Die Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet nur zu einer Behandlung aller Fälle nach den gleichen Maßstäben; sie verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 und vom 26. Mai 2011 - 3 C 21.10 - Buchholz 418.21 ApBO Nr. 21 Rn. 28).
  • VG Minden, 19.03.2014 - 7 K 2490/12

    Heranziehung der Filialapotheken zum Notdienst

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.05.2011 - 3 C 21.10 -.
  • LG Berlin, 20.07.2023 - 93 O 110/22

    Wettbewerbsverstoß durch einen Arzneimittel-Schnelllieferdienst: Auslieferung von

  • VG München, 23.05.2013 - M 16 K 12.4912

    Schließungsanordnung für Apotheken; Dienstbereitschaft an Feiertagen

  • VG München, 29.12.2011 - M 16 S 11.5733

    Widerruf einer Befreiung von der Dienstbereitschaft; Notdienstregelung der

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