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   AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12 (36)   

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https://dejure.org/2013,45528
AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12 (36) (https://dejure.org/2013,45528)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 24.07.2013 - 3 C 2159/12 (36) (https://dejure.org/2013,45528)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - 3 C 2159/12 (36) (https://dejure.org/2013,45528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • reise-recht-wiki.de

    Insekten im Pitot-Rohr; außergewöhnlicher Umstand

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "außergewöhnlicher Umstand" / Biene im Staurohr

  • gaius.legal

    Verspätung wegen Biene im Staurohr eines Flugzeuges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Biene im Pitot-Rohr - außergewöhnlicher Umstand

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12
    Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 sowie vom 26.2.2013 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u. a., ... sowie Urt. v. 26.2.2013, Rs. C-11/11 - Folkerts, ...; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18.2.2010 - Xa ZR 95/06, ...).

    Deutlich wird dieses Verständnis auch in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Rs. C-402/07), wo ausgeführt wird, das Luftfahrtunternehmen könne sich von der Ausgleichszahlung "entpflichten", wenn es nachweisen könne, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückginge, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind (EuGH, a.a.O., Rn. 67).

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12
    Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 sowie vom 26.2.2013 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u. a., ... sowie Urt. v. 26.2.2013, Rs. C-11/11 - Folkerts, ...; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18.2.2010 - Xa ZR 95/06, ...).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12
    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.10.2012 (Rs. C-22/11- Finnair, ...).
  • LG Darmstadt, 03.11.2010 - 7 S 58/10

    Abflugverspätung wegen winterlicher Witterung und Enteisung

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12
    Ein Wiederaufleben der Haftung kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht in Betracht (so auch LG Darmstadt, Urt. v. 3.11.2010 - 7 S 58/10).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12
    Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 sowie vom 26.2.2013 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u. a., ... sowie Urt. v. 26.2.2013, Rs. C-11/11 - Folkerts, ...; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18.2.2010 - Xa ZR 95/06, ...).
  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12
    Die insofern maßgeblichen Umstände müssen ungewöhnlich sein, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegen und dürfen nicht von ihm zu beherrschen sein (BGH, Urt. v. 21.8.2012 - X ZR 146/11, Rn. 20).
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