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AG Rüsselsheim, 23.10.2013 - 3 C 729/13 (36) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- reise-recht-wiki.de
Nachtflugverbot - außergewöhnlicher Umstand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06
BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 23.10.2013 - 3 C 729/13
Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 sowie vom 26.02.2013 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. C-402/07 sowie vom 26.02.2013, Az. C-11/11; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06). - EuGH, 26.02.2013 - C-11/11
Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr …
Auszug aus AG Rüsselsheim, 23.10.2013 - 3 C 729/13
Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 sowie vom 26.02.2013 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. C-402/07 sowie vom 26.02.2013, Az. C-11/11; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06). - EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus AG Rüsselsheim, 23.10.2013 - 3 C 729/13
Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 sowie vom 26.02.2013 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. C-402/07 sowie vom 26.02.2013, Az. C-11/11; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06).
- AG Hannover, 23.10.2015 - 506 C 2269/15
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Flugverspätung
Ist dies nicht der Fall, soll Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht eingreifen (…vgl. dazu AG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2011 - 31 C 961/11 (16), RRa 2012, 135, 137;… Urt. v. 2.8.2012 - 29 C 1297/12(46), RRa 2013, 144, 147;… Urt. v. 8.2.2013 - 30 C 2290/12(47), RRa 2013, 190, 191; ähnlich auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013 - 3 C 729/13, ebenfalls zweifelnd LG Stuttgart, Urt. v. 31.3.2012 - 13 S 93/11, RRa 2014, 144, 145).Ist dies der Fall, greift Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ein (…LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013 - 7 S 90/12;… AG Erding, Urt. v. 18.4.2011 - 2 C 1053/11, RRa 2012, 31, 32;… AG Rüsselsheim, Urt. v. 5.4.2013 - 3 C 1499/12; Urt. v. 23.10.2013 - 3 C 729/13).