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   ArbG Düsseldorf, 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08   

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https://dejure.org/2008,12266
ArbG Düsseldorf, 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08 (https://dejure.org/2008,12266)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08 (https://dejure.org/2008,12266)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Mai 2008 - 3 Ca 1127/08 (https://dejure.org/2008,12266)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Schriftform der Kündigung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, BGB-Gesellschaft, Kündigung durch Gesellschafter, Alleinvertretungsbefugnis, Andeutungstheorie

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 623 BGB, § 126 BGB
    Schriftform der Kündigung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, BGB-Gesellschaft, Kündigung durch Gesellschafter, Alleinvertretungsbefugnis, Andeutungstheorie

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung der Schriftform bei Kündigungen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Schriftformerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung durch GbR-Gesellschafter

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-potthast.de (Kurzinformation)

    Schriftformerfordernis bei Kündigung durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08
    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat" (BAG v. 21.4.2005 - 2 AZR 162/04, NJW 2005, 2572 mwN; vgl. zuletzt entsprechend: BAG v. 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06).

    Dem ist gleichzusetzen, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Urkunde als Vertragschließende aufgeführt sowie mit einer kurzen Bezeichnung belegt ist und sodann der Erklärende im räumlichen Zusammenhang mit dieser erneut aufgeführten Kurzbezeichnung unterschreibt" (BAG v. 278.11.2007 - 6 AZR 1108/06).

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04

    Schriftform

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08
    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat" (BAG v. 21.4.2005 - 2 AZR 162/04, NJW 2005, 2572 mwN; vgl. zuletzt entsprechend: BAG v. 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06).

    Das gilt erst recht, wenn - wie in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2005 (- 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4) zugrunde lag - die Urkunde darüber hinaus die klarschriftliche Aufführung der Namen der anderen Gesellschafter in der Unterschriftenzeile enthält.

  • BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02

    Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH , NJW 2003, 3053 = NZM 2003, 810; NJW 2004, 1103 = NZM 2004, 97).

    Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt (BGH, NJW 2004, 1103 = NZM 2004, 97).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08
    Von einem über neuere gesellschaftsrechtliche Rechtsprechungsentwicklungen informierten Erklärungsempfänger (vgl. BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) könnte die Kündigung indes auch so verstanden werden, dass sie von einem Vertreter der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft in deren Namen und mithin grammatikalisch folgerichtig im Singular abgegeben wurde.
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH , NJW 2003, 3053 = NZM 2003, 810; NJW 2004, 1103 = NZM 2004, 97).
  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08
    Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform setzt bei einer GbR danach voraus, dass die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie also auch in dessen Namen erfolgt ist (BGHZ 125, 175 [177] = NJW 1994, 1649).
  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01

    Kündigungsschutzklage - Insolvenz

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.05.2008 - 3 Ca 1127/08
    Nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 271 Abs. 1, 167 ZPO war für die Klageerhebung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs abzustellen, da die Klageschrift der Beklagten am 27.2.2008 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde (vgl. BAG v. 17.1.2002 - 2 AZR 57/01, BB 2003, 209).
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