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   ArbG Hamburg, 28.02.2024 - 3 Ca 42/23   

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ArbG Hamburg, 28.02.2024 - 3 Ca 42/23 (https://dejure.org/2024,4869)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2024 - 3 Ca 42/23 (https://dejure.org/2024,4869)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - 3 Ca 42/23 (https://dejure.org/2024,4869)
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  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.02.2024 - 3 Ca 42/23
    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeid bare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, MDR 1991, 505; Urt. v. 30. Oktober 1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rdnr. 13.).
  • BAG, 28.06.2023 - 5 AZR 9/23

    Vertraglicher Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.02.2024 - 3 Ca 42/23
    Vorliegend handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte (zum Verhältnis von Tarifvertrag und Arbeitsvertrag zuletzt BAG vom 28.06.2023 - 5 AZR 9/23 -), bei welchen es dem Kläger oblegen hätte, jedenfalls ein Rangverhältnis darzustellen.
  • BGH, 30.10.1997 - I ZR 142/95

    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages; Irreführung durch unzureichende

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.02.2024 - 3 Ca 42/23
    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeid bare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, MDR 1991, 505; Urt. v. 30. Oktober 1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rdnr. 13.).
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