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   FG Niedersachsen, 26.11.2012 - 3 K 319/12   

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https://dejure.org/2012,51516
FG Niedersachsen, 26.11.2012 - 3 K 319/12 (https://dejure.org/2012,51516)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.2012 - 3 K 319/12 (https://dejure.org/2012,51516)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. November 2012 - 3 K 319/12 (https://dejure.org/2012,51516)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2012 - 3 K 319/12
    Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung.

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1035) seien Kosten für einen Prozess als zwangsläufig anzusehen, weil der Bürger seine Ansprüche im Verfassungsstaat nicht eigenmächtig durchsetzen könne, sondern den Rechtsweg beschreiten müsse.

    Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die wie im Streitfall nicht als Werbungskosten der Kläger beurteilt worden sind, handelt es sich nach neuer Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015) entgegen früherer Rechtsansicht um zwangsläufig entstandene Aufwendungen.

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2012 - 3 K 319/12
    Der Beklagte verweist auf kritische Stimmen zu der BFH-Entscheidung vom 12. Mai 2011 im Schrifttum sowie die Entscheidung des FG Hamburg 1 K 195/11 vom 24. September 2012, welches ausdrücklich von der Rechtsprechung des BFH abweicht.

    Der Entscheidung des BFH hält zwar das FG Hamburg in seinem Urteil 1 K 195/11 vom 24. September 2012, juris, der Sache nach überzeugend entgegen, dass der BFH in seiner Entscheidung sich nur mit der Frage der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen beschäftigt, das Urteil aber jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen lässt, inwieweit die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen "außergewöhnlich" sind und einem atypischen und außerhalb der allgemeinen Lebensführung liegenden Bedarf entspringen.

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2012 - 3 K 319/12
    Die Parteien würden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 292; vom 13. März 1990 2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347, 356).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2012 - 3 K 319/12
    Die Parteien würden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 292; vom 13. März 1990 2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347, 356).
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