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   OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09   

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OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09 (https://dejure.org/2013,41868)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 11.04.2013 - 3 N 342/09 (https://dejure.org/2013,41868)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 11. April 2013 - 3 N 342/09 (https://dejure.org/2013,41868)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Thüringen

    Kindertagesstättengebühren: Staffelung nach Elterneinkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergartengebühren; Elternbeiträge; Kindertageseinrichtungen; kommunale Gebührensatzung; Einkommen; Einkommensbegriff; Pauschalierung; Typisierung

  • rechtsportal.de

    KitaSEF § 4 Abs. 2; ThürKitaG § 10 Abs. 2
    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen durch Verstöße gegen reine Ordnungsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartengebühren;

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09
    Zwar habe die Antragsgegnerin, nachdem das Thüringer Oberverwaltungsgericht die frühere Beitragssatzung mit Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - für unwirksam.

    Soweit die Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - (Juris) zur früheren Satzung der Antragsgegnerin berufen, ist vorab Folgendes anzumerken:.

    seinem Urteil vom 19. Juli 2006 ein, ohne dass dem allerdings entscheidungserhebliche Bedeutung zukam (Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 39).

    Diese Erwägungen betrafen eine völlig andere Rechtsfrage, nämlich die Antragsbefugnis zweier damaliger Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die zudem aus anderen Gründen gegeben war (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., unter 1. der Entscheidungsgründe, Juris, Rdn. 31).

    Diese Auslegung schon der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 4 KitaSEF liegt bereits vor dem Hintergrund der einschlägigen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a. a. O., Juris, Rdn. 63) nahe, an dem sich die Antragsgegnerin bei der Neufassung ihrer Satzung (jedenfalls am Ende des Satzungsgebungsverfahrens) ersichtlich orientiert hat.

    Die einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 2 KitaSEF stimmt in ihrem inhaltlichen Kern mit der Regelung des § 17 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (das inzwischen außer Kraft getreten ist; vgl. dazu bereits das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 94 a. E.) - GTK NRW a. F. - überein, und dies größtenteils bei identischem Wortlaut.

    Sie blenden bei ihrer Anknüpfung an Ausführungen des Senats in seinem Urteil aus dem Jahre 2006 aus, dass die Rechtswidrigkeit der damaligen Satzung vor allem durch die "Engmaschigkeit" der Einkommensstaffelung (Einkommensstufen von nur 150 bzw. 250 Euro monatlich) bedingt war, die dazu führen konnte, dass selbst eigentlich "begünstigungspflichtige" Umstände höhere Beiträge bedingen konnten (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 75 ff.).

    geeignet" bezeichnet, weil im Sozialhilferecht typischerweise die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in jedem Einzelfall und sehr detailliert offenzulegen, zu erfassen und zu prüfen sind; dies läuft dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch Pauschalierung und Typisierung wohl eher zuwider (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 83 f.).

    So ist etwa der "Systemfehler", nämlich dass einerseits Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde, dem jedoch lediglich ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 150 Euro für das zweite und dritte Kind gegenüberstand (vgl. dazu ausführlich das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 75 ff.), behoben.

    Die in Betracht kommenden Ausführungen des Senats bezogen sich zum einen auf die damalige Konstellation, in der das Kindergeld einkommenserhöhend eingeflossen ist (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 57), was nunmehr ja gerade nicht der Fall ist.

    Der Senat hat es sodann als eine mehrerer Möglichkeiten skizziert, in solchen Fällen den Betrag des Existenzminimums gleichsam gegenzurechnen, also einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 58 ff.).

    Zum anderen hat er ausdrücklich klargestellt, dass auch ein geringerer Freibetrag durchaus ausreichend sein kann und zudem auch nicht für das erste Kind gewährt werden muss (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 63).

    tragsgegnerin der Zahl der Kinder auch durch die Einführung des sog. Geschwisterrabatts (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 KitaSEF) Rechnung getragen hat (vgl. auch dazu bereits das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 94 ff., 100).

    Auch auf diese Korrelation zwischen Eng- und Grobmaschigkeit der Einkommensstaffelung einerseits und des gewählten Einkommensbegriffs andererseits hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a. a. O., Juris, Rdn. 99) hingewiesen.

    Ungeachtet dessen dürfte es fraglich sein, ob - wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a. a. O., Juris, Rdn. 101) in einem Klammerzusatz angedeutet hat - beim Vergleich des Höchstbetrags mit den tatsächlichen Kosten die etwaigen Landeszuschüsse überhaupt in Abzug zu bringen sind.

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09
    Die Ausführungen der Antragsteller zielen auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 - 349; Juris, s. dort insbes.

    Dieses hat darin ausgeführt, dass "einkommensbezogene Gebührenstaffeln ... unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich" seien, "solange - wie hier - selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht" (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a. a. O., Juris, Rdn. 68).

    Die einschlägigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. März 1998 (a. a. O., Juris, Rdn. 68) erfordern dies nicht ohne weiteres.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94
    Auszug aus OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09
    Aus den dargelegten Gründen stellt sich die hier zu beurteilende Thüringer Rechtslage auch erheblich anders dar als etwa diejenige, die Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 22. November 1994 - 5 K 2/94 - (Juris) gewesen ist.

    Für die dortige landesrechtliche Vorschrift des § 18 des schleswig-holsteinischen Kindertagesstättengesetzes (vom 12. Dezember 1991) - im Folgenden: SH-KiTaG -, hat das zuständige Oberverwaltungsgericht entschieden, sie stelle eine zwingende Verfahrensvorschrift dar, deren Verletzung die Fehlerhaftigkeit des entsprechenden Rechtsakts nach sich ziehe (vgl. OVG S-H, Urteil vom 22. November 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 173).

    Gerade dem hat offenbar auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein gewichtige Bedeutung beigemessen, als es die Regelung über Anhörung der dortigen Beiräte als wesentliche Verfahrensvorschrift angesehen hat (vgl. das Urteil vom 22. November 1994, a. a. O., Rdn. 173 a. E.).

  • BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision -

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09
    Der Einkommensbegriff in der angegriffenen Satzung entspricht im Wesentlichen demjenigen des früheren nordrhein-westfälischen Landesrechts (§ 17 Abs. 4 GTK NRW a. F.), der schon wiederholt Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist und der als zwar recht grober, aber zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel angesehen worden ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 - Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 - Juris, Rdn. 22, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.).

    Es bleibt mithin dabei, dass die von der Antragsgegnerin "gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 4) zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09
    Ebenso verhielt es sich auch bei der Vorschrift des § 17 Abs. 4 GTK NRW a. F., hinsichtlich deren das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 - (Juris, Rdn. 72 ff.) entschieden hat, dass mit dem Begriff der "steuerfreien Einkünfte" keine gesetzliche Verweisung auf § 3 EStG verbunden sei (OVG NRW, a. a. O., Juris, s. insbes. Rdn. 73 ff., 78).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 2645/93

    Kindergarten; Elternbeiträge; Einkommen; Wirksame Rechtsgrundlage; Einklang mit

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09
    Der Einkommensbegriff in der angegriffenen Satzung entspricht im Wesentlichen demjenigen des früheren nordrhein-westfälischen Landesrechts (§ 17 Abs. 4 GTK NRW a. F.), der schon wiederholt Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist und der als zwar recht grober, aber zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel angesehen worden ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 - Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 - Juris, Rdn. 22, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.).
  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09
    Der Einkommensbegriff in der angegriffenen Satzung entspricht im Wesentlichen demjenigen des früheren nordrhein-westfälischen Landesrechts (§ 17 Abs. 4 GTK NRW a. F.), der schon wiederholt Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist und der als zwar recht grober, aber zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel angesehen worden ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 - Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 - Juris, Rdn. 22, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.).
  • BVerwG, 10.09.1999 - 11 BN 2.99

    Kindergartengebühren; Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Familien;

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09
    Ausdrücklich hat der Senat in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2/99 - Juris, Rdn. 4) zitiert, nach der eine Freistellung des Existenzminimums von Kindern bei der Erhebung von Kita-Gebühren von Rechts wegen gerade nicht notwendig ist.
  • OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 292/09

    Kindertagesstättengebühren: Staffelung nach Elterneinkommen; Einkommensbegriff;

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09
    Gemeinsam mit den Antragstellern im Verfahren 3 N 292/09 haben sie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen noch Folgendes vorgetragen:.
  • AG Brandenburg, 06.12.2017 - 34 C 32/17

    "Beitragsordnung" von Kindertagesstätten (Kitas) in freier Trägerschaft - Geltung

    Dieser Einkommensbegriff des § 9 Absatz 6. dieser "Elternbeitragsordnung" des klagenden Vereins ist zwar ein grober, aber wohl noch zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel ( BVerwG , Urteil vom 15.09.1998, Az.: 8 C 25/97, u.a. in: NVwZ 1999, Seiten 993 ff.; BVerwG , Beschluss vom 28.10.1994, Az.: 8 B 159/94, u.a. in: Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; Thüringer Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 11.04.2013, Az.: 3 N 342/09, u.a. in: ThürVGRspr 2015, Seiten 55 ff.; OVG NRW , Urteil vom 13.06.1994, Az.: 16 A 2645/93, u.a. in: NVwZ 1995, Seiten 191 ff. ).
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