Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 19.06.2008

Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 31.07.2008 - 3 O 98/08   

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https://dejure.org/2008,9383
LG Heidelberg, 31.07.2008 - 3 O 98/08 (https://dejure.org/2008,9383)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 3 O 98/08 (https://dejure.org/2008,9383)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 3 O 98/08 (https://dejure.org/2008,9383)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vermögensverwaltungsvertrag: Aufklärung des Anlegers über Tatsache und Höhe von Rückvergütungen Dritter an den Vermögensverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage der Maßgeblichkeit der Verwaltungspraxis und der vorgelegten Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel für das bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Depotverwalter und dem Auftraggeber; Umfang der Aufklärung des Anlegers über die ...

  • ra.de
  • vokat.de

    Allgemeine Hinweise zur Höhe von Rückvergütungen reichen zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2008 - 3 O 98/08
    Die Beklagte habe daher ihre Pflichten verletzt, da sie das Verlustrisiko verharmlost habe und nicht über die Höhe der Rückvergütungen aufgeklärt habe, wozu jedoch nach der Besprechung des Bundesgerichtshofs eine Pflicht bestehe (BGH, Urt. vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876).

    Diese erhöhte Anforderung lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 entnehmen, weil dort ausgeführt ist, dass eine Pflichtverletzung nicht daran scheitere, dass der Anleger über die Rückvergütungen dadurch informiert war, dass ihm ein Teil davon seitens der dortigen Beklagten als Bonifikation gutgeschrieben wurde (NJW 2007, 1876, 1879).

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2009 - 1 U 194/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Erforderliche Aufklärung über

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31.07.2008 - 3 O 98/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen geändert.
  • LG Bremen, 28.01.2010 - 2 O 2431/08
    Anders als von Teilen der instanz- und obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen (siehe OLG Celle, Urt. v. 01.07.2009 - 3 U 257/08, WM 2009, 1794; Urt. v. 21.10.2009 - 3 U 86/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009 - 9 U 30/09; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009 - 14 U 98/08; LG Heidelberg, Urt. v. 31.07.2008 - 3 O 98/08, BKR 2008, 435), ist es dagegen nach dem Sinn und Zweck dieser Aufklärungspflicht nicht erforderlich, den exakten Betrag der von der Beklagten erlangten Zuwendungen zu benennen (wie hier OLG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2009 - 17 U 307/08; Urt. v. 19.08.2009 - 17 U 98/09, BB 2009, 2334; LG Göttingen, Urt. v. 16.04.2009 - 2 O 117/08. Insbesondere kann sich die gegenteilige Auffassung entgegen LG Heidelberg, a.a.O., auch nicht auf die Rechtsprechung des BGH stützen: In der dort zitierten Entscheidung BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, war dem Anleger weder der genaue Betrag der vom Anlageberater erlangten Vergütung noch der Gesamtbetrag der gezahlten Vergütungen erkennbar): Eine durch die Vermeidung von Interessenkonflikten motivierte Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung über die Erlangung von umsatzabhängigen Provisionen geht - anders als eine entsprechende Aufklärungspflicht, die die Provisionen nur als das wirtschaftliche Ergebnis der Anlage belastenden Umstand betrifft, wofür aber wiederum die Person des Empfängers irrelevant ist - nicht davon aus, dass eine Zahlung solcher Provisionen unmittelbar und notwendigerweise dazu führen müsste, dass der Anleger eine seinen Interessen weniger gerechte Beratung erhalten müsste: Vielmehr begründet die Entgegennahme von Provisionen nur eine Gefahr, dass sich der Anlageberater in seiner Tätigkeit von seinem Eigeninteresse leiten lassen könnte; unterschiedliche Höhen der umsatzabhängigen Provisionen für den Anlageberater lassen damit ebenfalls nur auf ein unterschiedlich hohes Risiko schließen, dass Interessenkonflikte des Anlageberaters sich auf dessen Pflichterfüllung dem Anleger gegenüber auswirken, ohne dass bereits aus der Erlangung unterschiedlich hoher Provisionen darauf geschlossen werden könnte, dass die jeweilige Beratungsleistung tatsächlich in entsprechendem Maße negativ beeinflusst würde.
  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 U 114/09

    Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Einladungsmängeln

    das angefochtene Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgericht Frankfurt vom 6.5.2009 - 3-3 O 98/08 abzuändern und unter Aufhebung des am 9.7.2008 verkündeten Versäumnisurteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt festzustellen, dass folgender unter Punkt 6 der Tagesordnung gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 nichtig ist: "Die Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der C mit Sitz in O1 werden gemäß §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 9, 28 EUR für je eine Stückaktie an der C mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1, 00 EUR auf die A-Aktiengesellschaft mit Sitz in O3 (Hauptaktionär) übertragen".
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 2-03 O 98/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22860
LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 2-03 O 98/08 (https://dejure.org/2008,22860)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2008 - 2-03 O 98/08 (https://dejure.org/2008,22860)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - 2-03 O 98/08 (https://dejure.org/2008,22860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZUM 2008, 996
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08
    In einem Fall wie der vorliegenden Art kann dem Beklagten insbesondere untersagt werden, die in der Urteilsformel näher bezeichneten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; LG Köln ZUM 2007, 568).

    Ein urheberrechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen der Werke i. S. d. § 19 a UrhG liegt vor, sobald die auf dem Server des Beklagten als Datei gespeicherten Werke nicht nur für den Nutzer, der sie hochgeladen hat, sondern durch Bekanntgabe des betreffenden Download-Links auch für Dritte abrufbereit zur Verfügung stehen (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35).

    Zwar liegen die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung nicht vor, da er lediglich als Sharehoster einen Server zur Verfügung gestellt hat, auf dem seine Kunden Dateien speichern (hochladen) können (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35).

    Da insoweit nicht der Beklagte, sondern die (hochladenden) Nutzer über die Bekanntgabe der Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der (Musik-)Dateien entscheiden, kommt eine täterschaftliche Haftung ebenso wenig in Betracht wie eine Haftung als Teilnehmer, die zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der jeweiligen konkreten Haupttat erfordert (vgl. hierzu OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36).

    Negatorische Unterlassungsansprüche sind von einer etwaigen Haftungsprivilegierung auf Grundlage dieser Vorschriften ausgenommen (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; BGH GRUR 2007, 708, 710; BGHZ 158, 236, 246 ff.).

    Konkret hätte der Beklagte nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass eine bereits begangene Rechtsverletzung nicht in identischer Form wiederholt werden kann, sondern auch dafür Vorsorge treffen müssen, dass es nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36).

    Nach dem Hinweis des Klägers auf die urheberrechtswidrige Veröffentlichung von geschützten Werken der Musik über seinen Internet-Dienst hatte der Beklagte alle erfolgversprechenden und zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um solche Verstöße in Zukunft möglichst zu unterbinden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08
    Zur Unterlassung kann allerdings auch derjenige verpflichtet sein, der ohne eigenes Verschulden adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit hat, die Rechtsverletzung zu verhindern, und ihm zumutbar ist, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 - ambiente.de; BGH GRUR 1997, 313, 315 f - Architektenwettbewerb).

    Weil die Störerhaftung aber nicht über die Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 - ambiente.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Um die Verantwortlichen nicht zu überfordern, ist zwar nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht anzunehmen, wenn der Störungszustand für den als Störer in Anspruch Genommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 - ambiente.de), jedoch können sich weitergehende Prüfungspflichten ergeben, wenn der Störer bereits in der Vergangenheit von entsprechenden Rechtsverstößen Kenntnis erlangt hat (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 Rn. 33).

  • LG Düsseldorf, 23.01.2008 - 12 O 246/07

    Störerhaftung von Rapidshare

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08
    Bei der konkreten Bemessung des Umfangs der Prüfungspflichten kommt es auch auf die Eigenschaften des von dem Kläger geschaffenen Angebots an (LG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2008, 12 O 246/07, Rn. 59 f. = ZUM 2008, 338 ff.).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08
    Negatorische Unterlassungsansprüche sind von einer etwaigen Haftungsprivilegierung auf Grundlage dieser Vorschriften ausgenommen (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; BGH GRUR 2007, 708, 710; BGHZ 158, 236, 246 ff.).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08
    Negatorische Unterlassungsansprüche sind von einer etwaigen Haftungsprivilegierung auf Grundlage dieser Vorschriften ausgenommen (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; BGH GRUR 2007, 708, 710; BGHZ 158, 236, 246 ff.).
  • BGH, 09.11.1979 - I ZR 24/78

    Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08
    Denn der Verletzte ist nicht auf die klageweise Durchsetzung der Vertragsstrafe angewiesen, wenn derjenige, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, erneut eine gleichartige Rechtsverletzung begeht (BGH, GRUR 1980, 241, 242 - Rechtsschutzbedürfnis).
  • BGH, 02.04.1992 - I ZR 131/90

    Ortspreis - Sonderpreis; mehrere Preisnachlaßarten; Bestimmtheit der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08
    Bei einer Verurteilung zur Unterlassung ist der Gegenstand des Verbots deutlich zu bezeichnen, um eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bilden zu können (BGH NJW 1992, 1691).
  • LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 19/07

    "Rapidshare" - Einem Sharehoster obliegt eine verstärkte Prüfung von Inhalten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08
    In einem Fall wie der vorliegenden Art kann dem Beklagten insbesondere untersagt werden, die in der Urteilsformel näher bezeichneten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; LG Köln ZUM 2007, 568).
  • LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

    r....share.com öffentlich zugänglich gemacht - selbst wenn der interessierte Nutzer ohne Kenntnis der konkreten Speicheradresse die Datei in diesem Dienst nicht finden kann (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 49- r....share I; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 246/07, S. 8.; OLG Köln, ZUM 2008, 927 ff., Rz. 6 - zitiert nach juris; LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).

    Die Beklagten können diesen Vortrag nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (so auch LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).

  • LG Hamburg, 14.06.2011 - 310 O 225/10

    Verantwortlichkeit des Sharehosters für urheberrechtswidrige Inhalte

    Hierdurch erfolgt die öffentliche Zugänglichmachung der auf dem Server der Beklagten zu 1. abgespeicherten Datei, auch wenn der interessierte Nutzer ohne Kenntnis der konkreten Speicheradresse die Datei in diesem Dienst nicht finden kann (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 49 - Rapidshare I; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 246/07, S. 8.; OLG Köln, ZUM 2008, 927 ff., Rz. 6 - zitiert nach juris; LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).
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