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LAG Sachsen, 25.01.2008 - 3 Sa 458/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- LAG Sachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beendigung eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer weiteren Vergütung; Mitteilung der Zweckerreichung unter Angabe des Zeitpunkts der Zweckerreichung; Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen ...
- Judicialis
TzBfG § 15 Abs. 1 Ziff. 1; ; TzBfG § 15 Abs. 2; ; TzBfG § 15 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1, 2, 5
Keine Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnissses bei Mitteilung eines unrichtigen Zeitpunkts der Zweckerreichung durch Arbeitgeberin - Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses bei nur vorübergehenden Bedarf - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Zwickau, 13.06.2007 - 8 Ca 2807/06
- LAG Sachsen, 25.01.2008 - 3 Sa 458/07
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Denn für den Sachgrund der Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses kommt es allein auf den nur vorübergehenden Bedarf beim Verleiher als Arbeitgeber an, der das Beschäftigungsrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer abwälzen darf, nicht aber auf einen solchen beim Entleiher (Sächsisches Landesarbeitsgericht (LArbg), Urteil vom 25. Januar 2008 - 3 Sa 458/07, EzAÜG § 14 TzBfG Nr. 3; Sächsisches Finanzgericht (FG) - 8 K 1006/10, SteuK 2014, 210;Hamann in jurisPR-ArbR 23/2008; Werthebach, Die Befristung von Leiharbeitsverträgen nach dem TzBfG in. - LAG Hamm, 09.05.2014 - 10 Sa 595/13 Dies bedeutet, dass dann, wenn es an einer Mitteilung überhaupt fehlt oder die Mitteilung nicht wirksam ist, das Arbeitsverhältnis ungeachtet einer etwaigen objektiven Zweckerreichung fortbesteht (LAG Sachsen 25.01.2008 - 3 Sa 458/07 - juris).
- FG Sachsen, 22.01.2014 - 8 K 1006/10
Betriebsstätte des Entleihers ist nicht regelmäßige Arbeitsstätte eines …
Das bedeutet: Der Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kommt nur bei einem absehbar vorübergehenden Mehrarbeits- oder Vertretungsbedarf beim Verleiher in Betracht, wofür im Streitfall nicht einmal im Ansatz etwas ersichtlich ist (vgl. SächsLAG, Urteil vom 25. Januar 2008 3 Sa 458/07).