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   LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20   

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https://dejure.org/2021,11546
LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20 (https://dejure.org/2021,11546)
LAG München, Entscheidung vom 14.01.2021 - 3 Sa 836/20 (https://dejure.org/2021,11546)
LAG München, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - 3 Sa 836/20 (https://dejure.org/2021,11546)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB: §§ 241 Abs. 2, 626 Abs. 1
    Unwirksame Kündigung eines Arbeitsvertrages durch ordentliche und außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug an einer elektronischen Zeiterfassung

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigung eines Arbeitsvertrages durch ordentliche und außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug an einer elektronischen Zeiterfassung

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung, Arbeitszeitbetrug, Abmahnung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2
    Unwirksame Kündigung eines Arbeitsvertrages durch ordentliche und außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug an einer elektronischen Zeiterfassung - Außerordentliche Kündigung, Arbeitszeitbetrug, Abmahnung, ordentliche Kündigung, wichtiger Grund, elektronische ...

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2
    Unwirksame Kündigung eines Arbeitsvertrages durch ordentliche und außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug an einer elektronischen Zeiterfassung - Außerordentliche Kündigung, Arbeitszeitbetrug, Abmahnung, ordentliche Kündigung, wichtiger Grund, elektronische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20
    Darauf, ob dem Arbeitgeber durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder das Verhalten des Arbeitnehmers auf andere - nicht wirtschaftliche - Vorteile ausgerichtet war, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54 m.w.N.; Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (vgl. zu allem BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28 - 29 m.w.N.).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder dass es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - 30 m.w.N.; Urteil vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bereits vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellationen zur falschen Arbeitszeitdokumentation, in denen ein Arbeitnehmer fünf Jahre lang monatlich sieben Überstunden unberechtigt geltend gemacht (siehe BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 25) oder an sieben Arbeitstagen hintereinander Arbeitszeit im Umfang von jeweils 13-28 Minuten zu Lasten des Arbeitsgebers falsch angegeben hatte (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 23), weshalb der Arbeitnehmer nicht hätte annehmen dürfen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten hinnehmen würde (siehe BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 33) bzw. wegen des auf Heimlichkeit angelegten, vorsätzlichen und systematischen Fehlverhaltens eine besonders schwere Störung der für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Vertrauensgrundlage vorläge, die es rechtfertige, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung mit sofortiger Wirkung zu kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 20).

    Die Frage, ob die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, ist aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu beantworten (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30 m.w.N.) und im Anschluss an die vorstehenden AusDie Abmahnung ist im vorliegenden Fall aber auch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits ex ante erkennbar gewesen wäre, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft nach einer Abmahnung nicht zu erwarten stand.

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20
    Darauf, ob dem Arbeitgeber durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder das Verhalten des Arbeitnehmers auf andere - nicht wirtschaftliche - Vorteile ausgerichtet war, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54 m.w.N.; Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17).

    Darauf, ob dem Arbeitgeber in Folge dessen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, der im vorliegenden Fall durch das Nacharbeiten am Nachmittag fraglich sein könnte, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht an (vgl. nochmals BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54).

    Selbst wenn der Kläger die fehlende Arbeitszeit am Morgen durch ein Nacharbeiten am Nachmitttag hätte ausgleichen wollen, hätte er durch das Einstempeln um 7:55 Uhr und das unterlassene Ausstempeln bzw. die Anzeige von fehlerhaften bzw. unterlassenen Buchungen der Beklagten Arbeitszeiten vorgespiegelt, die er in Wirklichkeit nicht geleistet hat (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 51).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20
    Jedoch hat der Kläger in dem elf Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis erstmalig seine Pflicht zur korrekten Arbeitszeiterfassung verletzt (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - (Emmely) Rn. 32 ff., 46), und zwar durch Erfassung eines um 40 Minuten zu früh dokumentierten Arbeitszeitbeginns.
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bereits vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellationen zur falschen Arbeitszeitdokumentation, in denen ein Arbeitnehmer fünf Jahre lang monatlich sieben Überstunden unberechtigt geltend gemacht (siehe BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 25) oder an sieben Arbeitstagen hintereinander Arbeitszeit im Umfang von jeweils 13-28 Minuten zu Lasten des Arbeitsgebers falsch angegeben hatte (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 23), weshalb der Arbeitnehmer nicht hätte annehmen dürfen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten hinnehmen würde (siehe BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 33) bzw. wegen des auf Heimlichkeit angelegten, vorsätzlichen und systematischen Fehlverhaltens eine besonders schwere Störung der für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Vertrauensgrundlage vorläge, die es rechtfertige, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung mit sofortiger Wirkung zu kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 20).
  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder dass es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - 30 m.w.N.; Urteil vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23).
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.10.2010 - 6 Sa 293/10

    Kündigung, außerordentlich, verhaltensbedingt, Arbeitszeitbetrug, Arbeitszeiten,

    Auszug aus LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20
    Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt auch die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 06.10.2010 - 6 Sa 293/10 -) keine abweichende Beurteilung.
  • LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Schwerer Vertrauensbruch durch

    Unabhängig davon, ob man bei einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne einer bewussten Falschdokumentation von Arbeitszeit grundsätzlich zunächst eine Abmahnung verlangt (so zB LAG München, Urteil vom 14. Januar 2021 - 3 Sa 836/20 -, Rn. 39, juris; dagegen zB LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2017 - 4 Sa 12/17 -, Rn. 32, juris), konnte die Klägerin aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegend mit vertretbaren Überlegungen nicht davon ausgehen, dass der Beklagte ihr Verhalten hinnehmen werde.
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