Rechtsprechung
   OLG Celle, 16.06.2004 - 3 U 38/04   

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https://dejure.org/2004,1509
OLG Celle, 16.06.2004 - 3 U 38/04 (https://dejure.org/2004,1509)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 38/04 (https://dejure.org/2004,1509)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - 3 U 38/04 (https://dejure.org/2004,1509)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kontoauszüge dürfen keine irreführenden Angaben zum aktuellen Kontostand enthalten

  • IWW (Kurzinformation)

    Streitpunkt "aktueller Kontostand"

  • IWW (Kurzinformation)

    Bankgeschäfte - Streitpunkt "aktueller Kontostand"

  • nomos.de PDF, S. 43 (Leitsatz)

    Kontoauszug, UWG

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 676 f, 676g; UWG § 3
    Irreführung durch Ausweisung eines "neuen Kontostandes" mit gebuchten, aber noch nicht wertgestellten Zahlungseingängen im Kontoauszug

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Neuer Kontostand" - Verbraucherschützer beanstanden Kontoauszugsvordruck

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Kontoauszüge dürfen keine irreführenden Angaben zum aktuellen Kontostand enthalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 3
    Irreführung des geschäftlichen Verkehrs durch die Gestaltung von Kontoauszügen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1346
  • NJW-RR 2007, 1656
  • NJW-RR 2007, 1656 (Ls.)
  • ZIP 2004, 1843
  • GRUR-RR 2004, 266
  • WM 2005, 171
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 129/81

    Pfändbarkeit des Tagesguthabens auf Kontokorrentkonto (I)

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2004 - 3 U 38/04
    Maßgeblich für den Umfang der Verfügungsberechtigung ist nicht die Wertstellung, sondern allein das Tagesguthaben, welches von den Zwischensalden zur Zinsberechnung zu unterscheiden ist (BGHZ 84, 325, 330 f.; 371, 377).
  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 86/00

    Kontostandsauskunft

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2004 - 3 U 38/04
    Wie der Bundesgerichtshof in seiner die Kontostandsauskunft am Geldautomaten betreffenden Entscheidung (WM 2002, 1967 ff.) ausgeführt hat, kann auch die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten eine Wettbewerbshandlung sein, wenn der Kaufmann seinen Vorteil dadurch sucht, dass er eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel des Wettbewerbs macht.
  • BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52

    Cupresa, Cupresa/Kunstseide

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2004 - 3 U 38/04
    Dies ist dann der Fall, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der erworbenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet (grundlegend BGHZ 13, 244, 253; vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rn. 25 m. zahlreichen w. N.).
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 87/04

    Irreführender Kontoauszug

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle GRUR-RR 2004, 266).
  • BFH, 26.02.2008 - XI B 169/07

    Begründetheit der Steuerforderung i.S. des § 3 Abs. 1 KO - Zeitpunkt der

    Der Zeitpunkt der Wertstellung ist nicht maßgebend, weil damit lediglich der Tag bezeichnet wird, mit dem die Verzinsung für einen veränderten Saldo beginnt (vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16. Juni 2004 3 U 38/04, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 1346).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6949
OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04 (https://dejure.org/2004,6949)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2004 - 3 U 38/04 (https://dejure.org/2004,6949)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 3 U 38/04 (https://dejure.org/2004,6949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung von Werbung für hochpreisige Uhren; Voraussetzungen für eine irreführende Werbung; Anforderungen an die Maßnahmen des Werbenden zur Sicherstellung seiner Lieferfähigkeit; Anwendbarkeit der so genannten Vorratsrechtssprechung auch auf ...

  • Judicialis

    UWG § 3

  • rechtsportal.de

    UWG § 3
    Zur sog. Vorratsrechtsprechung bei Anzeigenwerbung für Luxusartikes und zur Annahme eines Kaufappells

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.05.1996 - I ZR 107/94

    EDV-Geräte - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    Dementsprechend hat auch der BGH einen fast identischen Antrag ("im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Werbung") für unbedenklich gehalten (vgl. BGH GRUR 96, 800, 801 - EDV-Geräte).

    aa) Eine Werbung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 2000, 911, 912 - Computerwerbung; BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte; OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1372, 1373; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 404; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 360).

    Die Verkehrserwartung, für die die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers entscheidend ist (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad), wird dabei maßgebend durch die Umstände des Einzelfalles beeinflusst, insbesondere durch den Inhalt und Umfang der konkreten Werbung, die Art der angebotenen Ware sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte).

    Weiter ist relevant, dass sich infolge des Aufsuchens des Geschäfts die Möglichkeit der persönlich werbenden Ansprache in einem Maße eröffnet, das sich ohne die Irreführung nicht geboten hätte (BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte).

  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00

    Tatbestand Telefonische Vorratsanfrage

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    aa) Eine Werbung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 2000, 911, 912 - Computerwerbung; BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte; OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1372, 1373; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 404; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 360).

    Unerheblich ist der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage.

    Das Verbot der irreführenden Angaben über das Vorrätighalten beworbener Ware soll verhindern, dass der Verbraucher durch solche Angaben angelockt, im Geschäft dann enttäuscht und gegebenenfalls veranlasst wird, andere Waren zu kaufen (BGH GRUR 2002, 1095, 1096 - Telefonische Vorratsanfrage).

  • BGH, 04.02.1999 - I ZR 71/97

    Werbebeilage - Irreführung/Beschaffenheit; Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    Die Wendung "vorrätig" ist in einer Vielzahl von Fällen vom BGH nicht beanstandet worden (vgl. z.B. GRUR 2002, 187 - Lieferstörung; GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel; GRUR 2000, 911-Computerwerbung; GRUR 99, 1011-Werbebeilage; GRUR 99, 509-Vorratslücken).

    aa) Eine Werbung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 2000, 911, 912 - Computerwerbung; BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte; OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1372, 1373; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 404; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 360).

    Die Verkehrserwartung, für die die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers entscheidend ist (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad), wird dabei maßgebend durch die Umstände des Einzelfalles beeinflusst, insbesondere durch den Inhalt und Umfang der konkreten Werbung, die Art der angebotenen Ware sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte).

  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 229/97

    Lieferstörung - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    Die Wendung "vorrätig" ist in einer Vielzahl von Fällen vom BGH nicht beanstandet worden (vgl. z.B. GRUR 2002, 187 - Lieferstörung; GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel; GRUR 2000, 911-Computerwerbung; GRUR 99, 1011-Werbebeilage; GRUR 99, 509-Vorratslücken).

    aa) Eine Werbung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 2000, 911, 912 - Computerwerbung; BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte; OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1372, 1373; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 404; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 360).

    Einer Werbung, die - wie hier - nur ein einzelnes Angebot oder nur einige wenige Angebote besonders herausstellt, entnimmt der Verkehr im Allgemeinen eine unbedingte Liefermöglichkeit und Lieferbereitschaft (BGH GRUR 2002, 187, 189 - Lieferstörung).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 254/97

    Computerwerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    Die Wendung "vorrätig" ist in einer Vielzahl von Fällen vom BGH nicht beanstandet worden (vgl. z.B. GRUR 2002, 187 - Lieferstörung; GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel; GRUR 2000, 911-Computerwerbung; GRUR 99, 1011-Werbebeilage; GRUR 99, 509-Vorratslücken).

    aa) Eine Werbung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 2000, 911, 912 - Computerwerbung; BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte; OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1372, 1373; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 404; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 360).

    Für die Beurteilung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es gemäß § 3 UWG darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH GRUR 2000, 911, 912 - Computerwerbung).

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Le Corbusier-Möbel

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    Die Wendung "vorrätig" ist in einer Vielzahl von Fällen vom BGH nicht beanstandet worden (vgl. z.B. GRUR 2002, 187 - Lieferstörung; GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel; GRUR 2000, 911-Computerwerbung; GRUR 99, 1011-Werbebeilage; GRUR 99, 509-Vorratslücken).

    Nichts anderes gilt in Bezug auf hochwertige Möbelstücke, bei denen regelmäßig die Auswahl von Material und Farbe in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 1987, 903, 905 - Le Corbusier-Möbel), was der Senat aus eigener Lebenserfahrung weiß.

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    Etwas anderes ließe sich mit der Stellung des Berufungsgerichts als weitere Tatsacheninstanz (§ 529 ZPO) auf der einen und der neueren Rechtsprechung des BGH zur normativen Bestimmung der Verkehrsauffassung (vgl. BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad; vgl. zum Umfang Beurteilungskompetenz des Berufungsgerichts jüngst auch BGH WRP 2004, 339, 341 - Markführerschaft) auf der anderen Seite auch nicht in Einklang bringen.

    Die Verkehrserwartung, für die die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers entscheidend ist (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad), wird dabei maßgebend durch die Umstände des Einzelfalles beeinflusst, insbesondere durch den Inhalt und Umfang der konkreten Werbung, die Art der angebotenen Ware sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte).

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 89/00

    Thermal Bad

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    Etwas anderes ließe sich mit der Stellung des Berufungsgerichts als weitere Tatsacheninstanz (§ 529 ZPO) auf der einen und der neueren Rechtsprechung des BGH zur normativen Bestimmung der Verkehrsauffassung (vgl. BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad; vgl. zum Umfang Beurteilungskompetenz des Berufungsgerichts jüngst auch BGH WRP 2004, 339, 341 - Markführerschaft) auf der anderen Seite auch nicht in Einklang bringen.

    Die Verkehrserwartung, für die die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers entscheidend ist (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad), wird dabei maßgebend durch die Umstände des Einzelfalles beeinflusst, insbesondere durch den Inhalt und Umfang der konkreten Werbung, die Art der angebotenen Ware sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte).

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    Zu Unrecht beruft sich die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung schließlich auf die neuere Rechtsprechung des BVerfG (GRUR 2001, 1058 - Therapeutische Äquivalenz).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04
    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit i.S. des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst sind, weil unrichtige Informationen kein schützenswertes Gut sind, insbesondere nicht Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sein können (vgl. nur BVerfG NJW 94, 1779 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 05.02.2004 - 3 U 173/02

    Zur drohende Gefährdung des geschützten Leistungswettbewerbs wenn in der

  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 88/82

    PATENDED

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

  • OLG Hamburg, 15.05.1986 - 3 U 196/85
  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 120/04

    Weltreiterspiele

    Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg OLG-Rep 2005, 116).
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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2008 - L 3 U 38/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18789
LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2008 - L 3 U 38/04 (https://dejure.org/2008,18789)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2008 - L 3 U 38/04 (https://dejure.org/2008,18789)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2008 - L 3 U 38/04 (https://dejure.org/2008,18789)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Veranlagung von Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen durch den Unfallversicherungsträger; Abstufung der Beiträge der Unfallversicherung nach dem Grad der Unfallgefahr als Ausdruck des Versicherungsprinzips der gesetzlichen ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Veranlagungsbescheid - Bezeichnung von Gefahrtarifstellen - Zuordnung nach Art und Gegenstand der Unternehmen - Übersetzungs- und Dolmetschbüro

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 153; SGB VII § 157; SGB VII § 159
    Veranlagung von Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Gefahrtarif, Zulässigkeit der Anwendung des Gewerbezweigprinzips

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2008 - L 3 U 38/04
    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).

    Denn eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos ist nicht zulässig, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgehoben würde (vgl. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2008 - L 3 U 38/04
    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).

    Denn eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos ist nicht zulässig, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgehoben würde (vgl. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2008 - L 3 U 38/04
    Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).

    In dem Urteil vom 24. Juni 2003 ( BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2003 - L 7 U 3580/01

    Einbeziehung von in einem Dauerschuldverhältnis ergangenen, verschiedene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2008 - L 3 U 38/04
    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Umschreibung der in der Gefahrtarifstelle erfassten Unternehmen, die einen gewissen Abstraktionsgrad erfordert, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003 - L 7 U 3580/01 -, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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