Rechtsprechung
FG Münster, 11.02.2016 - 3 K 1097/14 E |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
Finanz- und Abgaberecht
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der verstorbenen Eltern als außergewöhnliche Belastungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der verstorbenen Eltern als außergewöhnliche Belastungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der verstorbenen Eltern als außergewöhnliche Belastungen
- rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 1
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der verstorbenen Eltern als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Außergewöhnliche Belastungen - Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes
- anwalt.de (Kurzinformation)
Treppenlift eingebaut - als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
- presseportal.de (Kurzinformation)
Umstrittener Treppenlift - Finanzgericht sprach sich für steuerliche Absetzbarkeit aus
Verfahrensgang
- FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
- BFH, 05.10.2011 - VI R 14/11
- FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11
- BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12
- FG Münster, 11.02.2016 - 3 K 1097/14 E
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12
Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen …
Auszug aus FG Münster, 11.02.2016 - 3 K 1097/14
Der Bundesfinanzhof hob das klageabweisende Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück (Urteil vom 06.02.2014 VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458).Aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.2014 VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
Der medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.2014 VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
Besonderer formalisierter Nachweise bedarf es dazu im vorliegenden Fall nicht; jedoch ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein Gutachten des behandelnden Arztes als Parteigutachten nicht zum Nachweis geeignet (vgl. BFH in BStBl. II 2014, 458).
- BFH, 05.10.2011 - VI R 14/11
Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung - Teilabhilfebescheid
Auszug aus FG Münster, 11.02.2016 - 3 K 1097/14
Der Bundesfinanzhof hob das klageabweisende Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück (Urteil vom 05.10.2011 VI R 14/11, BFH/NV 2012, 39). - FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
Kosten für den Einbau eines Treppenlift als außergewöhnliche Belastung
Auszug aus FG Münster, 11.02.2016 - 3 K 1097/14
Einspruch und Klage (FG Münster, Urteil vom 19.11.2010 14 K 2520/10 E, EFG 2011, 1319) waren erfolglos, da es an einem ausreichenden Nachweis der medizinischen Notwendigkeit für den Einbau des Treppenlifts fehle. - FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11
Kosten für den Einbau eines Treppenlifts
Auszug aus FG Münster, 11.02.2016 - 3 K 1097/14
Im nachgehenden Verfahren 11 K 3982/11 E wies das Finanzgericht die Klage durch Urteil vom 18.09.2012 erneut ab (EFG 2013, 44).