Rechtsprechung
| LG Neuruppin, 10.11.2006 - 3 O 349/05 |
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 10.11.2006 - 3 O 349/05
- OLG Brandenburg, 19.09.2007 - 7 U 203/06
Wird zitiert von ... (4)
- LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 7 O 151/07
Schadensersatz wegen fehlerhafter Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag …
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Kläger Honoraransprüche aus dem Prozessverfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg nicht zustehen.Rn. 29 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.10.2006 zum Az. 3 O 349/05 setzte das Landgericht Duisburg aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 05.05.2006 gegen die Kläger die an den Beklagten T. zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 1.593,00 EUR fest.
Die aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 05.07.2006 zu erstattenden Kosten setzte das Landgericht Duisburg mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 09. und 24.10.2006 zum Az. 3 O 349/05 fest.
Rn. 30 Das Landgericht Duisburg wies mit rechtskräftigem Urteil vom 05.07.2006 - Az. 3 O 349/05 - die Klage der Kläger hinsichtlich der weitergehenden Schadensersatzforderungen gegen die dortigen Beklagten T. und L. im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen der Kläger im Vorprozess und das in dieser Sache ergangene Urteil zur ordnungsgemäßen Klagebegründung nicht ausreichend sei.
Rn. 33 Die Kläger sind der Ansicht, es stelle eine schwere anwaltliche Pflichtverletzung dar, dass der Beklagte auf eine sachliche Begründung der Klage im Verfahren vor dem Landgericht Duisburg Az. 3 O 349/05 verzichtet habe.
Die Klage im Verfahren 3 O 349/05 wäre ohne die Pflichtverletzung des Beklagten gegen den dortigen Beklagten L. erfolgreich gewesen.
Rn. 34 Nachdem die Kläger in der Klageschrift mit ihrem Klageantrag zu 1) zunächst die Zahlung von 14.552,58 EUR geltend gemacht hatten, haben sie auf den Einwand des Beklagten, er habe wegen seiner Tätigkeit im Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg bislang keine Gebührenrechnung gegenüber den Klägern erstellt, den Zahlungsantrag um den die Anwaltsgebühren ausmachenden Teil reduziert und den Antrag insoweit in einen Feststellungsantrag umgestellt.
Soweit die Kläger mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 2) und zu 3) zunächst die Freistellung von Honoraransprüchen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten des Verfahrens 3 O 349/05 T. und L. in Höhe von jeweils 9.146,60 EUR beansprucht hatten, haben sie die Klageanträge im Verlaufe des Verfahrens in Zahlungsanträge umgestellt und den Klageantrag zu 2) zugleich um 382, 20 EUR erhöht.
Rn. 37 festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie Honoraransprüche aus dem Prozessverfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg nicht zustehen;.
Schließlich meint der Beklagte, der Beklagten L. wäre in dem Verfahren 3 O 349/05 ohnehin nicht zum Schadensersatz wegen der an den Architekten Sp. geleisteten Zahlungen verurteilt worden, da der Beklagte L. - so behauptet der Beklagte - niemals einen Auftrag oder Folgeauftrag an den Architekten erteilt habe.
Rn. 51 Die Akten des Landgerichts Duisburg Aktenzeichen 3 O 349/05 und 2 O 255/98 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Rn. 56 Die - teilweise - Änderung des ursprünglichen Klageantrags zu 1) in eine negative Feststellungsklage ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten, er habe wegen seiner Tätigkeit im Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg bislang keine Gebührenrechnung gegenüber den Klägern erstellt, sachdienlich und stellt daher eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar.
Die Kläger haben zudem ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, dass dem Beklagten keine Honoraransprüche aus dem erstinstanzlichen Verfahren 3 O 349/05 vor dem Landgericht Duisburg zustehen.
Dem Beklagten stehen gegen die Kläger keine Honoraransprüche aus dem Verfahren 3 O 349/05 zu.
Rn. 60 Indem es der Beklagte trotz des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises unterlassen hat, die Klage in dem Verfahren 3 O 349/05 hinreichend zu begründen, hat er schuldhaft gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen.
Rn. 61 Der Verpflichtung zur schlüssigen Darlegung des entscheidungsrelevanten Tatsachenstoffs ist der Beklagte in dem Verfahren 3 O 349/05 nicht nachgekommen.
Entgegen der im Verfahren 3 O 349/05 mitgeteilten Auffassung des Beklagten ist es nach den ausgeführten Grundsätzen zur Zulässigkeit von Bezugnahmen nicht Aufgabe des Gerichts, die Gerichtsakten aus vorgreiflichen und gegebenenfalls präjudiziellen Rechtsstreitigkeiten vollständig zu lesen und zu verwerten.
Wenn der Beklagte in dem Verfahren zum Az. 3 O 349/05 mit Schriftsatz vom 10.01.2006 vorträgt, die Kläger seien notfalls auch bereit, etwa fortbestehende Substantiierungsbedenken ad absurdum zu führen und in einem weiteren ergänzenden Schriftsatz Wort für Wort das Urteil im Vorprozess zu wiederholen sowie die maßgeblichen Urteilspassagen zu unterstreichen (Bl. 114 d. Beiakten 3 O 349/05), so zeigt dies, dass dem Beklagten bewusst war, dass für die Entscheidung des Rechtstreits nicht der vollständige Inhalt des Urteils, geschweige denn der Akten des Vorprozesses erheblich war.
Rn. 63 Letztlich kann aber dahinstehen, ob das Landgericht Duisburg die Bezugnahme in dem Verfahren 3 O 349/05 zu Recht als nicht ausreichend zur Begründung der Klage angesehen hat.
Im Übrigen hatte der Beklagte selbst in der Anspruchsbegründungsschrift um einen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Bezugnahme nicht für hinreichend erachten würde (Bl. 41 d. Beiakte 3 O 349/05).
Soweit der Beklagte T. auch in dem Verfahren zum Az. 3 O 349/05 die Verjährungseinrede erhoben hat, hätte die Klage daher gegen ihn insgesamt abgewiesen werden müssen, da bei Zustellung der Mahnbescheide bereits die Verjährung eingetreten war.
Zwar erfolgte die Zustellung des Mahnbescheids gegen den Beklagten L. ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts Hagen (Bl. 28 d. Beiakten 3 O 349/05) erst am 04.01.2005.
Rn. 73 Richtigerweise hätte das Landgericht Duisburg der Klage gegen den Beklagten L. ohne die Pflichtverletzung des hiesigen Beklagten in dem Verfahren 3 O 349/05 vollumfänglich stattgeben müssen.
Der danach tatsächlich zu erstattende Gerichtskostenanteil in Höhe von 5.082,05 EUR übersteigt damit sogar den mit der Klage im Verfahren 3 O 349/05 mit nur 3.850,03 EUR angesetzten Gerichtskostenanteil.
Soweit die Beklagten T. und L. in dem Verfahren 3 O 349/05 sämtliche Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach bestritten haben, ist schließlich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Klägern auch der Nachweis der Zahlung der vorstehend berechneten Kosten gelungen wäre, zumal die Zahlung der Rechtsanwaltskosten an den Beklagten bzw. Rechtsanwalt C. zu leisten war.
Rn. 74 Da die Kläger einen Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte sich pflichtgemäß verhalten (§ 249 Abs. 1 BGB), kann der Beklagte Honorar für seine Tätigkeit in dem Verfahren 3 O 349/05 von den Klägern nicht beanspruchen, da die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Beklagten L. auferlegt worden wären.
Rn. 80 Ausweislich der Kostenrechnung vom 09.08.2006 (Bl. III d. Beiakten 3 O 349/05) haben die Kläger Gerichtskosten in Höhe von 9.318,- EUR verauslagt.
Diesen Betrag können die Kläger von dem Beklagten als Schadensersatz wegen der anwaltlichen Pflichtverletzung beanspruchen, da die Gerichtskosten bei ordnungsgemäßer Prozessführung in dem Verfahren 3 O 349/05 gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beklagten L. auferlegt worden wären.
Rn. 82 Der Beklagte hat den Klägern zu je ½ die Kosten zu ersetzen, die diese gemäß den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Duisburg vom 09. und 24.10.2006 zum Az. 3 O 349/05 wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten T. und L. zu zahlen hatten.
Der Beklagte hätte die Vorschrift des § 68 StBerG a. F. kennen und daher wissen müssen, dass die mit der Klage in Sachen 3 O 349/05 gegen den Beklagten T. verfolgten Ansprüche bereits verjährt waren.
Rn. 85 Soweit das Landgericht Duisburg den Klägern darüber hinaus mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.10.2006 zum Az. 3 O 349/05 aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 05.05.2006 die an den Beklagten T. zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 1.593,00 EUR festgesetzt hat, können die Kläger von dem Beklagten indes keinen Schadensersatz beanspruchen.
- OLG Düsseldorf, 08.10.2009 - 10 U 35/08
Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen unzulässiger Bezugnahme …
3 O 349/05 - zugrunde, in welchem die Kläger, vertreten durch den Beklagten, gegen die damaligen Beklagten Theo T. und Wolf L. Schadensersatzansprüche in Höhe von 529.040,60 EUR nebst Zinsen geltend gemacht haben.Gegen die Mahnbescheide legten beide Antragsgegner fristgerecht Widerspruch ein und der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht Duisburg anhängig (Az. 3 O 349/05).
Rn. 20 Mit dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit, der erstinstanzlich vor dem Landgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 7 O 151/07 geführt worden ist, machen die Kläger gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten, den Beklagten, Schadensersatzansprüche wegen der ihnen im Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg entstandenen Kosten geltend.
Rn. 21 Die Kläger verlangen zum einen die Feststellung, dass der Beklagte gegen sie keine Honoraransprüche aus dem Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg geltend machen kann.
Darüber hinaus verlangen die Kläger Erstattung der von ihnen in dem Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg verauslagten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 9.318 EUR.
Rn. 22 Darüber hinaus verlangen die Kläger von dem Beklagten Erstattung der von ihnen in dem Verfahren 3 O 349/05 an die obsiegenden Beklagten T. und L. zu zahlenden Anwaltskosten, welche hinsichtlich des Beklagten T. 9.528,80 EUR betragen haben (GA 190) und bezüglich des früheren Beklagten L. 9.146,60 EUR (GA 190).
Rn. 26 festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie Honoraransprüche aus dem Prozessverfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg nicht zustehen;.
Rn. 42 Die Akten 3 O 349/05 LG Duisburg, 1 O 148/97 LG Duisburg = I-15 U 43/05 OLG Düsseldorf und 2 O 255/98 LG Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Rn. 45 1. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, ihm falle eine objektive Pflichtverletzung bei der Begründung der Klageansprüche der Kläger in dem Verfahren 3 0 349/05 LG Duisburg nicht zur Last.
Das war nur teilweise der Fall, denn in dem in Rede stehenden Verfahren 3 0 349/05 waren teilweise andere Schadenspositionen geltend gemacht als in dem ersten Verfahren 1 0 148/97 - LG Duisburg.
Rn. 51 Seine Auffassung, ursächlich für den Schaden sei die Nichteinlegung der Berufung gegen das Urteil im Verfahren 3 0 349/05 LG Duisburg ist unzutreffend.
In beiden Fällen ist sein pflichtwidriges Verhalten ursächlich geworden für die hier geltend gemachte Kostenlast der Kläger, die daraus resultiert, dass sie den in Rede stehenden Prozess 3 0 349/05 - LG Duisburg - verloren haben.
Rn. 54 4. Auch soweit der Beklagte innerhalb der Berufung zur Höhe der Forderung geltend macht, die Schadensposition Architektenhonorar S. in Höhe von 475.428,91 EUR sowie die Kosten aus dem Verfahren S. gegen die Kläger in Höhe von 16.862,59 EUR hätten die Kläger in dem Verfahren 3 O 349/05 gegen den damaligen Beklagten L. ohnehin nicht durchsetzen können, bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Mit diesem Einwand kann er aber seine Einstandspflicht für den hier geltend gemachten Schaden (Ersatz der Gerichtskosten wie außergerichtlichen Kosten des Vorprozesses 3 O 349/05 LG Duisburg in Bezug auf den Berater L.) nicht in Frage stellen.
- OLG Düsseldorf, 08.10.2009 - 10 U 37/08
Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen unzulässiger Bezugnahme …
Rn. 3 Dem liegt ein Vorprozess vor dem Landgericht Duisburg - Aktenzeichen 3 O 349/05 - zugrunde, in welchem die Kläger, vertreten durch den Beklagten, gegen die damaligen Beklagten Theo T. und Wolf L. Schadensersatzansprüche in Höhe von 529.040,60 EUR nebst Zinsen geltend gemacht haben.Gegen die Mahnbescheide legten beide Antragsgegner fristgerecht Widerspruch ein und der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht Duisburg anhängig (Aktenzeichen 3 O 349/05).
Rn. 18 Mit dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit, der erstinstanzlich nach Verweisung vor dem Landgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 7 O 160/07 geführt worden ist, machen die Kläger nunmehr gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten, den Beklagten, Schadensersatzansprüche in der Höhe geltend, in der sie ihre Ansprüche gegen die früheren Beklagten T. und L. in dem Verfahren 3 O 349/05 - Landgericht Duisburg - eingeklagt hatten (Planungsschaden: 475.428,91 EUR).
Rn. 19 Die Kläger sind der Ansicht, es stelle eine schwere anwaltliche Pflichtverletzung dar, dass der Beklagte entgegen dem Hinweis des Gerichtes auf eine gesonderte Begründung der Klage im Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg verzichtet, statt dessen auf die Klagebegründung in einem anderen Verfahren verwiesen habe.
Die hiervon abweichende Entscheidung des Landgerichts Duisburg im Verfahren 3 O 349/05 sei rechtsfehlerhaft.
Rn. 40 Die Akten 3 O 349/05 LG Duisburg; 1 O 148/97 LG Duisburg = I-15 U 43/05 OLG Düsseldorf und 2 O 255/98 LG Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Rn. 44 Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht für im Grunde verpflichtet gehalten, den Klägern wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung in dem Verfahren 3 O 349/05 - Landgericht Duisburg - Schadensersatz zu leisten.
Das war teilweise der Fall, denn in dem hier in Rede stehenden Verfahren 3 O 349/05 - Landgericht Duisburg - waren teilweise andere Schadenspositionen geltend gemacht als in dem ersten Verfahren 1 O 148/97 - Landgericht Duisburg -.
Rn. 49 Hinzu kommt weiter, dass der Beklagte ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis gebeten hatte (GA 41 der BA 3 O 349/05), für den Fall, dass das Gericht die Bezugnahme für nicht ausreichend erachtet.
Hiervon ausgehend war es noch verständlich, dass die Anspruchsbegründung vom 29.06.2005 (BA 3 O 349/05 LG Duisburg Bl. 39 f GA) sich zum Grund darin erschöpfte, auf das Urteil vom 01.02.2005 und die Akten des Vorprozesses zu verweisen.
Rn. 54 Die Auffassung des Beklagten, ursächlich für den Schaden sei die Nichteinlegung der Berufung gegen das Urteil im Verfahren 3 O 349/05 - Landgericht Duisburg -, ist unzutreffend.
Rn. 62 b) Diese Planungskosten konnten die Kläger im Vorprozess 3 O 349/05 LG Duisburg aber nicht uneingeschränkt gegen den Berater L. durchsetzen.
Diese die Klageforderung übersteigenden Beträge sind durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 07.08.2003 (BA 134 in 3 O 349/05) und Kostenrechnung des Rechtsanwalts C. vom 10.07.2003 (BA 136 BA 3 O 349/05) belegt.
- LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 7 O 160/07
Schadensersatz wegen fehlerhafter Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag …
Zudem meint der Beklagte, der Beklagten B wäre in dem Verfahren 3 O 349/05 ohnehin nicht zum Schadensersatz wegen der an den Architekten D geleisteten Zahlungen verurteilt worden, da der Beklagte B - so behauptet der Beklagte - niemals einen Auftrag oder Folgeauftrag an den Architekten erteilt habe.
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