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| VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14 |
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art 3 Abs 1 GG; § 29 Abs 1 S 1 Alt 3 BrandSchG ND; § 29 Abs 4 BrandSchG ND; § 29 Abs 2 BrandSchG ND; § 5 Abs 2 KAG ND
Feuerwehrgebühren; Anteil öffentliches Interesse; Deckelung; außergemeindlicher Einsatz; Jahreseinsatzstunden; Kalkulation; Vorhaltekosten; örtlicher Geltungsbereich; unentgeltlicher Hilfeleistungseinsatz; Hilfeleistungseinsatz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 1 S 2263/02
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz - Anscheinsgefahr - grobe Fahrlässigkeit
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Bei der Feststellung, ob ein ausnahmsweise unentgeltlicher Hilfeleistungseinsatz der Feuerwehr zur Rettung von Menschenleben aus akuter Lebensgefahr im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 NBrandSchG vorliegt, ist auf eine ex-ante-Betrachtung (Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns) abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, juris Leitsatz 1 i. V. m. Rn. 22 ff.).Rn. 80 Denn bei der Feststellung, ob ein ausnahmsweise unentgeltlicher Hilfeleistungseinsatz der Feuerwehr "zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr" i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 NBrandSchG vorliegt, ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, juris Leitsatz 1 i. V. m. Rn. 22 ff.).
- OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde bei Hilfeleistung der …
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Zur Kalkulation der Kosten im Rahmen des Erlasses einer Feuerwehrgebührensatzung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 39):.Rn. 64 Eine gegensätzliche Position hat das Nds. Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn. 44 ff.) vertreten und ausgeführt:.
- VG Lüneburg, 09.11.2016 - 5 A 185/15
Abzug im Allgemeininteresse; Äquivalenzprinzip; Einsatzstunden; Gebühren für …
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Entsprechend wird das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG formulierte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken soll, dahingehend korrigiert, dass höchstens die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsatzfälle gedeckt werden dürfen (vgl. VG Lüneburg Urteil vom 09.11.2016 - 5 A 185/15 - , juris Rn. 28 - 29).Bereits das VG Lüneburg (Urteil vom 09.11.2016 - 5 A 185/15 -, juris, Rn. 36) hat in Ansehung der Regelungen in anderen Bundesländern Zweifel daran geäußert, dass im Rahmen der Berücksichtigung von Vorhaltekosten bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren von der Festlegung eines solchen Allgemeinanteils abgesehen werden kann und dazu ausgeführt:.
- VGH Hessen, 18.04.2016 - 5 C 2174/13
Wassergebühr
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Auch in anderen Bereichen, z.B. bei Straßenreinigungsgebühren, Gebühren für öffentliche Wasserversorgung - denn die Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung dient auch der Allgemeinheit, wenn sie auch für Feuerlöschzwecke genutzt wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 18.04.2016 - 5 C 2174/13.N -, juris, Rn. 40) -, Fremdenverkehrsbeiträgen oder Abwasserbeiträgen, ist anerkannt, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Satzung einen Gemeindeanteil abzuziehen hat, da diese Einrichtungen auch der Allgemeinheit dienen. - BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87
Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des …
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Rn. 75 Ähnliche Erwägungen zum zwingenden Gemeindeanteil nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bei Straßenreinigungsgebühren hat bereits das Bundesverwaltungsgericht angestellt (BVerwG…, Urteil vom 25.05.1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 -, juris, Rn. 17; U. v. 07.04.1989 - 8 C 90.87 -, juris, Rn. 16). - BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82
Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von …
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Rn. 75 Ähnliche Erwägungen zum zwingenden Gemeindeanteil nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bei Straßenreinigungsgebühren hat bereits das Bundesverwaltungsgericht angestellt (BVerwG, Urteil vom 25.05.1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 -, juris, Rn. 17;… U. v. 07.04.1989 - 8 C 90.87 -, juris, Rn. 16). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2011 - 1 L 93/08
Kalkulation von Feuerwehrgebühren: Vorhaltekosten nicht vollständig auf …
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Rn. 68 Eine Pflicht zum Vorwegabzug im Allgemeininteresse kann nach der angeführten Rechtslage in Niedersachsen auch nicht erfolgreich auf die Annahme gestützt werden, dass ohne (ganz überwiegende) Übernahme der Vorhaltekosten durch die Kommune der Gebührenpflichtige eine im Einzelfall unzumutbar hohe Abgabe zahlen müsse, etwa wenn es nur wenige oder gar einen einzigen gebührenpflichtigen Einsatzfall pro Jahr gebe, oder dass er in Abhängigkeit von der jeweiligen Einsatzhäufigkeit für die Inanspruchnahme eines kleineren Fahrzeugs ggf. mehr als für die eines großen zu entrichten habe (vgl. insoweit zuletzt etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern zum dortigen Landesrecht, Urt. v. 30.11.2011 - 1 L 93/08 -, juris, Rn. 41, m. w. N.). - OVG Niedersachsen, 05.02.1997 - 13 M 5881/96
Mindestausrüstung der freiwilligen Feuerwehren; Brandschutz; Feuerwehr, …
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i. V. m. der FwVO haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen; zur Anschaffung von Fahrzeugen, die nur in einem Extremfall benötigt werden, sind sie daher nicht verpflichtet (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 5.2.1997 - 13 M 5881/96 - juris, m. w. N.); zudem sind nach den dem Senat vorliegenden Zahlen die potentiell gebührenpflichtigen Hilfeleistungseinsätze zahlreicher als grundsätzlich unentgeltliche Einsätze zur Brandbekämpfung (…vgl. die Tabellen in der LT-Drs. 16/777, S. 32 - 37). - VG Göttingen, 19.11.2014 - 3 A 368/13
Auslegung; Bekanntgabeadressat; Feuerwehrgebühr; Gebührenkalkulation; …
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Rn. 27 1. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Kalkulation nicht der Methodik des Urteils des Einzelrichters der erkennenden Kammer vom 19. November 2014 (3 A 368/13 - juris, Rn. 18) gefolgt ist, wonach rechtmäßig jedenfalls eine Kalkulation ist, die von vornherein eine Aufteilung der Kosten (und Einnahmen) auf die unentgeltlichen Pflichtaufgaben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG, die entgeltlichen Pflichtaufgaben, die freiwilligen Leistungen sowie die übrigen in § 29 Abs. 2 NBrandSchG aufgeführten Bereiche enthält. - VG Koblenz, 21.01.1998 - 2 K 2361/97
Auszug aus VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14
Rn. 83 Allerdings erscheint es der Kammer nicht ausreichend, getroffene übergemeindliche Vereinbarungen etwa in Gestalt von Rettungs- oder sonstigen Alarmplänen für beispielsweise Unfallereignisse auf der Bundesautobahn ohne weitergehende gesetzliche Grundlage (vgl. ausdrücklich: § 36 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 02.11.1981 - GVBl. RP S. 247 - i. d. F. ÄndG vom 08.03.2016 - GVBl. RP S. 173 - mit der Folge, dass die Bestimmung einer Feuerwehr als zuständig für einen Autobahnabschnitt in einem Alarm-und Einsatzplan des Landes die Befugnis begründet, für diesen Einsatz nach der Satzung dieses Aufgabenträgers den Kostenersatz auch einer herbeigerufenen Feuerwehr festzusetzen bzw. abzurechnen, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 21.01.1998 - 2 K 2361/97.KO - juris LS 2, Rn. 37) als Rechtfertigung dafür anzusehen, dass eine Kommune - wie vorliegend die Beklagte - Gebühren für einen von ihr außerhalb ihres Gebietes und damit außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Gebührensatzung durchgeführten Einsatz gegenüber dem aus ihrer Sicht Gebührenpflichtigen festsetzt. - OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 KN 123/03
Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollantrages; Voraussetzungen …
- OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
Äquivalenzprinzip; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation; …
Die Kammer habe sich bereits mit Urteil vom 22. März 2017 (- 3 A 613/14 -, juris) umfassend mit der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten befasst.Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit von Vorhaltekosten hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (Seite 5 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 29).
Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber erkannt habe, dass die Berechnung der Vorhaltekosten auf der Grundlage der tatsächlichen Einsatzstunden zu einer übermäßigen Belastung für den Gebührenpflichtigen führe, weiter ausgeführt hat, dass "lediglich der Weg, insoweit einen Interessenausgleich herbeizuführen" nach der nunmehr verabschiedeten Gesetzesfassung vom Gesetzgeber nicht mehr vorgegeben werde (Seite 11 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 72), ist darauf zu verweisen, dass in der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens - die den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, wie dargelegt, maßgeblich mitgeprägt hat - gerade darauf verwiesen wurde, dass den Fällen, in denen unvertretbar hohe Kosten entstünden, mit allgemeinen Billigkeitsregelungen begegnet werden könne.
Rn. 37 (2.) Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung weiter darauf verwiesen hat, dass es auch in anderen Bereichen wie etwa bei Straßenreinigungsgebühren anerkannt sei, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Satzung einen Gemeindeanteil abzuziehen habe, da diese Einrichtungen auch der Allgemeinheit dienten (Seite 11 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 36), lässt sich daraus für die Kalkulation von Feuerwehrgebühren nichts herleiten.
Dies wird durch folgende Vergleichsberechnung anschaulich verdeutlicht: Hätte die Beklagte, wie vom Verwaltungsgericht gefordert (siehe Seite 7 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 41 ff.), bei den Löschgruppenfahrzeugen sowohl die Summe der Kosten als auch die Einsatzstunden auf jedes Fahrzeug der jeweiligen Gruppe heruntergebrochen, hätte sich für das LF 16/12 ein Stundensatz von 50, 09 EUR, für das HLF 20/20 ein Stundensatz von 217, 62 EUR und für das LF 20/16 ein Stundensatz von 3.325,05 EUR ergeben.
Rn. 55 Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass eine entsprechende, aus dem Einsatzgebiet folgende umfangreichere und vielfältigere Ausrüstung nicht dazu führen könne, dass zufällig betroffene Gebührenpflichtige diese Mehrausstattung, die sie und den ihretwegen abgerechneten Einsatz gar nicht betreffen müsse, finanzieren müssten (Seite 8 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 53), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
- OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation; …
Rn. 47 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen teilt der Senat auch nicht die vom Verwaltungsgericht Göttingen (Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 60 ff.) vertretene Ansicht, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folge, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses zu treffen habe (siehe dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).Dementsprechend sind niedersächsische Kommunen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren auch nicht verpflichtet, andere als die von ihnen individuell für ihre Feuerwehr ermittelten Einsatzstunden - etwa in Form eines landesweiten Mindest- oder Mittelwerts der Einsatzstunden - als Teilungsfaktor anzuwenden (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 45 ff., dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).
Rn. 58 dd) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich andere Kommunen in Niedersachsen für eine - kostenunterschreitende - Reduktion der von ihnen jeweils kalkulierten Gebühren entschieden haben (vgl. etwa die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Göttingen vom 16.7.2015, Abl. 2015, Nr. 11, S. 66 und dazu VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 36, sowie die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Wunstorf und dazu Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris).
Anders als in manchen anderen, oben beispielhaft genannten Bundesländern, sind sie dazu jedoch nicht verpflichtet (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 48; siehe dazu Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).
- VG Hannover, 25.09.2024 - 10 A 4887/21
Abwehrender Brandschutz; Feuerwehrgebühren; Freiwillige Feuerwehr; …
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen teilt der Senat auch nicht die vom Verwaltungsgericht Göttingen (Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 60 ff.) vertretene Ansicht, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folge, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses zu treffen habe (siehe dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris). - OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 160/17
Zwei von vier Klagen gegen Feuerwehrgebührenbescheide der Stadt Hann. Münden …
Das VG Göttingen hatte den Klagen in erster Instanz stattgegeben und die streitgegenständlichen Kostenbescheide jeweils aufgehoben (Az. 3 A 613/14, 3 A 615/14, 3 A 315/15 und 3 A 334/15). - OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 556/18
Zwei von vier Klagen gegen Feuerwehrgebührenbescheide der Stadt Hann. Münden …
Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte den Klagen in erster Instanz stattgegeben und die streitgegenständlichen Kostenbescheide jeweils aufgehoben (Az. 3 A 613/14, 3 A 615/14, 3 A 315/15 und 3 A 334/15).
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