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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9529
OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06 (https://dejure.org/2006,9529)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 AR 2517/06 (https://dejure.org/2006,9529)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 3 AR 2517/06 (https://dejure.org/2006,9529)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - vertragliche Gerichtsstandvereinbarung; Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht -Gerichtsstandsvereinbarung kann Streitgenossenschaft verhindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtsstandbestimmung trotz Vorliegen eines besonderen Gerichtsstandes oder der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes; Bestimmung des Vorliegens einer zusätzlichen oder ausschließlichen Gerichtsstandvereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Gerichtsstandsvereinbarung! (IBR 2007, 1033)

Papierfundstellen

  • NZBau 2007, 792
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85

    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06
    Es besteht der gemeinsame Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) am Ort des Bauwerkes (BGH NJW 1986, 935 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06
    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG, Beschluss vom 30.6.2004, Az.: 1 ZAR 75/04 - zitiert nach Juris).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06
    Nach der Rechtsprechung steht jedoch ausnahmsweise die mit einem Streitgenossen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung einer Bestimmung nicht entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat, das dem Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO "bestimmt" werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (BGH NJW 1987, 439; BayObLG NJW-RR 2000, 1592).
  • BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04

    Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung bei Vereinbarung eines ausschließlichen …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06
    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG, Beschluss vom 30.6.2004, Az.: 1 ZAR 75/04 - zitiert nach Juris).
  • BayObLG, 24.03.1999 - 1Z AR 15/99

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung für einen Dritten …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06
    Nach der Rechtsprechung steht jedoch ausnahmsweise die mit einem Streitgenossen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung einer Bestimmung nicht entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat, das dem Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO "bestimmt" werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (BGH NJW 1987, 439; BayObLG NJW-RR 2000, 1592).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14

    Bestimmung des im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gerichtsstandes als …

    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 16.8.1995 - X ARZ 699/95; BGH, Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 - 1Z AR 5/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 3 AR 2517/06 -, juris).
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