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Rechtsprechung
   LSG Schleswig-Holstein, 17.06.2016 - 3 AS 187/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,64203
LSG Schleswig-Holstein, 17.06.2016 - 3 AS 187/13 (https://dejure.org/2016,64203)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.06.2016 - 3 AS 187/13 (https://dejure.org/2016,64203)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Juni 2016 - 3 AS 187/13 (https://dejure.org/2016,64203)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 20.12.2016 - B 4 AS 247/16 B

    Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft

    L 3 AS 187/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG).

    Die Beschwerden des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2016 - L 3 AS 184/13, L 3 AS 185/13, L 3 AS 186/13 und L 3 AS 187/13 - werden als unzulässig verworfen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 46/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung - …

    Rn. 40 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die fehlende Zustimmung des Prozessbevollmächtigten zum Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die seinerzeit im 3. Senat anhängigen Berufungsverfahren L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13, in denen die auch im Ausgangsverfahren relevante Frage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Kreis N. zur Entscheidung anstand, nicht entscheidungserheblich an.

    Rn. 43 Der Senat geht mit dem 10. Senat des BSG (…Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 47) davon aus, dass das Abwarten auf eine entscheidungserhebliche Leitentscheidung - hier: L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13 - als sog. aktive Bearbeitungszeit gilt mit der Folge, dass im Ausgangsverfahren trotz einer Verfahrenslaufzeit von 2 Jahren und 8 Monaten, regelmäßiger Wiedervorlagen zu Verfahrensbeginn sowie eigenständiger Ermittlungen sowie nachfolgender Verfügung ins Sitzungsfach ab dem 4. Januar 2016 keine gerichtliche Inaktivität bestand.

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 98/16

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Rn. 45 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die fehlende Zustimmung des Prozessbevollmächtigten zum Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die seinerzeit im 3. Senat anhängigen Berufungsverfahren L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13, in denen die auch im Ausgangsverfahren relevante Frage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Kreis Nordfriesland zur Entscheidung anstand, nicht entscheidungserheblich an.

    Rn. 48 Der Senat geht mit dem 10. Senat des BSG (Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rz 47) davon aus, dass das Abwarten auf eine entscheidungserhebliche Leitentscheidung - hier: L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13 - als sog. aktive Bearbeitungszeit gilt mit der Folge, dass im Ausgangsverfahren trotz einer Verfahrenslaufzeit von 2 Jahren und ca. 4 Monaten und einer Vielzahl an Wiedervorlagen im 3 bzw. 4 Monatsrhythmus bzw. der Verfügung ins Sitzungsfach im April 2016 bis zum Dezember 2016 (Zeitpunkt der Erhebung der Teilklage auf Entschädigung) keine gerichtliche Inaktivität bestand.

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 29/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung - …

    Rn. 46 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die fehlende Zustimmung des Prozessbevollmächtigten zum Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die seinerzeit im 3. Senat anhängigen Berufungsverfahren L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13, in denen die auch im Ausgangsverfahren relevante Frage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Kreis ... zur Entscheidung anstand, nicht entscheidungserheblich an.

    Rn. 49 Der Senat geht mit dem 10. Senat des BSG (…Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 47) davon aus, dass das Abwarten auf eine entscheidungserhebliche Leitentscheidung - hier: L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13 - als sog. aktive Bearbeitungszeit gilt mit der Folge, dass im Ausgangsverfahren trotz einer Verfahrenslaufzeit von 2 Jahren und 7 Monaten und einer Vielzahl an Wiedervorlagen im 3 bzw. 4 Monatsrhythmus bzw. der Verfügung ins Sitzungsfach ab dem 11. Januar 2016 keine gerichtliche Inaktivität bestand.

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