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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.09.2003 - 3 AV 1.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,21132
BVerwG, 09.09.2003 - 3 AV 1.03 (https://dejure.org/2003,21132)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.2003 - 3 AV 1.03 (https://dejure.org/2003,21132)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 2003 - 3 AV 1.03 (https://dejure.org/2003,21132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Behördliche Zuständigkeit für die Rückgabe eines entzogenen Vermögensgegenstandes ; Rückgabe von Grundstücken nach den Regeln des Vermögensgesetzes (VermG); Festlegung des Gerichtsstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.04.1993 - 7 ER 400.93

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz …

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2003 - 3 AV 1.03
    Dies trifft auch auf die im Streitfall in Rede stehende (aus Rechtsgründen nicht mögliche) Rückgabe der beiden Güter (B. und R.) zu; ein Rückgabeanspruch auf ein landwirtschaftliches Gut kann insoweit nicht einem Anspruch auf Rückgabe von Rechten an einem Unternehmen (vgl. hierzu Beschluss vom 2. April 1993 - BVerwG 7 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 22) gleichgesetzt werden.
  • BVerwG, 12.10.1994 - 7 AV 13.94
    Auszug aus BVerwG, 09.09.2003 - 3 AV 1.03
    Über die nach den Regeln des Vermögensgesetzes erfolgende Rückgabe von Grundstücken indessen haben die gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 7 AV 13.94 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 36), weil bei Grundstücksrückgabe-Ansprüchen die besondere Beziehung zum Grundstück ausschlaggebend ist.
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 89.68

    Stellung der Wehrbereichsverwaltungen im Aufbau der Wehrersatzbehörden - …

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2003 - 3 AV 1.03
    Auch wenn der beschließende Senat die - wohl auf landesorganisationsrechtliche Erwägungen gestützte - Annahme des Verwaltungsgerichts entweder aus sachlichen oder Gründen der Bindungswirkung zu teilen hätte, bei der (Bescheid erteilenden) Außenstelle Schwerin des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern (mit Sitz in Greifswald) handele es sich um eine unselbständige Außenstelle mit der Folge, dass sie nicht zulässig Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens werden könnte (vgl. grundlegend zur Unselbständigkeit von Außenstellen: Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 8 C 89.68 - BVerwGE 36, 317) und demzufolge (nicht sie, sondern) das Landesamt verklagt werden müsste, so führt der Umstand, dass fünf der Antragsteller/Kläger nicht in Mecklenburg-Vorpommern leben und nur der vor dem VG Schwerin klagende Antragsteller zu 5 dort (in Rostock) wohnt, nicht zu verschiedenen Gerichtsständen:.
  • BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 2.09

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung einer Ausgleichsleistung …

    § 6 AusglLeistG und § 35 VermG sprechen eindeutig dafür, dasjenige Verwaltungsgericht als zuständig für Ausgleichsleistungsansprüche anzusehen, welches auch über die Rückgabe entschieden hat oder hätte entscheiden müssen (Beschluss vom 9. September 2003 - BVerwG 3 AV 1.03 -).

    Indes kann ein Rückgabeanspruch - und ein hierauf bezogener Ausgleichsleistungsanspruch - im Hinblick auf ein landwirtschaftliches Gut in Bezug auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 VwGO wegen der besonderen Beziehung zu Grundstücken nicht einem Anspruch auf Rückgabe von Rechten an einem Unternehmen gleichgesetzt werden (Beschluss vom 9. September 2003 - BVerwG 3 AV 1.03 - a.A. VG Schwerin, Beschluss vom 26. August 1994 - 3 A 878/93 -).

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 621/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf …

    In diesem Fall - anders, wenn Rechte an einem Unternehmen als einer Gesamtheit beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie von Forderungen zurückbegehrt werden (BVerwG, Beschl. v. 02. April 1993 - 7 ER 400.93) - bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nach § 52 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit nach dem Ort, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist (…BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2009 - BVerwG 5 B 2.09 - juris Rn. 6; in diesem Sinne bereits Beschl. v. 09. September 2003 - 3 AV 1.03 - juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 623/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf …

    In diesem Fall - anders, wenn Rechte an einem Unternehmen als einer Gesamtheit beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie von Forderungen zurückbegehrt werden (BVerwG, Beschl. v. 02. April 1993 - 7 ER 400.93) - bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nach § 52 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit nach dem Ort, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist (…BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2009 - BVerwG 5 B 2.09 - juris Rn. 6; in diesem Sinne bereits Beschl. v. 09. September 2003 - 3 AV 1.03 - juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 622/12

    Rückübertragungsrecht

    In diesem Fall - anders, wenn Rechte an einem Unternehmen als einer Gesamtheit beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie von Forderungen zurückbegehrt werden (BVerwG, Beschl. v. 02. April 1993 - 7 ER 400.93) - bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nach § 52 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit nach dem Ort, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist (…BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2009 - BVerwG 5 B 2.09 - juris Rn. 6; in diesem Sinne bereits Beschl. v. 09. September 2003 - 3 AV 1.03 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 11.08.2004 - 3 AV 1.04
    Es kommen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO verschiedene Gerichte in Betracht, da sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach § 52 Nr. 1 VwGO richtet (Beschluss vom 9. September 2003 - BVerwG 3 AV 1.03 -) und die Güter Balow und Relzow, für deren entschädigungslose Enteignung die Kläger eine höhere als die vom Beklagten im Bescheid vom 19. November 2002 festgesetzte Ausgleichsleistung begehren, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Gerichtsbezirken verschiedener Verwaltungsgerichte liegen.
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