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Rechtsprechung
   BAG, 01.06.1970 - 3 AZR 166/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,549
BAG, 01.06.1970 - 3 AZR 166/69 (https://dejure.org/1970,549)
BAG, Entscheidung vom 01.06.1970 - 3 AZR 166/69 (https://dejure.org/1970,549)
BAG, Entscheidung vom 01. Juni 1970 - 3 AZR 166/69 (https://dejure.org/1970,549)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ruhestandsverhältnis - Feststellungsantrag - Elementenstreit - Tarifliche Ruhegeldordnung - Versorgungsanwartschaft - Besitzstandsklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1970, 1836
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 01.06.1970 - 3 AZR 166/69
    Zum Aucgloich geben"§§ ,92'.f = der Satzungleihe Besitzstands rente für diejenigen, die bei Inkrafttreten der neuen Satzung bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft nach der früheren VBL-Satzung hatten., Diese Besitzstandsrente, die nach der alten Satzung berechnet wird, ist nicht dynamisiert, da § 4p AbSo 1 Satz 2 der neuen Satzung für sie nicht gilt; sie wird folglich allmählich aufgesogene Venn die Tarifvertragsparteien der W A für diejenigen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht versorgungsberechtigt waren, keine vergleichbare Besitzstandsklausel geschaffen haben, kann der Senat diese fehlende Übergangsregelung nicht durch Richterspruch ersetzen" c) Der Tarifvertrag ist von den Gerichten nur darauf zu überprüfen, ob er gegen das Grundgesetz, gegen zwingendes Gesetzesrecht, gegen die guten Sitten oder gegen tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstößt (vgl" die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vor gesehenen Urteile des Senats vom 3" Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 /demnächst/ AP Nr" 12 zu § 13 AZO /zu IV 3 der Gründe/-und vom 30o Januar 1970 3 AZR 44/68 - /demnächst/ AP Nr" 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt /zu B IV 3 b der Gründe/)" Es mag sein, daß sich hier - insbesondere im Bereich der Lohnpolitik - im Zusamenhang mit der konzertierten Aktion eine strengere Entwicklung abzeichnet (vgl" hierzu z.B. Biedenkopf, BB 1968, 62 1005 /TOO 8 fj7; Löwisch, M A 1969, 129 /136 f«/)« Hierauf kommt es jedoch für diesen Rechtsstreit nicht an« Jedenfalls müssen im Fall einer tariflichen Ruhegeldordnung die Tarifvertragsparteien in der Lage sein diese Ruhegeldordnung zu reformieren und sie im Interesse aller von dem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer geänderten Verhältnissen anzupassen0 Einzelne 9 für die sich infolge der Neuordnung eine Verschlechterung ergibt, müssen diese dann hinnehmen, wenn eine Abwägung ihrer Interes en mit dem Allgemeininteresse zu ihren Ungueten ausschlägt« (Ähnliche Grundsätze wendet das Bundesverfassungsgericht an, das bei der Gesetzeskonti"olle aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein verfassungsrechtliches Vertrauensschutzgebot abgeleitet hat ; vgl" BVerfGE 24, 220 /S".

    29 ff/7 mit weiteren Nachweisen; vgl« auch für den Fall der Verschlechterung einer betrieblichen Ruhegeldregelung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung das bereits oben genannte Urteil des Senats vom 30« Januar 1970 - 3 AZR 44/68 - demnächst/ AP Nr« 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt /zu C II der Gründe/").

  • BAG, 05.03.1969 - 4 AZR 273/68

    Beginn der Bewährungszeit - Förmliche Eingruppierung - Überwiegend auszuübende …

    Auszug aus BAG, 01.06.1970 - 3 AZR 166/69
    Der damalige Kläger erstrebte die Feststellung, daß er im Klagezeitraum in eine bestimmte Vergütungsgruppe der TO A einzugruppieren und danach zu vergüten war" Der Kläger hatte erklärtermaßen die Klage zum Zweck der Teilnahme am Bewährungsaufstieg und 6 nicht zur Erlangung einer höheren Vergütung erhoben; etwaige Vergütungsansprüche waren verfallen" Über die Teilnahme des Klägers am Bewährungsauf stieg war indessen in einem anderen Prozeß bereits rechtskräftig entschieden" Mithin fehlt es gerade an dem auch vom erkennenden Senat für die Zulassung eines "Elementenstreits" geforderten Voraussetzung, daß der Rechtsstreit durch die beantragte Entscheidung über die Teilfrage im ganzen bereinigt werden kann" Im Fall des Vierten Senats hätte der Kläger sein Ziel, die Teilnahme am Bewährungsaufstieg, auch dann nicht erreichen können, wenn er mit seiner Feststellung Erfolg gehabt hätte" Nur im Zusammenhang dieses Tatbestandes ist der dem Urteil des Vierten Senats vorausgestellte Leitsatz zu verstehen, der einer Feststellungsklage über ein .Anspruchselement für die Teilnahme am Bewährungsaufstieg das Feststellungsinteresse abspricht" Daß das Urteil des Vierten Senats in diesem eingeschränkten Sinn verstanden werden wollte, hat der Vorsitzende des Vierten Senats dem Vorsitzenden des erkennenden Senats auf dessen Anfrage ausdrücklich bestätigt" Unter diesen Umständen sah der erkennende Senat keinen Anlaß, eine Anfrage nach § 7 Abs" 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts in der Fassung vom 8" April I960 (BAnz" Nr" 76 S" 3) an den Vierten Senat zu richten, da es sich hier nicht um einen echten Divergenzfall handelt, sondern nur ein etwaiger Zweifel über die Reichweite des Urteils des Vierten Senats zu klären war" Auch das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehene Urteil des Vierten Senats vom 5= März 1969 - 4 AZR 273/68 - AP Nr" 5 zu § 23 a BAT /Bl" 3 R7 ergibt nichts anderes" In diesem Fall hatte der Kläger in einem Rechtsstreit um den Beginn der Bewährungszeit nebeneinander die Feststellung begehrt, daß 1" seine Tätigkeit seit dem 1" Januar I960 den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b TOoA/'BAT entsprach, und daß 2= der Beklagte verpflichtet war, ihm ab 1" Januar 1966 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen" Der Vierte Senat hat in einer Hilfserwägung den ersten Feststellungsantrag als unzulässigen Antrag auf Feststellung eines Anspruchselements bezeichnet""Auch hier n.

    hätte die Auffassung des erkennenden Senats zu keinem anderen Ergebnis führen können, weil der Kläger im Pall 4 AZR 273/68 nur seine Teilnahme am Bewährungsaufstieg mit Wirkung vom 1« Januar 1966 erstreiten wollte und weil bei diesem Klageziel dem ersten Peststellungsantrag keine selbständige Bedeutung zukamo.

  • BAG, 14.01.1964 - 3 AZR 55/63

    Dienstordnungsverweis auf Vorschriften über Ruhegehalt von Beamten - Geltung von …

    Auszug aus BAG, 01.06.1970 - 3 AZR 166/69
    Folglich muß sich die Klägerin § 31 W A n" F" ebenso wie ein organisierter Arbeitnehmer entgegenhalten lassen" b) Aus § 31 W A n" F" ergibt sich, daß die gesamte VBL-Rente auf das Ruhegeld nach der VVA anzurechnen ist" Dafür spricht zunächst der Wortlaut" Wenn nach der TarifbeStimmung auf die nach der VVA zustehenden Versorgungsbezüge "die entsprechenden Leistungen" der VBL anzurechnen sind, so bezieht sich das Wort "entsprechend" entgegen der Meinung der Revision nicht auf den Zeitraum der ruhegeldfähigen Dienstzeit, sondern auf die Rentenarten (ebenso zu der ähnlichen Formulierung einer Dienstordnung: BAG 15, 220 £" 224 7 = AP Nr" 20 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte /~l$lo 2 RT) = Es wäre anderenfalls auch -unverständlich, daß § 31 VVA n" F" eine Anrechnung "in voller Höhe" vorscbreibt" Diese Auslegung wird gestützt durch die historische Entwicklung" In § 31 VVA alter Fassung war eine nur anteilge Anrechnung der VBL-Rente vorgesehen, wie sie nach Meinung der Revision auch heute noch gehandhabt werden soll" Die Änderung dieser.
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BAG, 01.06.1970 - 3 AZR 166/69
    Zum Aucgloich geben"§§ ,92'.f = der Satzungleihe Besitzstands rente für diejenigen, die bei Inkrafttreten der neuen Satzung bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft nach der früheren VBL-Satzung hatten., Diese Besitzstandsrente, die nach der alten Satzung berechnet wird, ist nicht dynamisiert, da § 4p AbSo 1 Satz 2 der neuen Satzung für sie nicht gilt; sie wird folglich allmählich aufgesogene Venn die Tarifvertragsparteien der W A für diejenigen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht versorgungsberechtigt waren, keine vergleichbare Besitzstandsklausel geschaffen haben, kann der Senat diese fehlende Übergangsregelung nicht durch Richterspruch ersetzen" c) Der Tarifvertrag ist von den Gerichten nur darauf zu überprüfen, ob er gegen das Grundgesetz, gegen zwingendes Gesetzesrecht, gegen die guten Sitten oder gegen tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstößt (vgl" die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vor gesehenen Urteile des Senats vom 3" Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 /demnächst/ AP Nr" 12 zu § 13 AZO /zu IV 3 der Gründe/-und vom 30o Januar 1970 3 AZR 44/68 - /demnächst/ AP Nr" 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt /zu B IV 3 b der Gründe/)" Es mag sein, daß sich hier - insbesondere im Bereich der Lohnpolitik - im Zusamenhang mit der konzertierten Aktion eine strengere Entwicklung abzeichnet (vgl" hierzu z.B. Biedenkopf, BB 1968, 62 1005 /TOO 8 fj7; Löwisch, M A 1969, 129 /136 f«/)« Hierauf kommt es jedoch für diesen Rechtsstreit nicht an« Jedenfalls müssen im Fall einer tariflichen Ruhegeldordnung die Tarifvertragsparteien in der Lage sein diese Ruhegeldordnung zu reformieren und sie im Interesse aller von dem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer geänderten Verhältnissen anzupassen0 Einzelne 9 für die sich infolge der Neuordnung eine Verschlechterung ergibt, müssen diese dann hinnehmen, wenn eine Abwägung ihrer Interes en mit dem Allgemeininteresse zu ihren Ungueten ausschlägt« (Ähnliche Grundsätze wendet das Bundesverfassungsgericht an, das bei der Gesetzeskonti"olle aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein verfassungsrechtliches Vertrauensschutzgebot abgeleitet hat ; vgl" BVerfGE 24, 220 /S".
  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag - …

    Auszug aus BAG, 01.06.1970 - 3 AZR 166/69
    Zum Aucgloich geben"§§ ,92'.f = der Satzungleihe Besitzstands rente für diejenigen, die bei Inkrafttreten der neuen Satzung bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft nach der früheren VBL-Satzung hatten., Diese Besitzstandsrente, die nach der alten Satzung berechnet wird, ist nicht dynamisiert, da § 4p AbSo 1 Satz 2 der neuen Satzung für sie nicht gilt; sie wird folglich allmählich aufgesogene Venn die Tarifvertragsparteien der W A für diejenigen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht versorgungsberechtigt waren, keine vergleichbare Besitzstandsklausel geschaffen haben, kann der Senat diese fehlende Übergangsregelung nicht durch Richterspruch ersetzen" c) Der Tarifvertrag ist von den Gerichten nur darauf zu überprüfen, ob er gegen das Grundgesetz, gegen zwingendes Gesetzesrecht, gegen die guten Sitten oder gegen tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstößt (vgl" die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vor gesehenen Urteile des Senats vom 3" Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 /demnächst/ AP Nr" 12 zu § 13 AZO /zu IV 3 der Gründe/-und vom 30o Januar 1970 3 AZR 44/68 - /demnächst/ AP Nr" 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt /zu B IV 3 b der Gründe/)" Es mag sein, daß sich hier - insbesondere im Bereich der Lohnpolitik - im Zusamenhang mit der konzertierten Aktion eine strengere Entwicklung abzeichnet (vgl" hierzu z.B. Biedenkopf, BB 1968, 62 1005 /TOO 8 fj7; Löwisch, M A 1969, 129 /136 f«/)« Hierauf kommt es jedoch für diesen Rechtsstreit nicht an« Jedenfalls müssen im Fall einer tariflichen Ruhegeldordnung die Tarifvertragsparteien in der Lage sein diese Ruhegeldordnung zu reformieren und sie im Interesse aller von dem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer geänderten Verhältnissen anzupassen0 Einzelne 9 für die sich infolge der Neuordnung eine Verschlechterung ergibt, müssen diese dann hinnehmen, wenn eine Abwägung ihrer Interes en mit dem Allgemeininteresse zu ihren Ungueten ausschlägt« (Ähnliche Grundsätze wendet das Bundesverfassungsgericht an, das bei der Gesetzeskonti"olle aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein verfassungsrechtliches Vertrauensschutzgebot abgeleitet hat ; vgl" BVerfGE 24, 220 /S".
  • BAG, 18.03.1966 - 3 AZR 406/65

    Ruheständler - Ruhegeld - Anrechnung der Sozialversicherungsrente - …

    Auszug aus BAG, 01.06.1970 - 3 AZR 166/69
    d) Gegen die volle Anrechnung der VBL-Rente im Pall der Klägerin spricht auch nicht, daß diese Rente teilweise auf Versicherungszeiten bei der ZRL in den Jahren von 1933 bis 194-5 beruht und das Land insoweit keine Beiträge geleistet hat" Nach feststehender Rechtsprechung ist eine Anrechnungsklausel nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Anrechnung auch Rentenanteile aus vorbetrieblichen Zeiten erfaßt" Derartige Anrechnungsregalungen können nach dem Versorgungsgedanken gerechtfertigt sein (BAG 7" 132 = AP Nr" 43 zu § 242 BGB Ruhegehalt;… BAG AP Nr, 42, 44 und 84 aaO; auch BAG 18, 200 = AP Nr, 108 aaO /zu 4 der Gründe zur Anrechenbarkeit eines Nachzahlungsbetrages/), Sie bedeuten in Wahrheit, daß der Versorgung schuldende Arbeitgeber oder Dienstherr die anzurechnenden Renten bis zum Betrag einer für angemessen erachteten, unter Umständen auch bis zu einer nach der Leistungsfähigkeit des Unternehmens für tragbar gehaltenen, Gesamtversorgungsgrenze aufstockt, e) Der Anrechnung steht ferner nicht entgegen, daß die Klägerin während ihrer Tätigkeit für die Beklagte Beiträge nach Maßgabe der W A geleistet hat.
  • BAG, 05.06.1985 - 5 AZR 459/83

    Vergütung des Arbeitnehmers bei Krankheit - Provisionen als im Krankheitsfalle …

    Zwar hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen vom Landesarbeitsgericht angezogenen Urteilen vom 18. November 1968 - 3 AZR 255/67 - (AP Nr. 134 zu § 242 BGB Ruhegehalt) und vom 1. Juni 1970 - 3 AZR 166/69 - (…AP Nr. 143 aaO) auch auf einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses bezogene Feststellungsklagen als zulässig erachtet.
  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 123/83

    Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag

    Das kann mit Verschlechterungen für einzelne Arbeitnehmer verbunden sein (BAG Urteil vom 1. Juni 1970 - 3 AZR 166/69 - AP Nr. 143 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 3 c der Gründe; BAG Urteil vom 14. Dezember 1982 - 3 AZR 251/80 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 3 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen;… Wiedemann/Stumpf, aaO, § 4 Rz 149).
  • BSG, 29.07.1970 - 7 RAr 44/68

    Bindung der Rechtsnachfolger der Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil - …

    Allerdings wird in der neueren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses ausnahmsweise dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, wenn durch die begehrte Feststellung der Streit der Beteiligten im ganzen bereinigt wird (vgl. BAG, Arbeitsrechtliche Praxis - AP - Nr. 134 zu § 24 BGB Ruhegehalt; BAG, Urteil vom 1. Juni 1970 - 3 AZR 166/69 -).
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