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Rechtsprechung
   BAG, 21.05.1971 - 3 AZR 359/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1503
BAG, 21.05.1971 - 3 AZR 359/70 (https://dejure.org/1971,1503)
BAG, Entscheidung vom 21.05.1971 - 3 AZR 359/70 (https://dejure.org/1971,1503)
BAG, Entscheidung vom 21. Mai 1971 - 3 AZR 359/70 (https://dejure.org/1971,1503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragsstrafe - Karenzentschädigung - Wettbewerbstätigkeit - Wettbewerbsverbot - Konkurrenzklausel

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Festsetzung einer Vertragsstrafe bei vertragswidriger Wettbewerbstätigkeit, nachvertragliches Wettbewerbsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 350
  • NJW 1971, 2007
  • DB 1971, 1672
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 30.04.1971 - 3 AZR 259/70

    Wettbewerbsverbot - Karenzzeit - Vertragsauslegung - Konkurrenzklausel

    Auszug aus BAG, 21.05.1971 - 3 AZR 359/70
    Das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot sollte einen solchen Schutz der Klägerin sicherstellen, und der Beklagte konnte die für die Konkurrenz entscheidenden Tatsachen schon in kurzer Zeit an das Konkurrenzunternehmen weitergeben" Eine etwaige Unbilligkeit einer derartigen Vertragsstrafenregelung kann durch eine Ermäßigung der Strafe nach § 343 BGB ausgeglichen werden, wenn der durch das Wettbewerbs verbot gebundene Angestellte nur während eines Teiles der Karenzzeit für eine Konkurrenzfirma arbeitet (vgl, das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Senats vom 30" April 1971 - 3 AZR 259/70 - C7"demnächst j!' AP Nr" 2 zu § 340 BGB /" zu II 1a der Gründe ,./)".

    3" Auch mit ihrem Antrag auf Ermäßigung der Strafe unter den vom Landesarbeitsgericht gebilligten Betrag der Klageforderung hatte die Revision keinen Erfolg" Die Entscheidung über die Herabsetzung einer Vertrags strafe nach § 343 BGB steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters" Sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von falschen Rechtssätzen ausgegangen ist oder die Umstände des Falles unvollständig oder widerspruchsvoll gewürdigt hat (BAG 19, 164 J-181J7 = AP Nr" 1 zu § 75 b HGB /" zu V 4 der Gründe 7 mit Nachweisen und das oben erwähnte Urteil vom 30" April '197"1 - 3 AZR 259/70 ~ /deranächsty7 AP Ir, 2 zu § 34-0 BGB jT "zu II 2 der Gründe 7)o Beides ist hier nicht der Falle a) Es ist nicht richtig, wenn die Revision darauf abstellen will, welchen Schaden die Klägerin erlitten habe; denn der Sinn der Vertragsstrafe ist es gerade, den Schadensnachweis entbehrlich zu machen , Das von der Revision angeführte Urteil BAG AP Nr" 1 zu § 74-aHGB /~zu III der Gründe 7 besagt nichts anderes" Damals war unter anderem fraglich, ob ein bestimmter feststehender Schaden bei der damaligen Klägerin oder bei einer anderen Gesellschaft erwachsen war" Daß ein entstandener Schaden berücksichtigt werden kann, falls er feststeht, ist selbstverständlich" Ist jedoch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe der Gläubiger der Vertragsstrafe einen Schaden erlitten hat, kann nur erwogen werden, welcher Schaden droht und durch die Vertragsstrafe abgewendet werden soll" Das Landesarbeitsgericht ist deshalb mit Recht von dem möglichen Schaden ausgegangen ".

  • BAG, 05.12.1966 - 3 AZR 207/66

    Deutsche Handlungsgehilfe - Ausländischer Arbeitgeber - Anwendung deutschen …

    Auszug aus BAG, 21.05.1971 - 3 AZR 359/70
    3" Auch mit ihrem Antrag auf Ermäßigung der Strafe unter den vom Landesarbeitsgericht gebilligten Betrag der Klageforderung hatte die Revision keinen Erfolg" Die Entscheidung über die Herabsetzung einer Vertrags strafe nach § 343 BGB steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters" Sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von falschen Rechtssätzen ausgegangen ist oder die Umstände des Falles unvollständig oder widerspruchsvoll gewürdigt hat (BAG 19, 164 J-181J7 = AP Nr" 1 zu § 75 b HGB /" zu V 4 der Gründe 7 mit Nachweisen und das oben erwähnte Urteil vom 30" April '197"1 - 3 AZR 259/70 ~ /deranächsty7 AP Ir, 2 zu § 34-0 BGB jT "zu II 2 der Gründe 7)o Beides ist hier nicht der Falle a) Es ist nicht richtig, wenn die Revision darauf abstellen will, welchen Schaden die Klägerin erlitten habe; denn der Sinn der Vertragsstrafe ist es gerade, den Schadensnachweis entbehrlich zu machen , Das von der Revision angeführte Urteil BAG AP Nr" 1 zu § 74-aHGB /~zu III der Gründe 7 besagt nichts anderes" Damals war unter anderem fraglich, ob ein bestimmter feststehender Schaden bei der damaligen Klägerin oder bei einer anderen Gesellschaft erwachsen war" Daß ein entstandener Schaden berücksichtigt werden kann, falls er feststeht, ist selbstverständlich" Ist jedoch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe der Gläubiger der Vertragsstrafe einen Schaden erlitten hat, kann nur erwogen werden, welcher Schaden droht und durch die Vertragsstrafe abgewendet werden soll" Das Landesarbeitsgericht ist deshalb mit Recht von dem möglichen Schaden ausgegangen ".
  • BAG, 26.01.1973 - 3 AZR 233/72

    Kündigung - Aufhebung des Arbeitsverhältnisses - Wettbewerbsverbot - …

    bestimmen, bei welchem Verhalten eine verabredete Vertragsstrafe verfallen ist (vgl. Urteil vom 21. Mai 1971 - 3 AZR 359/70 - AP Nr. 5 zu § 339 3GB /"zu 2 c der Grü.nde J7; das Urteil ist auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt 7; es handelt sich somit um eine Vertragsauslegung, die sich an sachgerechten Merkmalen und den üblichen Interessen desjenigen orientiert, der für den Fall der Verletzung eines Wettbewerbsverbots sich eine besonders hohe Vertragsstrafe versprechen 15 -.

    Sie ist in der Revisionsinstanz aber daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von falschen Rechtssätzen ausgegangen ist oder die Umstände des Falles unrichtig, unvollständig oder widerspruchsvoll gewürdigt hat (BAG 19, 164 /~181 7 = AP Nr. 1 zu § 75 b HGB zu V4 der Gründe 7; ferner das oben zu A II 5 erwähnte Urteil des Senats vom 30. April 1971 / zu II 2 der Gründe 7 und Urteil vom 21. Mai 1971 - 3 AZR 359/70 - AP Nr. 5 zu § 339 BGB zu 3 der Gründe, das auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vor gesehen ist.

  • BAG, 26.11.1971 - 3 AZR 220/71

    Mandantenschutzklausel - Karenzentschädigung - Vertragsstrafe - Konkurrenzklausel

    Landesarbeitsgericht - auch unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Berufskreise - näher aufklären müssen, (vglo döe zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmteiUrteile des Senats vom 30.April 1971 - 3 AZR 259/70 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 340 BGB [zu II der Gründe] und vom 21. Mai 1971 - 3 AZR 359/70 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 75 c HGB [zu 2 der Gründe]).
  • BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 337/71

    Hochbesoldete - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot - Verdienstgrenze - …

    Der Beklagte hat weiter behauptet, die konkurrieren den Erzeugnisse der Metallbau-F machten nicht einmal 5 % ihres Jahresumsatzes aus" Hierzu wird auf 'das Urteil des Senats vom 16" Dezember 1968 - 3 AZR 4 /67 - verwiesen (AP Nr" 21 zu § 133 f GewO /" zu 4- der GründeJ/)" Nach diesem Urteil erfaßt das vereinbarte Verbot, für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, auch die Tätigkeit in einem solchen Betrieb, dessen Fertigungsprogramm nur zu einem nicht unerheblichen Teil mit dem des früheren Arbeit gebers übereinstimmt" Es darf auch nicht nur darauf abgestellt werden, wie der Anteil der konkurrierenden Produktion in der Vergangenheit war, sondern es ist außerdem zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, daß Metallbau -F ihre Konkurrenztätigkeit mit Hilfe des Beklagten ausweitet" 0" Über den Antrag auf Herabsetzung der Vertragsstrafe kann erst entschieden werden, wenn feststeht, daß der Beklagte das Wettbewerbsverbot verletzt hat-, der Senat verweist hierzu auf sein - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmtes - Urteil vom 21" Mai 1971 - 3 AZR 359/70 - AP Nr" 1 zu § 75 c HGB" gez" Dr" Stumpf Dr" Hilger Dr" Thomas.
  • BAG, 29.01.1981 - 3 AZR 235/78
    Sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von falschen Rechtssätzen ausgegangen ist oder die Umstände des Falles unrichtig, unvollständig oder widerspruchsvoll gewürdigt hat (BAG 19" 164- [1813 = AP Nr. 1 zu § 75 b HGB [zu V 4- der Gründe]; AP Nr. 4- zu § 75 HGB [zu B II 4- c der Gründe]; BAG 23, 350 [354-3 = AP Nr. 1 zu § 75 c HGB [zu 3 vor a der Gründe]).
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