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Rechtsprechung
   BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1191
BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 (https://dejure.org/2000,1191)
BAG, Entscheidung vom 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 (https://dejure.org/2000,1191)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 (https://dejure.org/2000,1191)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalauszehrung

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Unterstützungskassen; ; BetrAVG § 16

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 554
  • BB 2001, 1908
  • DB 2002, 155
 
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Wird zitiert von ... (74)Zitiert selbst (11)

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    Dabei kommt es auf die Veränderung des Preisindex an, den das statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. ua. 16. Dezember 1976 - 3 AZR 795/75 - BAGE 28, 279, 291; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 4 mwN).

    Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, so steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung entgegen (vgl. ua. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 4; 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246, 250 jeweils mwN).

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können jedoch erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10).

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284, 293; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10).

    Entscheidend ist der "absehbare Investitionsbedarf" (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10).

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83

    Betriebsrenten - Anpassung - Kaufkraftentwicklung - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    Die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Anpassungsstichtag sind insoweit von Bedeutung, als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 281).

    Dem Arbeitgeber steht bei der Einschätzung der künftigen Entwicklung ein Beurteilungsspielraum zu (…vgl. ua. Blomeyer/Otto aaO § 16 Rn. 198); im Urteil vom 23. April 1985 (- 3 AZR 156/83 - AP BetrAVG § 16 Nr. 17, zu II 3 a der Gründe) hat der Senat eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen.

  • LAG Köln, 06.11.1998 - 12 Sa 511/98

    Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente wegen Steigerung der …

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    3 AZR 83/99 12 Sa 511/98.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. November 1998 - 12 Sa 511/98 - aufgehoben.

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 142/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen jährlichen Termin ist zulässig (vgl. ua. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - BAGE 70, 137, 140 f. mwN).
  • BAG, 23.10.1996 - 3 AZR 514/95

    Betriebsrentenanpassung durch Rentnergesellschaft

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, so steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung entgegen (vgl. ua. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 4; 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246, 250 jeweils mwN).
  • BAG, 11.08.1981 - 3 AZR 395/80

    Betriebliche Altersversorgung und Barabgeltung (Kohlebezugsrechte)

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    b) Die Belange der Versorgungsempfänger erfordern dann keinen vollen Ausgleich der Teuerungsrate, wenn die durchschnittlichen Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft geringer gestiegen sind (vgl. ua. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 50 f.; 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 105).
  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94

    Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften (BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - BAGE 81, 167, 171 f.) und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken.
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284, 293; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10).
  • BAG, 14.02.1989 - 3 AZR 313/87

    Anpassung der Betriebsrenten - reallohnbezogenen Obergrenze

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    b) Die Belange der Versorgungsempfänger erfordern dann keinen vollen Ausgleich der Teuerungsrate, wenn die durchschnittlichen Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft geringer gestiegen sind (vgl. ua. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 50 f.; 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 105).
  • BAG, 14.02.1989 - 3 AZR 191/87

    Rente - Betriebsrente - Anpassung - Verweigerung - Konzern - …

    Auszug aus BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
    Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht ausreichend beachtet, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen ist (vgl. BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 191/87 - BAGE 61, 94, 98).
  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 795/75

    Betriebliche Altersversorgung: Inflationsausgleich

  • LAG Hamm, 01.04.2003 - 6 Sa 856/01

    Einzelfallentscheidung

    Der Betriebsrentner wird durch die Bündelung deshalb insgesamt nicht unbillig belastet (28.04.1992 - 3 AZR 142/91; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Sie werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Abzustellen ist auf den Preisindex für Vier-Personen-Haushalte von Arbeitnehmern mit mittlerem Einkommen (BAG 14.02.1989 - 3 AZR 313/87; BAG 16.12.1976 - 3 AZR 795/75; BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - so auch § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG in der ab 1.1.1999 geltenden Fassung).

    Folgerichtig ist darauf abzustellen, wie hoch die Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer am Anpassungsstichtag waren (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Rn. 44 Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich so auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Rn. 45 Dem Arbeitgeber steht bei der Einschätzung der künftigen Entwicklung ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Arbeitgeber nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus den Erträgen aufzubringen (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Rn. 50 ? Sind Einbußen in der "Unternehmenssubstanz" zu befürchten, so steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung entgegen (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 548/82; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Substanzeinbußen eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und damit auch den Fortbestand von Arbeitsplätzen gefährden können (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Rn. 59 ? Ein Verlustvortrag ist entsprechend seinen unterschiedlichen Zwecken differenziert zu behandeln (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Auch bereits begründete, aber nicht bilanzierte Versorgungspflichten verringern das Eigenkapital (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Einem verständigen Kaufmann kann nicht angesonnen werden, später benötigtes Kapital zusätzlich auszugeben (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Unzureichendes Eigenkapital beeinflusst nicht nur das Unternehmensergebnis (Zinsen für zusätzlich erforderliche Fremdmittel) und die Liquidität, sondern auch die Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge) (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Auch Erneuerungs- und Rationalisierungsinvestitionen sichern die Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich Arbeitsplätze (BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Entscheidend ist der absehbare Investitionsbedarf (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Wie sich anstehende Investitionen auf das Betriebsergebnis, die Liquidität des Unternehmens und die Eigenkapitalsquote auswirken, hängt unter anderem von dem Umfang der Investitionen, der Höhe der benötigten Fremdmittel und den zu erwartenden Zinsen ab (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, können Substanzeinbußen eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und damit den Fortbestand von Arbeitsplätzen gefährden (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG umfasst auch Leistungen der Pensionskasse (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35;… Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 1 Rn. 278 und § 16 Rn. 58;… ErfK/Steinmeyer 12. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 10).
  • LAG Hamm, 14.02.2006 - 6 Sa 1377/05

    Einzelfallentscheidung

    Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich so auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Rn. 26 Dem Arbeitgeber steht bei der Einschätzung der künftigen Entwicklung ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Arbeitgeber nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus den Erträgen aufzubringen (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02; BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Sind Einbußen in der "Unternehmenssubstanz" zu befürchten, so steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung entgegen (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 548/82; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Rn. 32 ? Unzureichendes Eigenkapital beeinflusst nicht nur das Unternehmensergebnis (Zinsen für zusätzlich erforderliche Fremdmittel) und die Liquidität, sondern auch die Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge) (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Substanzeinbußen eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und damit auch den Fortbestand von Arbeitsplätzen gefährden können (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Rn. 34 ? Ein Verlustvortrag ist entsprechend seinen unterschiedlichen Zwecken differenziert zu behandeln (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Auch bereits begründete, aber nicht bilanzierte Versorgungspflichten verringern das Eigenkapital (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Einem verständigen Kaufmann kann nicht angesonnen werden, später benötigtes Kapital zusätzlich auszugeben (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Auch Erneuerungs- und Rationalisierungsinvestitionen sichern die Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich Arbeitsplätze (BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Entscheidend ist der absehbare Investitionsbedarf (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

    Wie sich anstehende Investitionen auf das Betriebsergebnis, die Liquidität des Unternehmens und die Eigenkapitalsquote auswirken, hängt unter anderem von dem Umfang der Investitionen, der Höhe der benötigten Fremdmittel und den zu erwartenden Zinsen ab (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99).

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