Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 B 146/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
Abs. 3 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 VwVfG, § 41 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwVfG
Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsakts per Post an die Adresse des Nebenwohnsitzes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 12.03.2015 - 2 L 100/15
- OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 B 146/15
Papierfundstellen
- NJW 2016, 1034
- NVwZ-RR 2016, 167
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- OVG Sachsen, 12.08.2014 - 3 B 498/13
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Abgabe einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 B 146/15
Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist zugegangen, wenn er derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (SächsOVG, Beschl. v. 12. August 2014, LKV 2015, 83;… Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7).Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2014, SächsVBl. 2015, 44; Beschl. v. 12. August 2014, LKV 2015, 83; BVerwG, Beschl. v. 24. April 1987 - 5 B 132.86 -, juris).
- BVerwG, 24.04.1987 - 5 B 132.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Bestreiten des Zugangs einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 B 146/15
Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2014, SächsVBl. 2015, 44; Beschl. v. 12. August 2014, LKV 2015, 83; BVerwG, Beschl. v. 24. April 1987 - 5 B 132.86 -, juris). - BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 31.89
Ersatzzustellung - Niederlegung - Nachsendeantrag
Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 B 146/15
Im Allgemeinen ist jedoch zu vermuten, dass sich der Betroffene überwiegend unter der Adresse seiner Hauptwohnung i. S. v. § 12 Abs. 2 SächsMG aufhält (zum Begriff der "Wohnung" im Sinne der Zustellvorschriften: vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 1991 - 8 C 31.89 -, juris Rn. 10;… BayVGH, Beschl. v. 25. September 2003 - 11 CE 02.3099 -, juris Rn. 34 m. w. N.).
- OVG Sachsen, 16.07.2012 - 3 A 663/10
Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 B 146/15
Diese Vorschrift ist nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen, dass sie sich nur auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt (SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris Rn. 11). - OVG Sachsen, 05.09.2014 - 3 A 722/12
Substantiiertes Bestreiten des Zugangs der Anordnung einer erkennungsdienstlichen …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 B 146/15
Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2014, SächsVBl. 2015, 44; Beschl. v. 12. August 2014, LKV 2015, 83; BVerwG, Beschl. v. 24. April 1987 - 5 B 132.86 -, juris). - VGH Bayern, 25.09.2003 - 11 CE 02.3099
Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 B 146/15
Im Allgemeinen ist jedoch zu vermuten, dass sich der Betroffene überwiegend unter der Adresse seiner Hauptwohnung i. S. v. § 12 Abs. 2 SächsMG aufhält (…zum Begriff der "Wohnung" im Sinne der Zustellvorschriften: vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 1991 - 8 C 31.89 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 25. September 2003 - 11 CE 02.3099 -, juris Rn. 34 m. w. N.).
- OVG Sachsen, 05.05.2021 - 5 A 417/19
Rundfunkbeitrag; Anwendbarkeit Verwaltungsverfahrensgesetz
Dem steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt, nicht entgegen, weil die Vorschrift nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie bei der Beitragserhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt (std. Respr. bereits des 3. Senats, etwa Beschl. v. 17. Juli 2015 - 3 B 146/15 -, juris Rn. 5, der sich der Senat angeschlossen hat). - VG München, 15.09.2017 - M 6 S 17.3156
Erfolgloses Bestreiten des Zugangs von Rundfunkbeitragsbescheiden
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass der melderechtlichen Situation lediglich indizielle Bedeutung für die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zukommt (vgl. OVG Bautzen, B.v. 17.7.2015 - 3 B 146/15 - NVwZ-RR 2016, 167).Rn. 20 Zu eng erscheint damit die Ansicht, eine Bekanntgabe könne nur an dem Ort erfolgen, an dem der Bürger seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (so aber OVG Bautzen, B.v. 17.7.2015 - 3 B 146/15 - juris Rn. 9).
- OVG Sachsen, 17.12.2015 - 3 A 582/14
Rundfunkbeitrag; Widerspruchsverfahren; Kostenerstattung; Zuziehung eines …
Diese Auffassung hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2012 (…- 3 A 663/10 -, juris Rn. 11) und Beschluss vom 17. Juli 2015 (- 3 B 146/15 -, juris Rn. 5) bekräftigt.
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