Rechtsprechung
| VG Schleswig, 10.08.2016 - 3 B 147/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
Obdachlosenrecht
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Schleswig, 18.08.2016 - 3 B 162/16 Rn. 1 Der mit Schriftsatz vom 14.08.2016 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die gleichen Gesichtspunkte wie im Verfahren 3 B 147/16 geltend gemacht werden, und zu diesen Streitgegenständen bereits mit Beschluss vom 10.08.2016 ( 3 B 147/16 ) eine -ablehnende- Entscheidung ergangen ist.
Die Antragsteller wiederholen und vertiefen im wesentlichen ihren bereits im Verfahren 3 B 147/16 vertretenen Rechtsstandpunkt, dem das Gericht nicht gefolgt ist, und ergänzen dies um eine Kritik an der Verfahrensweise und der in jenem Verfahren getroffenen Entscheidung des Gerichts.
Bereits in dem Beschluss vom 10.08.2016 ( 3 B 147/16 ) ist ausgeführt worden, dass die Überlassung von Wohnraum auf der Grundlage der Zuweisungsbescheide hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründete, das einseitig von der Antragsgegnerin -im Rahmen der Grundrechte und des Willkürverbots- gestaltet und -auf der Grundlage einer vollziehbaren Verfügung -beendet werden darf.
Für die erneut gestellten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen ist -wie im Verfahren 3 B 147/16 - ein Betrag von 25.000,- EUR anzusetzen.
- VG Köln, 31.01.2018 - 20 L 66/18
Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Obdachlosenunterkunft nach Entlassung aus …
Rn. 13 vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 7 B 3428/12 - VG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2016 - 3 B 147/16 -; VG München, Beschlüsse vom 29.04.2014 - M 22 S 13.4757 -, vom 22.01.2008 - M 22 S 08.282 - und vom 18.02.2004 - M 22 S 03.6249 - sämtlich: juris. - VG München, 21.07.2022 - M 22 K 20.717
Obdachlosenrecht, Einstellungsbeschluss nach Hauptsacheerledigung, …
Der Umstand, dass die isolierte Anfechtungsklage von zwei Klägern erhoben wurde (sog. subjektive Klagehäufung), führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein einheitliches Begehren beider Kläger geht (vgl. zum Streitwert im Obdachlosenrecht etwa OVG NW, B.v. 1.2.2016 - 9 E 57/16; OVG SH, B.v. 10.8.2016 - 3 B 147/16; OVG BW, B.v. 13.5.2014 - 1 S 761/14; BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647).
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