Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2023 - 3 B 27.22 |
Verfahrensgang
- VG Berlin, 14.11.2019 - 23 K 551.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2023 - 3 B 27.22
- BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23
Wird zitiert von ...
- VG Berlin, 10.09.2024 - 9 K 350.23 Hierüber muss deshalb unabhängig von dem durch § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen entschieden werden, ob in Fällen des Familiennachzugs von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2023 - OVG 3 B 27/22 - Urteilsabschrift S. 10 f.).
Auf die Dauer des verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist schon deshalb nicht abzustellen, weil es für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigende Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses allein auf die Beurteilung der Sach- und Interessenlage im Zeitpunkt der behördlichen oder ggf. der gerichtlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2023 - OVG 3 B 27/22 - Urteilsabschrift S. 13, bestätigt durch BVerwG…, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 1 B 25/23 - juris Rn. 7).
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