Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 15.10.2010 - 3 B 307/10 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- sachsen.de (Pressemitteilung)
Morgige Demonstration in Leipzig darf nur stationär durchgeführt werden.
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 15.10.2010 - 3 L 1556/10
- OVG Sachsen, 15.10.2010 - 3 B 307/10
- OVG Sachsen, 15.10.2010 - 43 B 307/10
- BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10
- BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
gegen a) den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - .Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 102-IV-10 Mit ihrer am 3. November 2010 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig (3 L 1556/10) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (3 B 307/10) jeweils vom 15. Oktober 2010.
- BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10
Ablehnung des Erlasses einer eA: Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten …
unter Aufhebung der Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 - und des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 der versammlungsrechtlichen Verfügung des Stadt Leipzig vom 13. Oktober 2010 - 32.6/Rei.9946 - wiederherzustellen und die Stadt Leipzig anzuweisen, ein Verbot sämtlicher anderer Versammlungen im Bereich des angemeldeten Kundgebungsortes und der angemeldeten Aufzugstrecke und in einem Umkreis von 300 m darum anzuordnen, hilfsweise den Versammlungsort auf den Augustusplatz in Leipzig und auf die Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr festzulegen,.
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