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Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen, 03.03.2016

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,24540
BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16 (https://dejure.org/2017,24540)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 (https://dejure.org/2017,24540)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 3 B 42.16 (https://dejure.org/2017,24540)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ZHG § 2 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2; RL 2005/36/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. l, Art. 14 Abs. 5; HeilBerG NW § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Erteilung der Approbation als Zahnarzt; zahnmedizinisches Studium in Russland; Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; wesentliche Unterschiede; Ausbildungsdefizit; Berufspraxis; Berufserfahrung; lebenslanges Lernen; Besuch von Fortbildungsveranstaltungen; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Ausbildungsdefizit; Berufserfahrung; Berufspraxis; Bescheinigung; Besuch von Fortbildungsveranstaltungen; Erteilung der Approbation als Zahnarzt; Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; Nachweis; Zahnersatzkunde; Zahnärztekammer; lebenslanges Lernen; wesentliche ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Gleichwertigkeit einer in Russland abgeschlossenen Zahnarztausbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 5 ZHG, § 2 Abs 3 ZHG, § 2 Abs 6 S 1 Nr 2 ZHG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 4 HeilBerG NW, Art 3 Abs 1 Buchst I EGRL 36/2005
    Gleichwertigkeit einer in Russland abgeschlossenen Zahnarztausbildung

  • Wolters Kluwer

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer in Russland abgeschlossenen Ausbildung als Zahnarzt; Formellen Anerkennung der im Zuständigkeitsbereich einer Zahnärztekammer durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer in Russland abgeschlossenen Ausbildung als Zahnarzt; Formellen Anerkennung der im Zuständigkeitsbereich einer Zahnärztekammer durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

  • datenbank.nwb.de

    Gleichwertigkeit einer in Russland abgeschlossenen Zahnarztausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 33.07

    Approbation als Arzt, sowjetisches Diplom, Anerkennung, Gleichwertigkeit, …

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16
    Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass in Bezug auf die bei einem Antragsteller vorhandene Berufspraxis auch die in Deutschland erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 109 Rn. 19 ).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruch auf Erteilung einer …

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16
    Danach kann eine zahnärztliche Berufspraxis bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 1 ZHG regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 - NdsVBl. 2014, 278 ).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 3 B 64.12

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten; …

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16
    Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 B 64.12 - juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20

    Erteilung der zahnärztlichen Approbation: Ausbildungsnachweis aus Drittland …

    Rn. 141 Festzustellen ist hier zunächst, dass auch Kenntnisse berücksichtigt werden können, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen, der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 10, 12, 15).

    Sie dient vielmehr dem Zweck, den Antrag im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale zur Erteilung der Approbation prüfen zu können (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 6).

    Rn. 207 Hinzuweisen ist insoweit abschließend darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in einem solchen Falle davon ausgegangen ist, dass auf die Vorlage der Bescheinigung verzichtet werden darf und der entsprechende Nachweis der Berufspraxis durch Erklärungen und Bekundungen des Antragstellers erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 3, 6).

  • VG Karlsruhe, 21.01.2020 - 1 K 7705/18

    Vergleich des Ausbildungsstandes der Zahnmedizin in der Russische Föderation mit …

    Es können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 13; Nds. OVG…, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 60; VG Aachen…, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 79).

    Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 3 f.; Nds. OVG…, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 61; VG Aachen…, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 81).

    Das schließt nicht aus, dass der Antragsteller die bescheinigte Berufserfahrung durch erläuternde Erklärungen und Bekundungen weiter substantiieren kann (BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 3 f.; VG Aachen…, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 81).

    Bei der Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen, ist der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 12, 15).

  • VG Stuttgart, 30.04.2020 - 4 K 10993/18

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Approbation für eine in Usbekistan tätig …

    Berufspraxis kann bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 4).

    Zum Nachweis einer berücksichtigungsfähigen ärztlichen Berufspraxis kann vorliegend auf entsprechende Erklärungen und Bekundungen der Klägerin nicht abgestellt werden, da sie als abhängig Beschäftigte die erforderlichen Bescheinigungen ohne Probleme beschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 3).

    Diejenigen Stellen und Einrichtungen, die in Deutschland für die berufliche Fort- und Weiterbildung von Ärzten gesetzlich zuständig sowie befugt sind, dafür entsprechende Nachweise und Bescheinigungen auszustellen, sind als "zuständige Stelle" im Sinne der Vorschrift für die formelle Anerkennung der in ihrem Zuständigkeitsbereich durch "lebenslanges Lernen" erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 13).

    Rn. 49 Von dem Erfordernis der formellen Anerkennung zu trennen ist die Prüfung, ob die durch "lebenslanges Lernen" erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen; der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 15).

  • VG Halle, 27.03.2025 - 8 A 2/25

    Feststellung der Gleichwertigkeit des zahnmedizinischen Studiums in Syrien

    Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 4), die in hinreichend substantiierter Weise erkennen lässt, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden (OVG Lüneburg…, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 61).

    Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 15; VG Karlsruhe…, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 K 7705/18 -, juris Rn. 36).

    Der Gesetzgeber gibt keine formalen Anforderungen an die Beschaffenheit des Nachweises vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 4).

    Rn. 53 Die Bescheinigung der beruflichen Praxis muss aber in hinreichend substantiierter Form erkennen lassen, dass die festgestellten inhaltlichen Unterschiede in der Ausbildung dadurch inhaltlich ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 4).

  • VG Würzburg, 25.05.2020 - W 10 E 20.636

    Approbationsverfahren mit einer Gleichwertigkeitsprüfung

    Die Kenntnisprüfung ist damit gegenüber der Gleichwertigkeitsprüfung, welche sich nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller, sondern auf die objektiven Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges bezieht, nachrangig (…vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 33.07 - juris Rn. 32; B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 6; OVG Magdeburg, B.v. 10.1.2019 - 1 L 59/18, unveröffentlicht, Entscheidungsabdruck S. 7;… ebenso schon VG Haale (Saale), U.v. 21.7.2005 - 1 A 33/04 - juris Rn. 56 ff.;… vgl. auch OVG Magdeburg, U.v. 22.12.2006 - 1 L 412/05 - juris Rn. 26, 32).

    Dies folgt zum einen aus Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (…RL 2005/36/EG in der Fassung der RL 2013/55/EU v. 20.11.2013 ABl. L 354, S. 132; vgl. dazu BVerwG, B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 6, 10).

  • VG Düsseldorf, 23.05.2018 - 7 K 4049/15

    Aserbaidschan: Approbation als Zahnarzt

    Rn. 144 vgl. zu - hier nicht ersichtlichen - Ausnahmen: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 -, juris,.

    Rn. 150 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 - Rn. 15, juris.

  • VG Trier, 17.09.2018 - 2 K 6384/17

    Keine Approbation bei fehlender Gleichwertigkeit eines außerhalb der Europäischen …

    Jedoch müssen die Bescheinigungen und Zeugnisse in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgeglichen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42/16 - in Bezug auf die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Zahnarztausbildung; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris;… VG Mainz, a.a.O.).
  • VG Ansbach, 21.03.2022 - AN 4 K 16.00247

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Approbation als Zahnärztin

    Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (BVerwG, B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 4;… VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 35), die in hinreichend substantiierter Weise erkennen lässt, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden (…NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 61;… VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 81).

    Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (BVerwG, B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 15;… VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - 4 B 237/20

    Staatliche Anerkennung reglementierter Beruf Soziale Arbeit Sozialpädagogin …

    Rn. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.2017 - 3 B 42.16 -, NWVBl. 2017, 416 = juris, Rn. 12.
  • VG Arnsberg, 22.08.2024 - 7 K 2764/22

    Widerruf einer ärztlichen Approbation nach Betrugs- und …

    Rn. 101 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2017 - 13 A 2455/16 - und vom 3. Februar 2020 - 13 A 296/19 -, jeweils bei juris, und vom 15. Mai 2024 - 13 A 156/24 -, n.v.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017- 3 B 42.16 -, insoweit veröffentlicht unter www.bverwg.de.
  • VG Arnsberg, 31.08.2023 - 7 K 785/22

    Approbation für Arzt aus der Ukraine - Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung, …

  • VG Bremen, 15.02.2024 - 5 K 1159/21

    Ausbildung eines Zahnarztes in Jemen ist nicht gleichwertig mit der eines …

  • VG Würzburg, 29.04.2019 - W 10 E 19.84

    Vorwegnahme der Hauptsache

  • VG Ansbach, 19.10.2020 - AN 4 K 18.01521

    Zur (verneiten) Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte in Bezug auf die …

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 B 42/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4464
OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 B 42/16 (https://dejure.org/2016,4464)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 B 42/16 (https://dejure.org/2016,4464)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. März 2016 - 3 B 42/16 (https://dejure.org/2016,4464)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; § 10 Abs. 3 Satz 2; § 28 Abs. 1; § 54 Abs. 2 Nr. 8a
    Darlegung; Ausweisungsinteresse; Erteilungsvoraussetzung; Sperrwirkung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen, 06.02.2015 - 3 B 279/14

    Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 B 42/16
    Hierzu ist erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insbesondere die Gründe, aus denen heraus die Entscheidung nach seiner Ansicht fehlerhaft ist, bezeichnet werden (…Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Nr. 41 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2015 - 3 B 279/14 -, juris Rn. 5 f.).
  • OVG Sachsen, 10.05.2017 - 3 B 90/17

    Duldung, Anspruch, Stiefkind; familiäre Lebensgemeinschaft

    Im Übrigen sieht auch § 39 AufenthV keinen strikten Rechtsanspruch vor (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2016 - 3 B 42/16 -, juris Rn. 6).
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