Rechtsprechung
| BVerwG, 13.04.2017 - 3 B 48.16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Möglichkeit einer Beweislastumkehr bei der Gewährung einer Betriebsprämie
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
Grundsätzliche Bedeutung der Möglichkeit einer Beweislastumkehr bei der Gewährung einer Betriebsprämie - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 27.11.2015 - 5 K 624/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 - 8 A 10226/16
- BVerwG, 13.04.2017 - 3 B 48.16
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 13.04.2017 - 3 B 48.16
Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 13.04.2017 - 3 B 48.16
Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus BVerwG, 13.04.2017 - 3 B 48.16
Die Beschwerde muss die Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnen, mithin darlegen, dass und inwiefern ihre Voraussetzungen gegeben sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14 und vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235).
- BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des …
Auszug aus BVerwG, 13.04.2017 - 3 B 48.16
Die Beschwerde muss die Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnen, mithin darlegen, dass und inwiefern ihre Voraussetzungen gegeben sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14 und vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235). - BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung …
Auszug aus BVerwG, 13.04.2017 - 3 B 48.16
Die Beschwerde muss die Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnen, mithin darlegen, dass und inwiefern ihre Voraussetzungen gegeben sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14 und vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235). - BVerwG, 07.06.1996 - 1 B 127.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zulassungsgrund der …
Auszug aus BVerwG, 13.04.2017 - 3 B 48.16
Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
- BVerwG, 28.07.2026 - 3 BN 8.25
Erfolglose Beschwerden der Antragstellerinnen gegen Nichtzulassung der Revision …
Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 …und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 13.05.2026 - 3 B 28.25
Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak
Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 …und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 10.06.2025 - 3 BN 6.24 Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 …und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
- BVerwG, 03.02.2025 - 3 BN 4.24
Antragsänderung im Normenkontrollverfahren; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens
Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 m. w. N.). - BVerwG, 30.01.2026 - 3 B 14.25 Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 …und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
- BVerwG, 20.11.2025 - 3 BN 3.25
Normenkontrollantrag betreffend die nachträgliche Feststellung der …
Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 …und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 29.10.2025 - 3 BN 17.24
Infektionsschutzrechtliche Generalklausel als verfassungsgemäße Grundlage für die …
Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 …und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 30.07.2025 - 3 BN 9.24 Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 …und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
- BVerwG, 13.11.2017 - 3 B 51.16
Zweifel an der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eines Jagdscheininhabers …
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:130417B3B48.16.0] - juris Rn. 3 m.w.N.). - BVerwG, 30.07.2025 - 3 B 15.24 Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7 und vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).
- BVerwG, 29.06.2023 - 3 B 24.22
Selbständige Durchführung eines Ausbildungsteils der praktischen Tätigkeit der …
- BVerwG, 14.04.2025 - 3 B 31.24
- BVerwG, 20.12.2024 - 3 PKH 2.24
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".