Rechtsprechung
| BVerwG, 11.12.2007 - 3 B 61.07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines rehabilitierungsfähigen Eingriffs in die Berufsausübung bei Verknüpfung einer Genehmigung zur Ausreise aus der DDR mit einer Arbeitsverhältnisauflösung ; Erfordernis einer substantiierten Darlegung der einem geltend gemachten Verfahrensmangel zugrunde ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 13.03.2007 - 9 A 34.06
- BVerwG, 11.12.2007 - 3 B 61.07
- BVerwG, 01.07.2008 - 3 B 20.08
- BVerfG, 30.10.2008 - 1 BvR 2285/08
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2007 - 3 B 61.07
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).Rn. 9 3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).
Ein derartiger Verstoß muss allerdings substantiiert dargelegt werden, wozu die Angabe erforderlich ist, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2007 - 3 B 61.07
Dabei bedeutet "Darlegen" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -). - BVerwG, 19.05.2005 - 3 C 36.04
Verfolgungszeit; soziale Gleichwertigkeit beruflicher Tätigkeit; Einkommen.
Auszug aus BVerwG, 11.12.2007 - 3 B 61.07
Rn. 8 2. Von vornherein unverständlich und damit unzulässig ist die mit der Begründung erhobene Divergenzrüge, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 36.04 - (Buchholz 428.8 § 2 BerRehaG Nr. 2) ab. - BVerwG, 06.03.2003 - 3 B 115.02
Pflicht zur Darlegung eines Grundes zwecks Zulassung einer Revision - Genaue …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2007 - 3 B 61.07
Dabei bedeutet "Darlegen" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
- BVerwG, 17.03.2025 - 3 BN 7.24 Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 11. Dezember 2007 - 3 B 61.07 - juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2022 - 3 B 14.21 - ZfBR 2022, 405).
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