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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.12.1987 - 3 B 87.00505   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,7283
VGH Bayern, 03.12.1987 - 3 B 87.00505 (https://dejure.org/1987,7283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.1987 - 3 B 87.00505 (https://dejure.org/1987,7283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 1987 - 3 B 87.00505 (https://dejure.org/1987,7283)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 83
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene …

    Nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muß, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist (vgl. hierzu BVerwGE 66, 19 [BVerwG 22.06.1982 - 2 C 44/80]; Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 2 B 117.82 - BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - Nr. 3 B 87.00505 - <NVwZ 1989, 83>).
  • VG Darmstadt, 02.03.2026 - 1 L 2791/25

    Fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Beamte ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat, wenn er also schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 10/89 -, BeckRS 1989, 4517, NVwZ 1990, 768; VGH München, Urteil vom 3. Dezember 1987 - 3 B 87.00505, BeckRS 1987, 4638, NVwZ 1989, 83; VG Aachen, Urteil vom 9. Januar 2014 - 1 K 2155/13 -, BeckRS 2014, 53423), das im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG qualifiziert ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 2 A 10816/91

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe; Verfehlungen der Führung von …

    Nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muß, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989, BVerwGE 82, 356, 358; BayVGH, Urteil vom 03. Dezember 1987, NVwZ 1989, 83; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1982, Schütz, ES/A II 5.1 Nrn. 3 und 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 1987, ESVGH 37, 125, 127 sowie Urteil des Senats vom 11. Dezember 1984 - 2 A 95/84 - UA S. 15).
  • VGH Bayern, 23.05.2025 - 3 CS 25.623

    Entlassung eines Beamten auf Probe, hier: unrechtmäßig, wenn Fehlverhalten …

    Nur wenn das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit der erforderlichen Sicherheit zu einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer noch schwereren Sanktion geführt hätte, ist dieser Entlassungsgrund gegeben (BayVGH, U.v. 3.12.1987 - 3 B 87.00505 - NVwZ 1989, 83 m.w.N.).
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