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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.1976 - III B 90.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1941
BVerwG, 25.10.1976 - III B 90.73 (https://dejure.org/1976,1941)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1976 - III B 90.73 (https://dejure.org/1976,1941)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1976 - III B 90.73 (https://dejure.org/1976,1941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rücknahme eines Teilfeststellungsbescheides - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertreibungsschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71

    Unentgeltliche Wiederinbesitznahme von Nationalitätenvermögen durch den …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1976 - III B 90.73
    Der Senat hat in zwei weiteren Entscheidungen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1972 - BVerwG III B 12.72 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 17 = ZLA 1972, 127] und Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 96.71 - [ZLA. 1974, 80]) bei in etwa vergleichbar gelagert gewesenen Sachverhalten dahin erkannt, daß bei unentgeltlicher Wiederinbesitznahme von unbeweglichen Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 1937, die der deutsche Eigentümer nach dem ersten Weltkrieg in einem in § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV bezeichneten Vertreibungsgebiet zurückgelassen hatte, eine Schadensfeststellung für diesen Erwerber wegen vertreibungsbedingten Verlustes dieser Wirtschaftsgüter ausgeschlossen ist, wenn der nichtdeutsche tatsächliche Inhaber des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme desselben zumindest als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen und die Wiederinbesitznahme durch den deutschen Vorbesitzer erst infolge allgemeiner nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen objektiv ermöglicht worden ist; dies gelte sogar dann, wenn der deutsche Erwerber im Zeitpunkt der unentgeltlichen Wiederinbesitznahme des Wirtschaftsgutes noch in öffentlichen Registern als Eigentümer eingetragen war.

    In beiden Fällen ist das zurückgelassene oder enteignete unbewegliche Wirtschaftsgut als Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV anzusehen und beim späteren Rückerwerb durch den früheren deutschen Eigentümer nur dann einer lastenausgleichsrechtlichen Schadensfeststellung zugänglich, wenn dieser Rückerwerb gegen eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erfolgt ist (vgl. hierzu Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 96.71 - [a.a.O.] und die dort weiterhin angegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Da § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht nur im Rahmen der Schadensfeststellung für entzogene Vermögensgegenstände, sondern auch im Rahmen der Schadensfeststellung für erworbenes Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV gilt (vgl. hierzu wiederum Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 96.71 - [ZLA 1974, 80]), ist damit die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage bereits zu seinen Ungunsten höchstrichterlich geklärt.

  • BVerwG, 27.01.1966 - III C 164.64

    Voraussetzungen der Feststellung eines Vertreibungsschadens - …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1976 - III B 90.73
    Das angefochtene Urteil geht in Anwendung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27. Januar 1966 - BVerwG III C 164.64 - [BVerwGE 23, 187 = ZLA 1966, 167]) bei seiner rechtlichen Beurteilung des Ausnutzungstatbestandes im Sinne des § 359 Abs. 1 LAG und des § 11 a Abs. 1 FG davon aus, daß eine Schadensfeststellung für Verluste an Vermögensgegenständen ausgeschlossenist, wenn diese während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen den Villen ihrer Inhaber ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind, sei es in Form der Zuteilung durch deutsche Stellen oder durch Besitzergreifung und Aneignung mit Billigung deutscher Stellen oder in ähnlicher Weise.

    Das angefochtene Urteil berücksichtigt ferner, daß dies nach der Rechtsprechung des Senats im vorgenannten Urteil vom 27. Januar 1966 (a.a.O.) auch dann gilt, wenn die Vermögensgegenstände früher im Eigentum des Erwerbers gestanden haben, ihm jedoch nach dem Recht desjenigen Staates, in dem er seinen ständigen Aufenthalt hatte, zuvor ohne Entschädigung enteignet worden waren.

  • BVerwG, 05.06.1973 - III C 87.72

    Vertreibungsschaden an einem entzogenen Unternehmen - Erwerb des …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1976 - III B 90.73
    Der Senat hat im Urteil vom 5. Juni 1973 - BVerwG III C 87.72 - (Buchholz 427.207 § 2 Nr. 24 = ZLA 1973, 127) bereits entschieden, daß bei jedem Erwerb von entzogenem Vermögen im Sinne der 7. FeststellungsDV selbständig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gesetz eine Schadensfeststellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes dieser Wirtschaftsgüter ausschließt, daß indessen bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV der unentgeltliche Erwerber von entzogenen Vermögensgegenständen von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist, wenn sein unmittelbarer Rechtsvorgänger wegen unangemessener Gegenleistung beim Erwerb dieser Vermögensgegenstände von der Schadensfeststellung ausgeschlossen gewesen wäre.

    Da das Beschwerdevorbringen weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erkennen läßt, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, ohne daß eine Entscheidung zu der Frage getroffen werden kann, ob der Kläger unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens, der zu den Regelungen in § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 RepG geführt hat, und der bisherigen Rechtsprechung des Senats, in der die Frage offengeblieben ist, wie der unentgeltliche Nacherwerb im Anwendungsbereich des Reparationsschädengesetzes zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 5. Juni 1973 - a.a.O. -, bei Buchholz Seite 44), einen Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz hat.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1976 - III B 90.73
    Im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 16.05.1972 - III B 12.72

    Schadensfeststellungsanspruch auf Grund von Verlust eines landwirtschaftlichen …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1976 - III B 90.73
    Der Senat hat in zwei weiteren Entscheidungen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1972 - BVerwG III B 12.72 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 17 = ZLA 1972, 127] und Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 96.71 - [ZLA. 1974, 80]) bei in etwa vergleichbar gelagert gewesenen Sachverhalten dahin erkannt, daß bei unentgeltlicher Wiederinbesitznahme von unbeweglichen Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 1937, die der deutsche Eigentümer nach dem ersten Weltkrieg in einem in § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV bezeichneten Vertreibungsgebiet zurückgelassen hatte, eine Schadensfeststellung für diesen Erwerber wegen vertreibungsbedingten Verlustes dieser Wirtschaftsgüter ausgeschlossen ist, wenn der nichtdeutsche tatsächliche Inhaber des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme desselben zumindest als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen und die Wiederinbesitznahme durch den deutschen Vorbesitzer erst infolge allgemeiner nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen objektiv ermöglicht worden ist; dies gelte sogar dann, wenn der deutsche Erwerber im Zeitpunkt der unentgeltlichen Wiederinbesitznahme des Wirtschaftsgutes noch in öffentlichen Registern als Eigentümer eingetragen war.
  • BVerwG, 11.07.1978 - 3 C 60.77

    Ersatz von Entziehungsschäden an Grundvermögen - Nationalisierung durch …

    Dies ist auch für den Fall ausgesprochen worden, daß die Vermögensgegenstände früher im Eigentum des Erwerbers gestanden haben und diesem nach dem Recht desjenigen Staates, in dem er seinen ständigen Aufenthalt hatte, ohne Entschädigung enteignet worden waren (vgl. zuletzt Beschluß vom 25. Oktober 1976 - BVerwG 3 B 90.73 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 26]).
  • BVerwG, 18.12.1979 - 3 C 76.78

    Entziehungsschaden hinsichtlich zuvor nationalisierter oder sozialisierter …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Schadensfeststellung für Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgeschlossen, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen den Willen ihrer Inhaber ohne angemessene Gegenleistung - sei es in Form der Zuteilung durch deutsche Stellen oder durch Besitzergreifung und Aneignung mit Billigung deutscher Stellen oder in ähnlicher Weise erworben worden seien (Hinweis auf Urteil vom 27. Januar 1966 - BVerwG 3 C 164.64 - [ZLA 1966, 167] und Beschluß vom 25. Oktober 1976 - BVerwG 3 B 90.73 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 26]).
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