Rechtsprechung
| VGH Bayern, 18.11.1999 - 3 B 96.4216 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 18.11.1999 - 3 B 96.4216
- BVerwG, 03.03.2000 - 2 B 6.00
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 05.12.2016 - 3 ZB 15.2089
Unterhaltsbeitrag, Verwaltungsgerichte
Dies sei verfassungsmäßig nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 18.11.99 - 3 B 96.4216 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerfG, E. v. 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 a. a. O.).Mit diesem Aspekt hat sich das Verwaltungsgericht bereits im Urteil (s. S. 9) auseinandergesetzt und unter Verweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 18.11.1999 - 3 B 96.4216 - juris Rn. 21 m. w. N.) insbesondere ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 GG in seiner individualen rechtlichen Ausrichtung primär ein Freiheitsrecht darstellt, das gegen störende staatliche Eingriffe schützt, darüber hinaus aber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das die Ehe und die Familie betreffende Recht.
- VG Regensburg, 08.07.2015 - RN 1 K 14.895
Anspruch auf Unterhaltsbeitrag anstatt auf Witwengeld
Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, U. v. 18.11.99, 3 B 96.4216 unter Verweisung auf BVerfG, U. v. 17.12.1953, 1 BvR 147/52, BVerfG, 3, 58 (S. 159), ZBR 1954, 17). - VG München, 11.05.2017 - M 12 K 16.3064
Versorgung nachgeheirateter Witwe eines emeritierten Professors
So trägt die Anrechnung des Erwerbs(ersatz) einkommens der nachgeheirateten Witwe der Annahme Rechnung, dass diese bis zur Eheschließung erfahrungsgemäß einen vom Beamten unabhängigen beruflichen Werdegang absolviert hat oder noch weiter absolviert und sich dabei eine eigene Altersversorgung aufbaut bzw. aufgebaut hat, weshalb sie einer Hilfestellung durch den Dienstherrn in der Regel nur noch ergänzend bedarf (vgl. zur Vorgängernorm BayVGH, U.v. 18.11.1999 - 3 B 96.4216 - juris Rn. 21). - VG Würzburg, 06.11.2012 - W 1 K 12.505
Nachgeheiratete Witwe; Witwengeld ausgeschlossen; Unterhaltsbeitrag; …
Rn. 20 Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Ausschlussgrundes des Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG mit höherrangigem Recht bestehen, wie bei der Vorläufervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, nicht (vgl. zu letzterer BVerwG vom 03.03.2000, Az.: 2 B 6/00; BayVGH vom 18.11.1999, Az.: 3 B 96.4216; Plog/Wiedow, BeamtVG, RdNr. 12a zu § 19).
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