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Rechtsprechung
   BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12, 2 BJs 8/12-2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,1625
BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12, 2 BJs 8/12-2 (https://dejure.org/2012,1625)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12, 2 BJs 8/12-2 (https://dejure.org/2012,1625)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 09. Februar 2012 - 3 BGs 82/12, 2 BJs 8/12-2 (https://dejure.org/2012,1625)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 119 StPO, § 126 Abs. 1 StPO, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 133 NJVollzG, 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG
    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage; Zuständigkeit); Vorrang des Bundesrechts; Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers

  • HRR Strafrecht

    § 119 StPO; § 126 Abs. 1 StPO; § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG
    Gesetzgebungskompetenz für Einschränkungen der Untersuchungshaft; Zuständigkeit

  • lexetius.com

    StPO § 119, § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2; NJVollzG §§ 133 ff., 134a Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für Anordnung von Beschränkungen der Untersuchungshaft aufgrund eines von ihm erlassenen Haftbefehls

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 119 StPO, § 169 Abs 1 S 2 StPO, § 113 JVollzG ND, §§ 113 ff JVollzG ND, § 134a Abs 1 S 2 JVollzG ND
    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für Anordnung von Beschränkungen der Untersuchungshaft aufgrund eines von ihm erlassenen Haftbefehls

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des BGH-Ermittlungsrichters für Anordnungen von Beschränkungen für den Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des BGH-Ermittlungsrichters für Anordnungen von Beschränkungen für den Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für Anordnung von Beschränkungen der Untersuchungshaft aufgrund eines von ihm erlassenen Haftbefehls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Zuständigkeit bei Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft und der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Richterliche Eigenmacht am Bundesgerichtshof

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1158
  • NStZ 2012, 705
  • StV 2012, 416
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 09.02.2010 - 1 Ws 37/10

    Neufassung des Rechts der Untersuchungshaft; Konkurrierende Gesetzgebung; …

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12
    a) Zwar vertritt das Oberlandesgericht Celle ( StV 2010, 194) - als für das Amtsgericht L., in dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet, in der der Beschuldigte derzeit einsitzt, zuständiges Obergericht - die Auffassung, dass sich Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft in Niedersachsen alleine nach den §§ 135 ff NJVollzG richten und § 119 StPO nF in Niedersachsen keine Anwendung finde.

    Der Bundesgesetzgeber kann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung - nach wie vor - solche Maßnahmen regeln, die den Zweck der Untersuchungshaft (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahren) betreffen (…Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 119 Rn. 2;… BeckOKStPO/Krauß, Stand: 15. Oktober 2011, § 119 Rn. 1 f.; König, NStZ 2010, 185 f.; Paeffgen, StV 2009, 46; Kazele, StV 2010, 258; OLG Oldenburg, StV 2008, 195, 196).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 14.11.2011 - 3 BGs 12/11

    Nationalsozialistischer Untergrund

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12
    Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 - 3 BGs 12/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 - 3 BGs 12/11 - sind dem Beschuldigten gemäß § 119 Abs. 1 StPO Beschränkungen in der Untersuchungshaft auferlegt worden, die allesamt der Sicherung des Verfahrens dienen und damit den Zweck der Untersuchungshaft betreffen.

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12
    Soweit die Landesgesetze - wie hier das NJVollZG - bezüglich der Regelung von Maßnahmen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, von der Strafprozessordnung, namentlich von § 119 StPO, abweichende Regelungen enthalten, ist entsprechendes Landesrecht im Hinblick auf die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG unwirksam (…Krauß, aaO Rn. 1a mwN; vgl. hierzu auch die zum NJVollzG bereits erfolgten Vorlagen gemäß Art. 100a Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht, die mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage indes für unzulässig erklärt worden sind ( BVerfGE 121, 233; BVerfG, Beschluss vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08, juris)).
  • OLG Oldenburg, 12.02.2008 - 1 Ws 87/08

    Gesetzgebungskompetenz für die Briefüberwachung bei Untersuchungshaftgefangenen …

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12
    Der Bundesgesetzgeber kann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung - nach wie vor - solche Maßnahmen regeln, die den Zweck der Untersuchungshaft (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahren) betreffen (…Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 119 Rn. 2;… BeckOKStPO/Krauß, Stand: 15. Oktober 2011, § 119 Rn. 1 f.; König, NStZ 2010, 185 f.; Paeffgen, StV 2009, 46; Kazele, StV 2010, 258; OLG Oldenburg, StV 2008, 195, 196).
  • BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage gegen die Regelungen über den Vollzug der …

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12
    Soweit die Landesgesetze - wie hier das NJVollZG - bezüglich der Regelung von Maßnahmen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, von der Strafprozessordnung, namentlich von § 119 StPO, abweichende Regelungen enthalten, ist entsprechendes Landesrecht im Hinblick auf die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG unwirksam (…Krauß, aaO Rn. 1a mwN; vgl. hierzu auch die zum NJVollzG bereits erfolgten Vorlagen gemäß Art. 100a Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht, die mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage indes für unzulässig erklärt worden sind ( BVerfGE 121, 233; BVerfG, Beschluss vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08, juris)).
  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 498/10

    Führung eines unüberwachten Ferngesprächs mit einem ausländischen Verteidiger in …

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12
    Von dieser Gesetzgebungsbefugnis hat der Bundesgesetzgeber bereits durch § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO aF vor der oben genannten Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und anschließend durch die seit dem 1. Januar 2010 geltende Neufassung des § 119 StPO Gebrauch gemacht, so dass sich Beschränkungen, die wegen des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich sind, nach § 119 StPO nF richten (siehe nur OLG Köln, NStZ 2011, 55; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294;… OLG Oldenburg, aaO S. 196 f.;… Meyer-Goßner, aaO;… BeckOKStPO/Krauß, aaO Rn. 1a und 2;… König, aaO;… Paeffgen, aaO;… Kazele, aaO).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 3 Ws 127/10

    Beschränkungen der Untersuchungshaft; Geltung des § 119 StPO n.F.

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12
    Von dieser Gesetzgebungsbefugnis hat der Bundesgesetzgeber bereits durch § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO aF vor der oben genannten Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und anschließend durch die seit dem 1. Januar 2010 geltende Neufassung des § 119 StPO Gebrauch gemacht, so dass sich Beschränkungen, die wegen des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich sind, nach § 119 StPO nF richten (siehe nur OLG Köln, NStZ 2011, 55; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294;… OLG Oldenburg, aaO S. 196 f.;… Meyer-Goßner, aaO;… BeckOKStPO/Krauß, aaO Rn. 1a und 2;… König, aaO;… Paeffgen, aaO;… Kazele, aaO).
  • BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verstoß gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1, Art 2 …

    Nachdem der Untersuchungshaftvollzug nunmehr Ländersache ist, beschränkt sich die bundesgesetzliche Regelung auf Maßnahmen, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind (vgl. BGH, NJW 2012, S. 1158 m.zahlr.w.N.).
  • OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19

    Keine Verdunkelungsgefahr bei bloßer Möglichkeit der Gefahr für öffentliche …

    Rn. 17 Allerdings greifen diese Beschränkungen nur, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12, BGHR StPO § 119 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN).
  • OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12

    Uneingeschränkte Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das …

    Der Senat hält auch nach der Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - (NJW 2012, 1158) an seiner Rechtsprechung fest, dass durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs uneingeschränkt auf die Länder übertragen worden ist und dass deshalb § 119 StPO in Niedersachsen nicht mehr für den Bereich der Untersuchungshaft Anwendung findet, weil er den Untersuchungshaftvollzug regelt und insoweit das Land Niedersachsen durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.

    Rn. 7 An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der abweichenden Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 012 - 3 BGs 82/12 - und trotz der Kritik im Schrifttum (Nestler HRRS 2010, 546; Kazele StV 2010, 258) fest.

  • OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20

    Anordnung im Einzelfall für Beschränkungen im Untersuchungshaftvollzug; …

    Rn. 15 Allerdings greifen diese Beschränkungen nur, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12, BGHR StPO § 119 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN).
  • OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19

    Uneingeschränkte Geltung des § 119 StPO in Niedersachsen

    Beschränkungen nach den §§ 133 ff. NJVollzG kommen daneben in Betracht, soweit sie ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2012, 1158 mwN).
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