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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,13497
VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116 (https://dejure.org/2024,13497)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.06.2024 - 3 BV 21.3116 (https://dejure.org/2024,13497)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Juni 2024 - 3 BV 21.3116 (https://dejure.org/2024,13497)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1; BKV Anl. 1 Nr. 3101
    Anerkennung einer Covid-19-Infektion eines Polizeibeamten als Berufskrankheit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anerkennung einer Covid-19-Infektion eines Polizeibeamten als Berufskrankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1
    Antrag eines Polizeibeamten auf Anerkennung einer Coronavirus-Disease-2019 (Covid-19) Erkrankung als Dienstunfall

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Coronainfektionen eines Polizisten und eines Lehrers als Dienstunfall

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers sind als Dienstunfall anzuerkennen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers sind als Dienstunfall anzuerkennen - VGH München stuft Tätigkeiten mit besonders hoher Infektionsgefahr ein

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (33)

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 33/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 - …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R) außer Acht gelassen.

    Rn. 24 Bei der Frage, ob der Betroffene im Sinne der 4. Alternative der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war" sind auch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die vom Betroffenen konkret verrichteten Tätigkeiten zu berücksichtigen (zuletzt BSG, U.v. 22.6.2023 - B 2 U 9/21 R - juris Rn. 15 mit Verweis auf das vom Beklagten zitierte U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Ls. und Rn. 14 ff.).

    Bei der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ist zunächst festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich die generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann (hierzu ausführlich BSG, U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 14 ff.).

    Insoweit ist zunächst entscheidend, ob die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit verrichteten Arbeiten ihrer Art nach unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Arbeitsumfeldes mit einer abstrakten Gefahrenlage einhergehen (BSG, U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 17).

    Rn. 25 Liegt hingegen eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich dann nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (…BSG, U.v. 22.6.2023 a.a.O. Rn. 13 ff.; U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 16).

    Denn Voraussetzung ist nicht die generelle Gefährdung einer Berufsgruppe (hier Polizeibeamter), sondern die individuelle Gefährdung des jeweiligen Beamten aufgrund seiner konkret ausgeübten dienstlichen Verrichtung (so auch BSG, U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 14 f., 17 "konkret verrichteten Tätigkeiten";… Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand 1.9.2021, § 9 Rn. 50).

    Rn. 28 Vor diesem Hintergrund geht die Kritik des Beklagten fehl, das Verwaltungsgericht sei angesichts des Urteils des Bundessozialgerichts (U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Ls. und Rn. 14 ff.) rechtsfehlerhaft der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1996 - 2 B 106.95 - juris Rn. 6 zu § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG; U.v. 9.11.1960 - VI C 144.58 - VerwRspr 1961, 557 zur Vorgängerregelung des § 135 Abs. 3 BBG a.F.) gefolgt, wonach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht voraussetzt, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten des Beamten anhaftet.

    Denn auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verlangt nicht ein generell erhöhtes Infektionsrisiko für eine bestimmte Berufsgruppe, sondern prüft vielmehr, ob die im Rahmen der versicherten Tätigkeit verrichteten Arbeiten ihrer Art nach unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Arbeitsumfeldes mit einer abstrakten Gefahrenlage einhergehen (BSG, U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 17).

    Rn. 41 Für eine abstrakte Gefährdungslage im Sinne der Nr. 3101 - letzte Alternative - der Anlage 1 zur BKV ist zudem nicht erforderlich, dass der Beamte zwingend in einer Einrichtung tätig ist, in der bereits infizierte Personen medizinisch versorgt werden (vgl. z.B. BSG, U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 18: Stadtteil mit gehäuftem Drogenkonsum).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 18).

    Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (vgl. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG: "es sei denn"; BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 13; vgl. hierzu unter 2.).

    Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG soll insofern nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 17).

    Rn. 55 Vor diesem Gesamtkontext unterschied sich die Ansteckungsgefahr des Beamten wesentlich von der Ansteckungsgefahr, der die Beamtenschaft im Vergleich dazu ausgesetzt war (vgl. zum Kriterium: BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 17).

    Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris).

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.90

    Schulklasse - Lungentuberkulose - Schulunterricht - Dienstliche Verrichtung - …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so geht das zu Lasten des Beamten, der die materielle Beweislast trägt (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 8).

    Die damit allein in Betracht kommende Nr. 3101 - letzte Alternative - der Anlage 1 zur BKV fordert eine der betreffenden Tätigkeit innewohnende besondere, den übrigen aufgeführten Tätigkeiten vergleichbare Gefährdung (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 11).

    Rn. 20 1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats gilt im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG bzw. hierzu inhaltsgleichen § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.V.m. der Anlage 1 der BKV die in Nr. 3101 aufgeführte Infektionskrankheit nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 11 f.;… BayVGH, B.v. 29.6.1998 - 3 B 95.3890 - juris Rn. 11;… B.v. 27.8.1998 - 3 ZB 98.568 - juris Rn. 2;… Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2021, § 31 BeamtVG Rn. 187).

    Auch in der höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird regelmäßig zwischen gehäuftem, "seuchenhaften" auftretenden Krankheitsfällen einerseits und Einzelfällen andererseits unterschieden (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.1960 - VI C 144.58; U.v. 4.9.1969 - II C 106.67 - juris; offen gelassen in U.v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 21.1.1986 - 4 S 2468/85 - DÖD 1986, 176;… SaarOVG, U.v. 17.6.1993 - 1 R 74/90 - juris Rn. 39 "Kleinseuche";… Günther/Fischer, NWVBl. 2020, S. 309 ff.).

    Von diesem Standpunkt scheint auch das vom Beklagten zitierte Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (B.v. 18.12.2015 - OVG 4 N 36.14 - BA S. 4 - n.v.) auszugehen, wenn es ausführt, dass sich auch das Bundesverwaltungsgericht (etwa U.v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 12, 15) von den Grundsätzen des Bundessozialgerichts (…U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33.07 R - juris Rn. 16) "leiten" lasse.

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 - …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Durch diese (erste) Prüfungsstufe sollen lediglich solche Fallkonstellationen ausgeschlossen werden, in denen unter Berücksichtigung der Art der dienstlichen Tätigkeit und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes eine generelle Gefährdung "nicht denkbar" ist (BSG, U.v. 2.4.2009 a.a.O. Rn. 16;… U.v. 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R - juris Rn. 15).

    Auch in seinem weiteren Urteil (v. 2.4.2009 a.a.O. Rn. 18) lässt es das Bundessozialgericht im Fall eines Mitarbeiters der Stadtreinigung, der für das Entleeren öffentlicher Abfallbehälter und Zusammenpressen von Müllbeuteln in Ortsbereichen zuständig ist, in denen Drogenabhängige sich gehäuft zum Drogenkonsum aufhalten und die von ihnen benutzten Spritzen entsorgen, für die Annahme einer abstrakten Infektionsgefahr (Hepatitis C-Virus - HCV) bereits ausreichen, dass innerhalb der Gruppe der Drogenabhängigen die Durchseuchung mit HCV überdurchschnittlich hoch und eine Nadelstichverletzung ein geeigneter Übertragungsweg ist.

    Rn. 44 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (…BSG, U.v 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - juris Rn. 17; U.v. 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 22 ff.;… übernommen von VG Bayreuth, U.v. 4.10.2022 - B 5 K 21.909 - juris Rn. 28;… VG Sigmaringen, U.v. 2.2.2022 - 5 K 1819/21 - juris Rn. 31; VG Karlsruhe, U.v. 22.1.2014 - 4 K 1742/11 - juris;… VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 - 23 K 8281/21 - juris Rn. 76; Günther/Fischer, NWVBl. 2020, 309) ist - wie dargestellt - der Grad der Durchseuchung hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist.

    Das weitere Kriterium der mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten (Beamten) verrichteten gefährdenden Handlungen (vgl. BSG, U.v. 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 24 f.).

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 2/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3102 - …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Erscheint eine Infektion nicht ausgeschlossen, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig gegenüber der Allgemeingefahr erhöht ist (BSG, U.v. 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R - juris Rn. 17;… U.v. 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Durch diese (erste) Prüfungsstufe sollen lediglich solche Fallkonstellationen ausgeschlossen werden, in denen unter Berücksichtigung der Art der dienstlichen Tätigkeit und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes eine generelle Gefährdung "nicht denkbar" ist (…BSG, U.v. 2.4.2009 a.a.O. Rn. 16; U.v. 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R - juris Rn. 15).

    Entsprechend ließ es das Bundessozialgericht in seinem Urteil (U.v. 30.3.2023 a.a.O. Rn. 16) für die Annahme einer abstrakten Infektionsgefahr bereits ausreichen, dass die Übertragung des Hepatitis-B-Virus durch Kontakt verletzter Haut - auch durch Mikrotraumata - mit kontaminiertem Blut und anderen Körperflüssigkeiten möglich ist und sich der dortige Kläger im Rahmen seiner konkreten Tätigkeit, insbesondere bei der Bergrettung, in der besonderen Gefahrensituation befunden hat, weil er in unwegsamen Gelände Verunglückte auf Tragen transportieren und teilweise unmittelbar am eigenen Körper sichern musste, wobei es unvermeidbar zu Kontakten mit potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten (Blut, Schweiß, Tränen sowie Erbrochenem) kommen konnte.

    Rn. 29 Auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung knüpft als Vergleichsmaßstab im Übrigen an die Bevölkerung an und verlangt, dass sich aus dem beruflichen Umfeld des Beamten eine besondere berufliche Exposition für eine Infektion ergibt, die höher ist als diejenige in der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik (…BSG, U.v. 22.6.2023 - B 2 U 9/21 R - juris Rn. 23; U.v. 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R - juris Rn. 22;… Jaritz, jurisPR-SozR 2/2010 Anm. 4).

  • BVerwG, 15.05.1996 - 2 B 106.95

    Amtsausübung im Einwirkungsbereich gefährlicher Stoffe bei nachgewiesener …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG setzt nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1996 - 2 B 106.95 - juris Rn. 6).

    Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B.v. 15.5.1996 a.a.O.; VGH BW, U.v. 21.1.1986 - 4 S 2468/85 - ZBR 1986, 277).

    Denn der Gesetzgeber hat sich in Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG dafür entschieden, auf die Art der jeweiligen Tätigkeit abzustellen und nicht auf sonstige dienstliche Bedingungen, wie insbesondere die Beschaffenheit der Diensträume (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.1995 - 3 B 94.3181 und 3 B 94.3113 - juris; U.v. 17.5.1995 - 3 B 94.3182 - BeckRS 1995, 13966 nachfolgend BVerwG B.v. 15.5.1996 - 2 B 106.95 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.1999 - 3 ZB 98.3140 - n.v.; B.v. 16.3.1998 - 3 ZB 98.718 - n.v.; OVG RhP, U.v. 16.2.1996 - 2 A 11573/95 - NVwZ-RR 1997, 45).

    Rn. 28 Vor diesem Hintergrund geht die Kritik des Beklagten fehl, das Verwaltungsgericht sei angesichts des Urteils des Bundessozialgerichts (…U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Ls. und Rn. 14 ff.) rechtsfehlerhaft der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1996 - 2 B 106.95 - juris Rn. 6 zu § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG; U.v. 9.11.1960 - VI C 144.58 - VerwRspr 1961, 557 zur Vorgängerregelung des § 135 Abs. 3 BBG a.F.) gefolgt, wonach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht voraussetzt, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten des Beamten anhaftet.

  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 9/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung einer Hepatitis-B-Infektion als …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Rn. 24 Bei der Frage, ob der Betroffene im Sinne der 4. Alternative der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war" sind auch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die vom Betroffenen konkret verrichteten Tätigkeiten zu berücksichtigen (zuletzt BSG, U.v. 22.6.2023 - B 2 U 9/21 R - juris Rn. 15 mit Verweis auf das vom Beklagten zitierte U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Ls. und Rn. 14 ff.).

    Rn. 25 Liegt hingegen eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich dann nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (BSG, U.v. 22.6.2023 a.a.O. Rn. 13 ff.;… U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 16).

    Rn. 29 Auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung knüpft als Vergleichsmaßstab im Übrigen an die Bevölkerung an und verlangt, dass sich aus dem beruflichen Umfeld des Beamten eine besondere berufliche Exposition für eine Infektion ergibt, die höher ist als diejenige in der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik (BSG, U.v. 22.6.2023 - B 2 U 9/21 R - juris Rn. 23;… U.v. 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R - juris Rn. 22;… Jaritz, jurisPR-SozR 2/2010 Anm. 4).

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 - …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Das weitere Kriterium der mit der dienstlichen Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Betroffenen verrichteten gefährdenden Handlungen (BSG, U.v. 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - juris Rn. 16).

    Erscheint eine Infektion nicht ausgeschlossen, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig gegenüber der Allgemeingefahr erhöht ist (…BSG, U.v. 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R - juris Rn. 17; U.v. 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Rn. 44 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U.v 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - juris Rn. 17;… U.v. 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 22 ff.;… übernommen von VG Bayreuth, U.v. 4.10.2022 - B 5 K 21.909 - juris Rn. 28;… VG Sigmaringen, U.v. 2.2.2022 - 5 K 1819/21 - juris Rn. 31; VG Karlsruhe, U.v. 22.1.2014 - 4 K 1742/11 - juris;… VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 - 23 K 8281/21 - juris Rn. 76; Günther/Fischer, NWVBl. 2020, 309) ist - wie dargestellt - der Grad der Durchseuchung hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1986 - 4 S 2468/85

    Erkrankung eines Lehrers an Lungentuberkulose als Dienstunfall

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (…BVerwG, B.v. 15.5.1996 a.a.O.; VGH BW, U.v. 21.1.1986 - 4 S 2468/85 - ZBR 1986, 277).

    Auch in der höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird regelmäßig zwischen gehäuftem, "seuchenhaften" auftretenden Krankheitsfällen einerseits und Einzelfällen andererseits unterschieden (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.1960 - VI C 144.58; U.v. 4.9.1969 - II C 106.67 - juris;… offen gelassen in U.v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 21.1.1986 - 4 S 2468/85 - DÖD 1986, 176;… SaarOVG, U.v. 17.6.1993 - 1 R 74/90 - juris Rn. 39 "Kleinseuche";… Günther/Fischer, NWVBl. 2020, S. 309 ff.).

    Die Ansicht des Beklagten, es müsse sich um eine Tätigkeit handeln, der eine besondere Infektionsgefahr generell, d.h. an sich und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - anhafte, trifft weder nach Wortlaut noch Sinn der rechtlichen Regelung zu (VGH BW, U.v. 21.1.1986 - 4 S 2468/85 - ZBR 1986, 277).

  • VGH Bayern, 17.05.1995 - 3 B 94.3181
    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116
    Dabei kommt es nicht auf die individuelle Veranlagung des Beamten an (…BayVGH, B.v. 29.6.1998 - 3 B 95.3890 - juris Rn. 11; U.v. 17.5.1995 - 3 B 94.3181 - juris Rn. 20).

    Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (BayVGH, U.v. 17.5.1995 - 3 B 94.3181 - juris Rn. 20).

    Denn der Gesetzgeber hat sich in Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG dafür entschieden, auf die Art der jeweiligen Tätigkeit abzustellen und nicht auf sonstige dienstliche Bedingungen, wie insbesondere die Beschaffenheit der Diensträume (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.1995 - 3 B 94.3181 und 3 B 94.3113 - juris; U.v. 17.5.1995 - 3 B 94.3182 - BeckRS 1995, 13966 nachfolgend BVerwG B.v. 15.5.1996 - 2 B 106.95 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.1999 - 3 ZB 98.3140 - n.v.; B.v. 16.3.1998 - 3 ZB 98.718 - n.v.; OVG RhP, U.v. 16.2.1996 - 2 A 11573/95 - NVwZ-RR 1997, 45).

  • VG Sigmaringen, 02.02.2022 - 5 K 1819/21

    Erfolglose Klage eines Lehrers auf Anerkennung einer COVID-19 Infektion als …

  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 144.58

    Fleckfieberinfektion als Dienstunfall

  • VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 20.3147

    Dienstunfall wegen Corona-Infektion

  • VG Düsseldorf, 12.12.2022 - 23 K 8281/21

    Klagen auf Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Dienstunfälle erfolglos

  • BVerwG, 11.02.1965 - II C 11.62

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 29.06.1998 - 3 B 95.3890
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

  • BVerfG, 19.10.2021 - 1 BvR 854/21

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren - …

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der …

  • BVerwG, 19.01.2006 - 2 B 46.05

    Anspruch auf Anerkennung eines während eines Schullandaufenthalts erlittenen …

  • BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70

    Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel - Einladung zu einem Spiel als …

  • BVerwG, 26.04.2005 - 5 C 11.04

    Berufskrankheit, Risiko der Entstehung einer -; Beschäftigungsverbot, …

  • OVG Saarland, 31.03.2022 - 2 C 317/20

    Nachträgliche Normenkontrolle; Schließung von Fitness-Studios während der …

  • BVerwG, 04.09.1969 - II C 106.67

    Begriff des Dienstunfalls im Sinne des Beamtenrechts - Begriff des Kriegsunfalls …

  • VG Bayreuth, 04.10.2022 - B 5 K 21.909

    Corona-Infektion einer Grundschullehrerin kein Dienstunfall

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.1996 - 2 A 11573/95

    Dienstunfallrecht; Plötzliches Ereignis; Dauereinwirkungen im dienstlichen …

  • VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1742/11

    Zur Anerkennung einer Hepatitis C Infektion als Dienstunfall/Berufskrankheit

  • VGH Bayern, 17.05.1995 - 3 B 94.3113
  • OVG Saarland, 17.06.1993 - 1 R 74/90

    Meldefrist; Dienstunfall; Beamtenversorgung; Berufskrankheit; Fristbeginn; …

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

  • BVerwG, 11.03.1997 - 2 B 127.96

    Beweiserleichterungen durch den Beweis des ersten Anscheins bei dem Eintritt …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2010 - 1 A 3299/08

    Erhöhung des berufsgruppentypischen Risikos einer Borreliose-Infektion bei …

  • VGH Bayern, 27.08.1998 - 3 ZB 98.568
  • VG Bayreuth, 30.09.2025 - B 5 K 23.447

    Dienstunfall während eines Außendienstes in einer Metzgerei, Corona-Infektion, …

    Rn. 17 Zudem sei auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - BayVGH - vom 05.06.2024 (Az. 3 BV 21.3116 und Az. 3 B 22.809) hinzuweisen, in denen eine Covid-19 Infektion als Berufskrankheit anerkannt worden sei.

    Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht (BayVGH, U.v. 05.06.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG soll insofern nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BayVGH, U.v. 05.06 2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 22).

    Die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt nicht (BayVGH, U.v. 05.06 2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 23).

    Gerade der Kontakt mit einer unübersehbaren Vielzahl kranker Menschen - weshalb auch Infektionen unter Umständen nur schwerlich konkret zuordenbar sind - begründet die besondere Gefahrneigung, was den Verordnungsgeber veranlasst, erleichterte Möglichkeiten für die Anerkennung als Berufskrankheit bzw. hier als Dienstunfall, zu schaffen (…vgl. zu einem Kindergarten der aus diesem Grund keine Einrichtung der Wohlfahrtspflege i.S.d. Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ist LSG Hessen, U.v. 24.11.2014 - L 3 U 221/10 - juris Rn. 7; in diese Richtung gleichfalls BayVGH, U.v. 05.06.2024 - 3 B 22.809 - juris Rn. 44).

    Rn. 43 Liegt eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich dann nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (…BSG, U.v. 22.6.2023 a.a.O. Rn. 13 ff.;… U.v. 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 16, BayVGH, B.v. 09.09.2024 - 3 ZB 24.717 - juris Rn. 10; zum Ganzen BayVGH, U.v. 05.06 2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 27).

    Das weitere Kriterium der mit der dienstlichen Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Betroffenen verrichteten gefährdenden Handlungen (BayVGH, U.v. 05.06 2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 27).

    Rn. 44 Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds jedoch grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 05.06.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 78).

    Auch schwere körperliche Arbeit bei mangelnder Lüftung hat, beispielsweise in fleischverarbeitenden Betrieben, zu hohen Infektionsraten geführt (BayVGH, U.v. 05.06.2024 - 3 B 22.809 - juris Rn. 34).

    Erst bei einer entsprechend hohen Durchseuchung des Arbeitsplatzes kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beamte der Infektionsgefahr besonders, also in erheblich höherem Maße ausgesetzt ist als die übrige Bevölkerung (BayVGH, U.v. 05.06.2024 - 3 B 22.809 - juris Rn. 48; U.v. 05.06.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 79).

  • VGH Bayern, 09.09.2024 - 3 ZB 23.792

    Polizeivollzugsbeamter, Anerkennung als Dienstunfall, COVID-19 als …

    Der Anscheinsbeweis scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil im Hinblick auf die Inkubationszeit und die mannigfaltigen Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im dienstlichen Rahmen während des vom Kläger angegebenen Zeitraums gekommen sein muss (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 13).

    Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 14).

    Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Rn. 12 Vielmehr ist festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Erscheint eine Infektion nicht ausgeschlossen, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig gegenüber der Allgemeingefahr erhöht ist (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Denn es ist nicht auf die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter, sondern auf die konkrete "dienstliche Verrichtung" (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG) abzustellen (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 29 m.w.N.), mithin auf die Tätigkeiten des Klägers während des Einsatzes am 24. Januar 2022.

    Rn. 15 Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 78).

    Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger - d.h. von niemandem verschuldeter - schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten - hier den Dienstherrn - abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1965 - II C 11.62 - BeckRS 1965, 31317469; BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 80).

    Hierunter fällt es insbesondere, wenn die dienstliche Verrichtung das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Testpflichten, Hygieneschutzkonzepte) bedingt (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 78).

    Für einen so leicht übertragbaren Krankheitserreger wie den Coronavirus SARS-CoV-2 gilt das nochmal besonders (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 79 f.).

    Zudem besteht jedenfalls seit den diese Voraussetzungen betreffenden Urteilen des Senats (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116, U.v. 5.6.2024 - 3 B 22.809 - jeweils juris) kein Klärungsbedarf mehr.

  • VGH Bayern, 18.11.2024 - 3 ZB 23.2

    Anerkennung einer Infektion mit dem Corona-Virus als Dienstunfall, COVID-19 …

    Rn. 8 Soweit der Kläger geltend macht, dass jedenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ein Dienstunfall zu bejahen sei (Zulassungsbegründung S. 6 f.), scheidet dies vorliegend schon deshalb aus, weil es im Hinblick auf die Inkubationszeit und die mannigfaltigen Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im dienstlichen Rahmen am 8. März 2021 gekommen sein muss (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 13).

    Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 14).

    Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 22 f. m.w.N.).

    Vielmehr ist festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

    Liegt eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich dann nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

    Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 78).

    Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger - d.h. von niemandem verschuldeter - schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten - hier den Dienstherrn - abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittene Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1965 - II C 11.62 - BeckRS 1965, 31317469; BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 80).

    Vielmehr stellt der Grad der Durchseuchung ein Kriterium bei der aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung dar, ob sich die einer dienstlichen Tätigkeit innewohnende erhöhte abstrakte Infektionsgefahr im Einzelfall konkretisiert und schließlich realisiert hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 76 ff.).

  • OVG Sachsen, 06.07.2026 - 2 A 373/25

    Corona-Infektion; Anerkennung als Dienstunfall; Streifenfahrt im Dienstfahrzeug

    Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (BayVGH, Urt. v. 5. Juni 2024 - 3 BV 21.3116 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

    Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 5. Juni 2024 a. a. O. Rn. 23 m. w. N.).

    Vielmehr ist festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann (BayVGH, Urt. v. 5. Juni 2024 a. a. O. Rn. 26 m. w. N.).

    Liegt eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich dann nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (…BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2025 - 2 A 10.24 - juris Rn. 27; BayVGH, Urt. v. 5. Juni 2024 a. a. O. Rn. 27 m. w. N.).

    Zwar genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt und zusammenarbeitet, nicht, um eine besondere Infektionsgefahr anzunehmen (vgl. BayVGH, Urt. v. 5. Juni 2024 a. a. O. Rn. 23).

    Hingegen dürfte es sich beim gemeinsamen Sporttreiben, jedenfalls wenn dieses über eine gewisse Dauer in geschlossenen Räumen stattfindet, um eine Verrichtung handeln, die im Hinblick auf die Übertragung des Coronavirus ebenfalls ein erhöhtes Risiko in sich trägt (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 5. Juni 2024 a. a. O.).

    Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen (vgl. BayVGH, Urt. v. 5. Juni 2024 a. a. O. Rn. 91 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 25.11.2024 - 3 ZB 24.1398

    Verwaltungsgerichte, Klärungsbedürftigkeit, Dienstunfall, Streitwertfestsetzung, …

    Ebenso erfüllt eine abstrakte Bestimmung des möglichen Tages der Infektion durch Rückrechnung aufgrund der Inkubationszeit nicht das Erfordernis der konkreten zeitlichen Bestimmbarkeit (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 13).

    Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 22 f. m.w.N.).

    Vielmehr ist festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

    Liegt eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich dann nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

    Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 78).

    Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger - d.h. von niemandem verschuldeter - schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten - hier den Dienstherrn - abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittene Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1965 - II C 11.62 - BeckRS 1965, 31317469; BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 80).

    Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 13 f.).

  • VGH Bayern, 09.09.2024 - 3 ZB 24.717

    Anerkennung als Dienstunfall, COVID-19 als Berufskrankheit, Gefahr der Erkrankung …

    Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Rn. 10 Vielmehr ist festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Rn. 11 Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 78).

    Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger - d.h. von niemandem verschuldeter - schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten - hier den Dienstherrn - abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1965 - II C 11.62 - BeckRS 1965, 31317469; BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 80).

    Hierunter fällt es insbesondere, wenn die dienstliche Verrichtung das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Testpflichten, Hygieneschutzkonzepte) bedingt (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 78).

    Für einen so leicht übertragbaren Krankheitserreger wie den Coronavirus SARS-CoV-2 gilt das nochmal besonders (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 79 f.).

  • VG München, 03.07.2025 - M 5 K 22.482

    Corona-Infektion, Wahlamtsleiterin, Wahltag, Örtlich und zeitlich bestimmbares …

    Vereinzelte Infektionsfälle reichen hingegen nicht, auch wenn es im privaten Umfeld des Beamten keine weiteren Infektionsfälle gab (…vgl. insgesamt hierzu: VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536 - juris Rn. 30 f. - dort bejaht für die Unterrichtstätigkeit eines Lehrers, wobei die Mehrzahl der Schüler der von ihm unterrichteten Klasse an COVID erkrankt war; zur Durchseuchungsquote von 90% bei Teilnahme von Polizeivollzugsbeamten an Sportübungsleiterlehrgang BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris; Durchseuchungsgrad von 30% der Lehrkräfte und über 80% in einer Klasse bei einem Lehrer einer Wirtschaftsschule BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 B 22.809 - juris).

    Rn. 30 Die mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Beamten verrichteten gefährdenden Handlungen (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 77 unter Verweis auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung).

    Rn. 31 Eine erhöhte Übertragungsgefahr ist in der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang beispielsweise angenommen worden bei Tätigkeiten "am Menschen" mit einem unmittelbaren Körperkontakt oder einer gesichtsnahen Tätigkeit in Innenräumen in Abgrenzung zu einer bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen (bejaht bei Teilnahme von Polizisten an Sportübungsleiterlehrgang BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116; verneint für Lehrer ohne gesichtsnahe Tätigkeit mit Masken und Lüftungskonzept BayVGH, U.v. 25.11.2024 - 3 ZB 24.1398; verneint für Beurkundungstermin mit Schutzmaßnahmen BayVGH, B.v. 9.9.2024 - 3 ZB 24.717).

    Einer risikoerhöhenden Berücksichtigung fehlender Infektionsschutzmaßnahmen steht nicht entgegen, dass zum damaligen Zeitpunkt auch für die gesamte Bevölkerung keine Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen galten (so BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 72).

    Auch wenn die Klägerin keine echte Tätigkeit "am Menschen" ausgeübt hat, wie dies beispielsweise bei Reanimierungsmaßnahmen oder bei sportlichen Betätigungen mit unmittelbarem Körperkontakt der Fall ist (vgl. zum Sportübungsleiterlehrgang BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris), so war die Klägerin doch in unmittelbarer körperlicher Nähe zu nachweislich infizierten Personen, als sie beispielsweise Problemfälle am Schalter mit ihren Mitarbeitern bis zu 15 Minuten diskutierte, Stimmzettel mit Schriftführern und Wahlvorständen für bis zu 15 Minuten überprüfte oder vor einem gemeinsamen Bildschirm mit Mitarbeitern des EDV-Erfassungsteams saß.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter Pandemiebedingungen (selbst in einem frühen Stadium) angesichts der hohen allgemeinen Übertragungsgefahr des SARS-Cov-2 Virus nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei größeren Veranstaltungen mit über 20 Personen vorwiegend gesunde Menschen teilnehmen (so BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 73).

  • VGH Bayern, 09.09.2024 - 3 ZB 24.840

    Anerkennung als Dienstunfall, COVID-19 Erkrankung als Berufskrankheit, Gefahr der …

    Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, gerade nicht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht selbst ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 78).

    Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger - d.h. von niemandem verschuldeter - schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten - hier den Dienstherrn - abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1965 - II C 11.62 - BeckRS 1965, 31317469; BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 80).

    Hierunter fiele es insbesondere, wenn die dienstliche Verrichtung das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Testpflichten, Hygieneschutzkonzepte) bedingte (BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 78).

    Denn der Gesetzgeber hat sich in Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG dafür entschieden, auf die Art der jeweiligen Tätigkeit abzustellen und nicht auf sonstige dienstliche Bedingungen wie insbesondere die Beschaffenheit der Diensträume (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Selbst wenn ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes des Beamten vorläge, würde dies hierfür aufgrund der pandemischen Verbreitung der Krankheit nicht ausreichen (BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 78).

  • BVerwG, 26.06.2025 - 2 A 10.24

    Corona-Infektion ist kein Dienstunfall

    Maßgeblich ist, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1964 - 2 C 74.62 - ZBR 1965, 181 …und vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 12;… Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 - juris Rn. 6; s. a. OVG Bremen…, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 2 LA 338/23 - juris Rn. 18 f.; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 1 L 123/22.Z - juris Rn. 7; VGH München, Urteil vom 5. Juni 2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 22;… Beschluss vom 25. November 2024 - 3 ZB 24.13 98 - juris Rn. 8).
  • VG Würzburg, 10.12.2024 - W 1 K 24.1663

    Anerkennung der Covid-19-Infektion eines Bürgermeisters als Dienstunfall, kein …

    Der Anscheinsbeweis scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil im Hinblick auf die Inkubationszeit und die mannigfaltigen Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im dienstlichen Rahmen zum fraglichen Zeitraum gekommen sein muss (vgl. BayVGH, U.v. 3 BV 21.3116).

    Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, gerade nicht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht selbst ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 78).

    Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger - d.h. von niemandem verschuldeter - schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten - hier den Dienstherrn - abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1965 - II C 11.62 - BeckRS 1965, 31317469; BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 80).

    Hierunter fiele es insbesondere, wenn die dienstliche Verrichtung das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Testpflichten, Hygieneschutzkonzepte) bedingte (BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 78).

  • VG Bremen, 26.05.2026 - 7 K 1360/24

    Ablehnung einer COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall, Urteil vom 26.05.2026 - …

  • VGH Bayern, 15.05.2025 - 14 ZB 24.1289

    Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als Dienstunfall

  • VG Augsburg, 11.12.2025 - Au 2 K 25.109

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Anerkennung einer Covid19-Infektion als Dienstunfall …

  • VGH Bayern, 19.05.2026 - 3 ZB 26.96

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Dienstunfall, …

  • VGH Bayern, 17.11.2025 - 3 ZB 24.644

    COVID-19 als Berufskrankheit, Verwaltungsmitarbeiter im Gesundheitsamt mit engem …

  • VGH Bayern, 24.07.2024 - 3 B 23.1260

    Anerkennung einer Berufskrankheit eines Professors für Frauenheilkunde und …

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