Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 11 - Umbildung von Körperschaften (§§ 134 - 137) |
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) 1In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. 2Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. 4Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
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Rechtsprechung zu § 135 BBG
59 Entscheidungen zu § 135 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 B 22.809 Corona
Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers sind als Dienstunfall ...
- VGH Bayern, 05.06.2024 - 3 BV 21.3116 Corona
Anerkennung einer Covid-19-Infektion eines Polizeibeamten als Berufskrankheit
- OVG Saarland, 21.03.2024 - 1 A 155/22
Dienstunfall; zur Abgrenzung zwischen den Risikosphären des Dienstherrn und des ...
- VG Berlin, 08.09.2022 - 26 K 39.22
Dienstunfall eines Beamten während seiner Pause; Verlassen des Dienstgebäudes
- VG Karlsruhe, 09.04.2024 - 12 K 496/23
Anerkennung zweier Vorfälle als Dienstunfälle beziehungsweise als einem ...
- VG Würzburg, 01.06.2021 - W 1 K 21.369
Kindergartenwegeunfall bei Arbeit im Homeoffice
- VG Bayreuth, 11.07.2017 - B 5 K 15.935
Kein Dienstunfallschutz beim Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 4 S 2467/15
Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und ...
- OVG Sachsen, 12.03.2019 - 2 A 71/16
Unfallausgleich; Unfallruhegehalt; Dysthymia
- BVerwG, 26.01.2016 - 2 B 17.15
Anforderungen an eine analoge Gesetzesanwendung
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 135 BBG
| 12.05.1958 | Verordnung zur Durchführung des § 135 des Bundesbeamtengesetzes | BGBl. I S. 340 |
Querverweise
Auf § 135 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Umbildung von Körperschaften
- § 137 (Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)