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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,18120
OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24 (https://dejure.org/2026,18120)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2026 - 3 Bf 262/24 (https://dejure.org/2026,18120)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 2026 - 3 Bf 262/24 (https://dejure.org/2026,18120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Wettbewerbsverstößen ohne direkten Verbraucherschaden

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • VG Arnsberg, 06.11.2002 - 1 K 5028/01

    Untersagung der Versendung von Angebotsformularen durch eine GmbH zur Eintragung …

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Unzuverlässig ist daher beispielsweise ein Gewerbetreibender, der in großem Umfang und seit Längerem Formulare verteilt, die sitten- und wettbewerbswidrig den Anschein erwecken, dass die Empfänger einem kostenlosen Grundeintrag in ein Online-Branchenverzeichnis zustimmen, während sie in Wirklichkeit einen mit hohen Kosten verbundenen Vertrag unterschreiben (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, WRP 2003, 292, juris Rn. 37 ff.).

    Rn. 45 Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eine Unzuverlässigkeit aufgrund von Wettbewerbsverstößen angenommen worden ist (…vgl. VG München, Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris Rn. 56; VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, juris Rn. 37;… VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41), waren diese Fälle anders gelagert als das streitgegenständliche Verfahren, weil sich der Gewerbetreibende in diesen Fällen auf gegen die guten Sitten verstoßende Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten seiner Geschäftspartner verschafft hat.

    So erwähne das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, WRP 2003, 292, juris Rn. 46) diesen erst im Rahmen der Erforderlichkeit.

  • VG Berlin, 28.03.2012 - 35 K 196.11

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für leitende unselbständige Tätigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Rn. 45 Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eine Unzuverlässigkeit aufgrund von Wettbewerbsverstößen angenommen worden ist (…vgl. VG München, Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris Rn. 56;… VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, juris Rn. 37; VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41), waren diese Fälle anders gelagert als das streitgegenständliche Verfahren, weil sich der Gewerbetreibende in diesen Fällen auf gegen die guten Sitten verstoßende Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten seiner Geschäftspartner verschafft hat.

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist zu diesem Punkt völlig unergiebig (vgl. VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 24.02.1966 - I C 37.65

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung - Voraussetzungen …

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Die (Voll-)Untersagung ist äußerstes Mittel zur Abwehr der sich aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergebenden Gefährdungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1966, I C 37/65, BVerwGE 23, 280, juris Rn. 16;… Brüning, in: BeckOK GewO, Pielow, 69. Edition 1.3.2026, § 35 Rn. 36 f.;… Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 77 f.).

    Selbst wenn § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO keine Rechtsgrundlage für mildere Mittel als die Gewerbeuntersagung darstellte, könnte hier auf die polizeiliche Generalklausel des § 3 SOG zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1966, I C 37/65, BVerwGE 23, 280, juris Rn. 16: milderes Vorgehen durch polizeiliche oder ordnungsbehördliche Auflage).

  • VG München, 23.01.2001 - M 16 K 99.1515
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Rn. 45 Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eine Unzuverlässigkeit aufgrund von Wettbewerbsverstößen angenommen worden ist (vgl. VG München, Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris Rn. 56;… VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, juris Rn. 37;… VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41), waren diese Fälle anders gelagert als das streitgegenständliche Verfahren, weil sich der Gewerbetreibende in diesen Fällen auf gegen die guten Sitten verstoßende Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten seiner Geschäftspartner verschafft hat.

    Auch das Verwaltungsgericht München (Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris) nimmt eine Unzuverlässigkeit an, weil der Inhaber des Fachverlags durch die Verwendung des Bestellformulars "systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Insertionsverträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebte", und stellt auch mehrfach auf eine Schädigung des Dritten ab (…vgl. VG München, a.a.O., juris Rn. 56, 68 f.).

  • BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit, …

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit, …

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Rn. 37 Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1996, 1 B 202/95, GewArch 1996, 250, juris Rn. 5; Beschl. v. 23.9.1991, 1 B 96/91, GewArch 1992, 22, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 10.01.1996 - 1 B 202.95

    Gewerberecht: Fehlende Zuverlässigkeit wegen möglicher Einflussnahme auf die …

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Rn. 37 Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1996, 1 B 202/95, GewArch 1996, 250, juris Rn. 5;… Beschl. v. 23.9.1991, 1 B 96/91, GewArch 1992, 22, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.09.2023 - 22 ZB 23.1019

    Aufhebung einer erweiterten Gewerbeuntersagung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Allerdings nur dann, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass ein milderes Mittel den Gewerbetreibenden zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung seines Berufes veranlasst, ist eine Gewerbeuntersagung nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.9.2023, 22 ZB 23.1019, juris Rn. 21).
  • VG Düsseldorf, 26.09.2012 - 3 L 2044/11

    Formularschreiben Gewerbeauskunft-Zentrale Gewerbeordnung Hartnäckigkeit …

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Ausnahmsweise können daher auch allein Wettbewerbsverstöße Grund für eine Gewerbeuntersagung sein, wenn das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und der Kern der gewerblichen Tätigkeit gerade darin besteht, sich in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Betroffenen zu verschaffen (…vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 75 f.;… Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.9.2012, 3 L 2044/11, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 07.08.2025 - 22 CS 25.1113

    Verwaltungsgerichte, Zwangsgeldfestsetzung, Unzuverlässigkeit, …

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
    Die Gewerbeuntersagung ist eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.8.2025, 22 CS 25.1113, juris Rn. 17;… Brüning, in: BeckOK GewO, Pielow, 69. Edition 1.3.2026, § 35 Rn. 36a).
  • OVG Hamburg, 09.04.1991 - Bf VI 106/90

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen beharrlichen Verstoßes gegen das …

  • OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 264/24

    Wettbewerbsverstöße als Grund für eine Gewerbeuntersagung

    Wie der Klägervertreter im Parallelverfahren 3 Bf 262/24 mit Schreiben vom 19. Mai 2026 erklärt hat, erzielt die xxx GmbH nur Provisionserlöse von dem Lotterieeinnehmer, wenn Adressaten der Postkarte mit dem Lotterieeinnehmer telefonisch Kontakt aufnehmen.
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