Rechtsprechung
| VGH Bayern, 26.02.2002 - 3 C 01.1685 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (26)
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6038
Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die D. P. AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6011
Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die ... ... AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6031
Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die D. P. AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6032
Zurückweisung einer Erinnerung
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die ... ... AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6017
Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die D. P. AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6018
Verbindung von Verfahren
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die D. P. AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6026
Zum Umfang der Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung einer Behörde …
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die D. P. AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6019
Einzele Kostenfestsetzung bei einer Vielzahl paralleler Verfahren
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die Deutsche Postbank AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6009
Prozessvertretung der Bundesrepublik Deutschland
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die ... ... AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6007
Kostenerstattung bei mehrere Klägern
Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die ... ... AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris).Die durch die anwaltliche Vertretung einer "Behörde" entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende "Behördenprivileg" des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6024
Einzele Kostenfestsetzung bei einer Vielzahl paralleler Verfahren
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6029
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - anwaltliche Vertretung einer …
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6023
Einzelne Kostenfestsetzung bei einer Vielzahl paralleler Verfahren
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6028
Anspruch einer Mehrzahl erstattungspflichtiger Beteiligter auf Verbindung …
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6013
Anspruch einer Mehrzahl erstattungspflichtiger Beteiligter auf Verbindung …
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6035
Kein Anspruch auf Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6033
Verbindung von Verfahren
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6034
Anspruch einer Mehrzahl erstattungspflichtiger Beteiligter auf Verbindung …
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6027
Zum Umfang der Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung einer Behörde …
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6021
Verbindung von Verfahren
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6012
Verfahrens- und Terminsgebühr bei zwar gemeinsamer Verhandlung, aber nicht …
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6037
Zum Umfang der Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung einer Behörde …
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6014
Anspruch einer Mehrzahl erstattungspflichtiger Beteiligter auf Verbindung …
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6022
Teilweise erfolgreiche Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
- VG München, 16.02.2018 - M 21 M 17.6015
Anspruch einer Mehrzahl erstattungspflichtiger Beteiligter auf Verbindung …
- VGH Bayern, 28.04.2014 - 3 C 14.440
Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch …
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