Rechtsprechung
| BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 10.83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Privatrechtliche geldwerte Ansprüche - Wegnahmeschaden - Schadensausgleich - Nachträgliche Zahlungen des Schuldners - Schadenseintritt - Schadensminderungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 23.09.1982 - 16 K 1152/84
- VG Köln, 23.09.1982 - 16 K 3301/81
- BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 10.83
- BVerwG, 25.10.1984 - 3 C 10.83
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 20.01.1983 - 3 C 25.82
Lastenausgleichsrecht - Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs nach …
Auszug aus BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 10.83
Bei einem Wertverlust von privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, der durch Wegnahme von Vermögen des Schuldners entstanden ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BFG), ist Zeitpunkt des Schadenseintritts der Zeitpunkt der Wegnahme des schuldnerischen Vermögens (vgl. Urteil vom 20. Januar 1983 - BVerwG 3 C 25.82 - [BVerwGE 66, 352/355]). - BVerwG, 11.01.1973 - III C 97.71
Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen - Entschädigungszahlungen für einen …
Auszug aus BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 10.83
Nachträgliche Leistungen, die auf im Schadenbetrag nicht berücksichtigte Schäden entfallen, bleiben außer Ansatz (vgl. Urteil vom 11. Januar 1973 - BVerwG 3 C 97.71 - [BVerwGE 41, 292/299 = Buchholz 427.7 § 15 Nr. 2]). - BVerwG, 13.12.1977 - 3 C 39.76
Vertreibungsschaden - Wiederaufnahme des Verfahrens - Nachträglicher Ausgleich - …
Auszug aus BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 10.83
Soweit die Frage eines fiktiven Schadensausgleichs gemäß § 21 a Abs. 2 FG in Rede steht, erscheint folgender Hinweis geboten: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt ein Geschädigter seiner Verpflichtung aus § 21 a Abs. 2 FG, wenn er sich der Möglichkeit, einen Schaden i.S. der Lastenausgleichsgesetze nachträglich zu mindern, mit der gleichen Sorgfalt widmet, wie er sie auch sonst in seinen Angelegenheiten anwendet; ein größeres Maß an Sorgfalt wird ihm nicht zugemutet (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 39.76 - [BVerwGE 55, 128 = Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 8] und vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 15.83 -).
- BVerwG, 13.10.1983 - 3 C 15.83
Feststellung eines Schadens an Grundvermögen
Auszug aus BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 10.83
Soweit die Frage eines fiktiven Schadensausgleichs gemäß § 21 a Abs. 2 FG in Rede steht, erscheint folgender Hinweis geboten: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt ein Geschädigter seiner Verpflichtung aus § 21 a Abs. 2 FG, wenn er sich der Möglichkeit, einen Schaden i.S. der Lastenausgleichsgesetze nachträglich zu mindern, mit der gleichen Sorgfalt widmet, wie er sie auch sonst in seinen Angelegenheiten anwendet; ein größeres Maß an Sorgfalt wird ihm nicht zugemutet (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 39.76 - [BVerwGE 55, 128 = Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 8] und vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 15.83 -). - BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 19.82
Übergang von Grundvermögen in Eigentum des slowakischen Staats im Zug rassischer …
Auszug aus BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 10.83
Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, handelt es sich bei einzelnen Bestimmungen des § 245 LAG nicht um "entschädigungstypische" Vorschriften, sondern um Regelungen, die sich systematisch auch in die Schadensberechnungsvorschriften des Feststellungsgesetzes hätten einordnen lassen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 19.82 - [Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 12]). - BVerwG, 20.04.1978 - 3 C 45.77
Abwendung der Rückerstattung - Rückerstattungsverfahren - Vergleich - …
Auszug aus BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 10.83
Der erkennende Senat hält es für zulässig, in solchen Fällen eine Schätzung vorzunehmen, wie sie im Grundsatz für andere Fälle bei vergleichbarer Ausgangslage etwa in § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV vorgesehen ist (vgl. etwa auch Urteil vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 45.77 - [Buchholz 427.7 § 7 Nr. 1]).
- BVerwG, 14.12.1989 - 3 C 72.88
Lastenausgleich - Behördliche Zwangsmaßnahmen - Vermögensverlust - …
Zur Frage eines möglichen und zumutbaren nachträglichen Schadensausgleichs liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Senats vor (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 39.76 - in BVerwGE 55, 128 = Buchholz 427.2 § 21 a FG Nr. 8, vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 15.83 - in Buchholz 427.7 § 28 RepG Nr. 4, vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 10.83 - in Buchholz 427, 2 § 21 a FG Nr. 18 S. 22). - BVerwG, 04.03.1991 - 3 B 119.90
Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die …
Dies bedeutet, daß die Vermeidung eines Schadens - durch entgeltliche, wirtschaftlich sinnvolle Verfügung - dem Geschädigten möglich ist, wenn keine subjektive Unmöglichkeit, also kein Unvermögen (vgl. § 275 Abs. 2 BGB) gegeben ist oder gegeben war; als zumutbar ist danach eine entgeltliche Verfügung anzusehen, wenn der Geschädigte im Falle der Unterlassung einer möglichen entgeltlichen Verfügung nicht mit derjenigen Sorgfalt handeln würde oder gehandelt hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 39.76 - in BVerwGE 55, 128/133 und vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 10.83 - in Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 18 S. 22).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 25.10.1984 - 3 C 10.83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abänderung eines Beschlusses - Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für Vermögensschaden
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 23.09.1982 - 16 K 1152/84
- VG Köln, 23.09.1982 - 16 K 3301/81
- BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 10.83
- BVerwG, 25.10.1984 - 3 C 10.83
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 01.06.1976 - III C 52.72
Jahresfrist - Erledigung der Instanz - Erledigung des Rechtsstreits
Auszug aus BVerwG, 25.10.1984 - 3 C 10.83
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert mit der Hälfte des Betrages anzusetzen, der sich für den begehrten Schadensbetrag bei Anwendung des § 246 Abs. 2 LAG als Grundbetrag der Hauptentschädigung ergibt (vgl. u.a. Beschluß vom 1. Juni 1976 - BVerwG 3 C 52.72 - [Buchholz 310 § 189 Nr. 10 = MDR 76, 867]).
- BVerwG, 08.09.1987 - 3 C 3.81 In lastenausgleichsrechtlichen Feststellungsverfahren setzt er allerdings in ständiger Rechtsprechung nur die Hälfte des Betrags an, der sich aus der begehrten Schadensfeststellung als Grundbetrag der Hauptentschädigung ergibt (in jüngster Zeit: Beschluß vom 25. Oktober 1984 - BVerwG 3 C 10.83 - in Buchholz 360 § 13 Nr. 7).
- BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 32.93
Vermögensrecht - Schadensfeststellungen
Der ihn betreffende Anteil an der befürchteten Rückforderung von insgesamt 102.763,82 DM, die er durch das Feststellungsverfahren vermeiden will, ergibt sich einmal aus seiner Rechtsstellung als Erbe der Frau ... H. zu einem Sechstel (1/6 von 102.763,82 DM = 17.127,30 DM. Hinzu kommt sein auf der ursprünglich eigenen Rechtsstellung beruhendes Interesse am Feststellungsverfahren. Dieses beläuft sich wegen der auf 1/100 begrenzten Zurechnung des Gesamtschadens auf 1.027,63 DM. Unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung zu § 246 Abs. 2 LAG (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Oktober 1984 - BVerwG 3 C 10.83 - und vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 63.88 -) käme aber auch ein Hundertstel des halbierten Grundbetrages nach Schadensgruppen 31 und 5 in Betracht. - BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 89.87
Festsetzung eines Streitwertes
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Schadensfeststellungsverfahren der Streitwert mit der Hälfte des Betrages anzusetzen, der sich für den begehrten Schadensbetrag bei Anwendung der §§ 245, 246 LAG als Grundbetrag der Hauptentschädigung ergibt (Beschlüsse vom 25. Oktober 1984 - BVerwG 3 C 10.83 - und vom 19. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 19.86 - ).
- BVerwG, 19.12.1986 - 3 C 19.86
Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren
Eine erneute Halbierung des sich nach § 246 Abs. 2 LAG ergebenden Grundbetrages (entsprechend der Praxis des Senats im Schadensfeststellungsverfahren, vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1984 - BVerwG 3 C 10.83 -) ist im vorliegenden Verfahren - entgegen der Auffassung des Beteiligten - ebensowenig geboten wie eine etwaige Kürzung des Grundbetrages nach § 249 LAG. - BVerwG, 25.06.1985 - 3 C 47.83
Bestimmung des Streitwertes im lastenausgleichsrechtlichen Verfahren - …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert in lastenausgleichsrechtlichen Verfahren, deren Gegenstand ein Schadenfeststellungsbegehren zum Inhalt hat, mit der Hälfte des Betrages anzusetzen, der sich für den begehrten Schadensbetrag bei Anwendung des § 246 Abs. 2 LAG als Grundbetrag der Hauptentschädigung ergibt (vgl. u.a. Beschluß vom 1. Juni 1976 - BVerwG 3 C 52.72 - [Buchholz 310 § 189 Nr. 10 = MDR 76, 867]; Beschluß vom 25. Oktober 1984 - BVerwG 3 C 10.83 - [Buchholz 360 § 13 Nr. 7 = JurBüro 85, 737]). - BVerwG, 23.01.1985 - 3 C 35.82
Entscheidung über Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in lastenausgleichsrechtlichen Feststellungsverfahren der Streitwert mit der Hälfte des Betrages anzusetzen, der sich für den begehrten Schadensbetrag bei Anwendung des § 246 Abs. 2 LAG als Grundbetrag der Hauptentschädigung ergeben würde (vgl. zuletzt Beschluß vom 25. Oktober 1984 - BVerwG 3 C 10.83 -). - BVerwG, 23.05.1986 - 3 C 61.84
Berücksichtigung eines Schadens i.H.d. Nennwertes einer Kapitalanlage bei …
Der Streitwert war mit der Hälfte dieses Betrages anzusetzen (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1984 - BVerwG 3 C 10.83 - [Buchholz 360 § 13 Nr. 7]).
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