Rechtsprechung
| BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsnatur der bindenden Festsetzung des Begriffs der Hafenarbeit - Genehmigung der obersten Landesarbeitsbehörde als für Dritte nicht anfechtbarer Teil eines Rechtssetzungsakts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen die nach § 2 Abs. 2 GHBG zu erteilende Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde des Landes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 22.01.1993 - 20 VG 9454/91
- BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 27.02.1973 - 2 BvL 27/69
Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen
Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96
Bei dieser bindenden Festsetzung handelt es sich um einen normativen Akt (BVerfG, Beschluß vom 27. Februar 1973 - 2 BvL 27/69 - BVerfGE 34, 307 (316 f.) [BVerfG 27.02.1973 - 2 BvL 27/69]).§ 19 Abs. 2 Satz 1 HAG fügt sich nämlich in die tragenden Gedanken des Tarifvertragsrechts ein, so daß die bindende Festsetzung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen durch den Heimarbeitsausschuß mit Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde die Wirkung eines allgemeinen Tarifvertrags hat (BVerfG, Beschluß vom 27. Februar 1973 - 2 BvL 27/69 - a.a.O.).
- BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 809/87
Einstufung eines Mischfutterwerks als Hafeneinzelbetrieb und davon abhängende …
Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96
Der Senat folgt in dieser Frage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1988 - 5 AZR 809/87 - AP § 1 GHBG Nr. 4) und der Literatur (vgl. Klaus-Peter Martens, Kompetenzrechtliche Probleme des Gesamthafenbetriebs S. 637 (640 ff.) in Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, herausgegeben von Peter Seimer und Ingo von Münch, Berlin 1987).Der Rechtsnormcharakter und die zwingende Wirkung der gesamten Regelung zur Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Hafenarbeiter durch das Gesamthafenbetriebsgesetz finden insoweit Parallelen im Tarifvertragsrecht, als die Tarifparteien durch dieses Gesetz zu einer derartigen normativen Regelung ermächtigt sind (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 5 AZR 809/87 - a.a.O.).
- BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96
Fraglos ist die Genehmigung eines Bebauungsplanes ein Verwaltungsakt (vgl. nur Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - Baurecht 1970, 31). - BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
Allgemeinverbindlicherklärung I
Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96
Hier läßt es die Verfassung zu, daß der Staat seine Zuständigkeiten zur Rechtssetzung, soweit es sich um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen handelt, weit zurücknimmt und den Koalitionen ein Vorrecht einräumt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 (347) [BVerfG 24.05.1977 - 2 BvL 11/74]). - BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57
Bahnhofsapotheke Frankfurt
Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96
Die Regelung über den Begriff der Hafenarbeit erfolgt nach der Konstruktion des Gesamthafenbetriebsgesetzes abstrakt und generell, also für eine unbestimmte Zahl von Sachverhalten und einen unbestimmten Personenkreis, der nur einen Bezug zum Hafen auf weisen muß, so daß die Zahl der Anwendungsfälle nicht mehr individuell erkennbar ist (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 29. November 1961 - 1 BvR 148/57 - BVerfGE 13, 225 (229) [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]).
- LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
Parallelentscheidung zu LAG Bremen 1 Sa 18/21 v. 10.08.2021
Bei den Regelungen der Errichtungsvereinbarung handelt es sich um Regelungen mit Rechtsnormcharakter und zwingender Wirkung im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG vom 15.05.1997, 3 C 16/96).Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.05.1997, 3 C 16/96) hat den Rechtscharakter dieser Regelungen betont, wenn es ausführt, dass die Rechtssetzung des Gesamthafenbetriebs die Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenarbeiter gestaltet und unmittelbare Auswirkungen etwa auf das Direktionsrecht der Hafeneinzelbetriebe hat.
Hier lasse es die Verfassung zu, dass der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung, soweit es sich um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen handelt, weit zurücknimmt und den Koalitionen ein Vorrecht einräumt (BVerwG vom 15.05.1997, a.a.O.).
- LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
Wirksamkeit Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Bei den Regelungen der Errichtungsvereinbarung handelt es sich um Regelungen mit Rechtsnormcharakter und zwingender Wirkung im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG vom 15.05.1997, 3 C 16/96).Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.05.1997, 3 C 16/96) hat den Rechtscharakter dieser Regelungen betont, wenn es ausführt, dass die Rechtssetzung des Gesamthafenbetriebs die Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenarbeiter gestaltet und unmittelbare Auswirkungen etwa auf das Direktionsrecht der Hafeneinzelbetriebe hat.
Hier lasse es die Verfassung zu, dass der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung, soweit es sich um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen handelt, weit zurücknimmt und den Koalitionen ein Vorrecht einräumt (BVerwG vom 15.05.1997, a.a.O.).
- VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen …
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen, der mit seinem Sachantrag obsiegt, regelmäßig in Anwendung des nach § 162 Abs. 3 VwGO auszuübenden billigen Ermessens dem unterliegenden Teil auferlegt werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 3 C 16.96 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 05.03.2021 - 11 S 567/21 -, juris Rn. 6 ), ist es in aller Regel auch ermessensgerecht, einen Beigeladenen der - wie hier - mit seinem Sachantrag unterlegen ist, mit einem Teil der Kosten zu belasten.
- BGH, 14.03.2000 - KZB 35/99
Kostenerstattung im Verfahren vor den Kartellgerichten
Das entspricht in seinem Kern der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die eine Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen regelmäßig davon abhängig machen, daß dieser durch die Stellung von Anträgen im Verfahren ein eigenes, die Erstattung von Kosten des Gegners einschließendes Risiko eingegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.1995 - 4 B 126.95, NJW 1995, 2867; Beschl. v. 7.11.1993 - 1 C 8.93; Urt. v. 15.5.1997 - 3 C 16.96, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 245; Beschl. v. 7.11.1995 - 7 C 71.94, Buchholz 113 § 5 InVorG Nr. 3;… Urt. v. 24.7.1996 - 7 KSt 7.96, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31). - LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
Gesamthafenbetrieb als überbetrieblicher Arbeitgeber für Hafenarbeiter in Bremen …
Bei den Regelungen der Errichtungsvereinbarung handelt es sich um Regelungen mit Rechtsnormcharakter und zwingender Wirkung im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG vom 15.05.1997, 3 C 16/96). - OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2016 - 2 L 41/15
Anfechtung der Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplans
Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter der Genehmigung eines Bebauungsplans (vgl. Urt. v. 15.05.1997 - BVerwG 3 C 16.96 -, juris RdNr. 27 m. w. N.) auf die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres übertragbar.
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