Rechtsprechung
| BVerwG, 07.04.1960 - III B 152.59, III C 221.59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Versäumung der Sechsmonatsfrist des § 230 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung von Hausratentschädigung - Bindung der Ausgleichsbehörden an die Vertriebenenausweise der Flüchtlingsbehörden - Vollendung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 05.03.1959 - VI-58.6073
- BVerwG, 07.04.1960 - III B 152.59, III C 221.59
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 18.12.1957 - IV C 267.57
Auszug aus BVerwG, 07.04.1960 - III B 152.59
Daß die Bindung der Ausgleichsbehörden an Vertriebenenausweise der Flüchtlingsbehörden nur die Eigenschaft des Ausweisinhabers als Vertriebenen, nicht aber auch die an die Erfüllung von Stichtagsvoraussetzungen geknüpfte Berechtigung zu Ausgleichsleistungen betreffen kann, ist bereits im Urteil des IV. Senats vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 - (BVerwGE 6, 69 = ZLA 1958 S. 86) ausgesprochen.Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Vollendung der Austreibung, auf die sich der Kläger demgegenüber berufen hat, wurde bereits durch die auf dem Achten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) beruhende Ergänzung des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG eingeschränkt, indem nunmehr in die sechs Monate, die zwischen dem Verlassen des Vertreibungsgebietes und der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet oder Berlin (West) liegen dürfen, nur solche Zeiten nicht einzurechnen waren, in denen sich der Vertriebene in einem der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG bezeichneten Staaten aufgehalten hat (Urteil vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 - BVerwGE 6, 69 [72]).
- BVerwG, 10.07.1957 - IV C 47.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.04.1960 - III B 152.59
Da es sich hier um eine Ausschlußfrist handelt, kann ihrer Versäumung insbesondere nicht mit Erwägungen begegnet werden, wie sie für die Gewährung von Nachsicht oder von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebend sein können (Urteile vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [IFLA 1958 S. 13] und vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 47.57 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 230 LAG Nr. 8 = ZLA 1957 S. 329]). - BVerwG, 08.05.1957 - III C 22.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.04.1960 - III B 152.59
Da es sich hier um eine Ausschlußfrist handelt, kann ihrer Versäumung insbesondere nicht mit Erwägungen begegnet werden, wie sie für die Gewährung von Nachsicht oder von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebend sein können (Urteile vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [IFLA 1958 S. 13] und vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 47.57 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 230 LAG Nr. 8 = ZLA 1957 S. 329]).
- BVerwG, 20.08.2007 - 3 B 18.07
Lastenausgleichsrecht; Vertriebener; Vertreibungsschaden; Aufenthaltsstichtag; …
Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsnatur der übrigen Fristbestimmungen in § 230 Abs. 1 und 2 LAG, die von der Rechtsprechung ebenfalls als einer Nachsichtgewährung nicht zugängliche Ausschlussfristen angesehen werden (Urteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG 4 C 47.57 - Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 8; Beschluss vom 7. April 1960 - BVerwG 3 B 152.59 /3 C 221.59 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).Rn. 6 Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass § 230 Abs. 2 Satz 2 LAG ausdrücklich Ausnahmetatbestände vorsehe, in denen die Stichtagsregelung nicht anzuwenden sei, verkennt er zum einen, dass sich diese Ausnahmen ausschließlich auf das zusätzliche Fristerfordernis des § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LAG beziehen, und zum anderen, dass es sich dabei um gesetzlich ausdrücklich angeordnete Berechnungsmodalitäten handelt, die an dem Ausschlusscharakter auch dieses zusätzlichen Fristerfordernisses nichts ändern (Beschluss vom 7. April 1960 a.a.O.).
Rn. 8 2. Aus dem unter 1. Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger gerügte Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 7. April 1960 (a.a.O.) nicht besteht.
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