Rechtsprechung
| BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 32.04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SachenRBerG § 68 Abs. 1
Abführungspflicht; Auskehr; Entschädigungsfonds; Veräußerungserlös; regelmäßiger Preis; Verkehrswert; hälftiger Verkehrswert; Komplettierungskauf; Gesetz über den Verkauf volkseigener Grundstücke; DDR-Verkaufsgesetz; Modrow-Gesetz; Modrow-Preis; Schadensersatz; ... - Bundesverwaltungsgericht
EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
Abführungspflicht; Auskehr; Bundestreue; DDR-Verkaufsgesetz; Entschädigungsfonds; Gesetz über den Verkauf volkseigener Grundstücke; Komplettierungskauf; Modrow-Gesetz; Modrow-Preis; Pflichtverletzung; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Schadensersatzpflicht; ...
- Judicialis
EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11; ; SachenRBerG § 68 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts - Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden aus einem Entschädigungsfond - Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes (EntschG) - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Schadensersatzpflicht zugunsten des Entschädigungsfonds bei Veräußerung eines Grundstücks zu DDR-Baulandpreisen bei begründeter Preisgestaltung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin - 29 A 389.99
- VG Berlin, 18.06.2004 - 25 A 389.99
- VG Berlin, 18.06.2004 - 28 A 389.99
- VG Berlin, 22.07.2004 - 25 A 389.99
- BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 32.04
Papierfundstellen
- NJ 2006, 137
- DÖV 2006, 311
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 47.01
Veräußerungserlös, erzielter; erzielter Veräußerungserlös; Auskehr eines …
Auszug aus BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 32.04
In Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 -, wonach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG auch dann nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungserlöses verpflichtet, wenn bei einem "Komplettierungs-Kauf" ein geringerer Veräußerungserlös als der hälftige Bodenwert gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG erzielt wurde, änderte die Beklagte ihre angefochtenen Bescheide.Diese Regelung verpflichtet, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (- BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2) bereits entschieden hat, auch dann nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöses, wenn bei einem nach 1994 erfolgten "Komplettierungs-Kauf" (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) ein Verfügungsberechtigter einen geringeren Veräußerungserlös als den Verkehrswert bzw. den hälftigen Bodenwert erzielt hat.
- BGH, 17.09.2004 - V ZR 339/03
Dresdner Modrow-Käufe aus dem Jahre 1996 sind wirksam
Auszug aus BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 32.04
Aus vergleichbaren Gründen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 2004 (V ZR 339/03 - BGHZ 160, 240) den Abschluss eines Komplettierungskaufes zu "Modrow-Preisen" als durch die Verfolgung einer legitimen öffentlichen Aufgabe gerechtfertigt und daher - für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dort im September 1996 - nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB angesehen.
- BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 19.07
Komplettierungskauf; Erlösauskehrverpflichtung aus Komplettierungsverkauf; …
Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2 und vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 32.04 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 3) abgeleitet, dass sie erkennbar auf die Fälle der (nach dem 27. Juli 1990) erfolgten "Komplettierungsverkäufe" zugeschnitten ist.
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