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| BVerwG, 17.07.2001 - 3 C 37.00 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Aussetzung des Verfahrens wegen eines vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Aussetzung des Verfahrens ohne gleichzeitige Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 …
Auszug aus BVerwG, 17.07.2001 - 3 C 37.00
Das Verfahren wird mit Rücksicht auf die beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 226 Abs. 2 EG unter dem 6. Juni 2000 eingereichte Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs C-228/00) ausgesetzt. - BVerwG, 10.11.2000 - 3 C 3.00
Aussetzung, - des (Revisions-) Verfahrens wegen bei EuGH anhängigen …
Auszug aus BVerwG, 17.07.2001 - 3 C 37.00
Insoweit und auch im Hinblick auf die übrigen entscheidungstragenden Erwägungen nimmt der beschließende Senat Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 10. November 2000 - BVerwG 3 C 3.00 - (DVBl 2001, 915 f.).
- VG Lüneburg, 20.02.2020 - 2 A 109/17
Grünlandumbruch; Naturschutzrecht; Reitplatz; Wiederherstellungsanordnung
Eine solche Klage wahrt die Klagefrist nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 10.2.1994 - VII ZB 30/93 -, juris; BVerwG, 31.10.2000 - 3 C 37.00 -, juris). - BVerwG, 31.07.2001 - 3 C 10.01
Verbringung von Abfällen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen …
Wie in den diesem Beschluss sowie dem Beschluss vom 17. Juli 2001 - BVerwG 3 C 37.00 - zu Grunde liegenden Verfahren gilt auch im Streitverfahren, dass eine Endentscheidung in der Sache dem Bundesverwaltungsgericht derzeit durch Art. 234 Abs. 3 EG verwehrt ist und eine Anrufung des Gerichtshofs nach der genannten Vorschrift diesen zusätzlich belasten würde, ohne dass davon ein nennenswerter zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre; die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen verlassen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht den Rahmen, der Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist.
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