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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 63.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,7777
BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 63.88 (https://dejure.org/1990,7777)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1990 - 3 C 63.88 (https://dejure.org/1990,7777)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - 3 C 63.88 (https://dejure.org/1990,7777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.05.1979 - 3 C 39.78
    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 63.88
    Für seine gegenteilige Auffassung habe sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - berufen; diese Entscheidung sei nicht einschlägig.

    Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - (ZLA 80, 80 ff.).

    Aus der unterschiedlichen Fassung des § 15 BFG einerseits und des § 12 FG andererseits hat der Senat in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, daß bei Zonenschäden nach dem BFG Bestandsveränderungen nach der letzten Einheitswertfeststellung und vor Schadenseintritt - auch bei unterlassener Fortschreibung des Einheitswertes - zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - in ZLA 80, 80 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 14, vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 3 C 72.72 - in BVerwGE 47, 265 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 4 und vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 8.80 - in ZLA 81, 126 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 17).

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 63.88
    Bei der Regelung des innerstaatlichen Ausgleichs von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden ist dem Gesetzgeber weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl. u.a. BVerfG in NJW 76, 1491; Urteil vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - in Buchholz 427.207 § 1 Nr. 40 S 31/36), der allerdings durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt sind.
  • BVerwG, 11.07.1978 - 3 C 60.77

    Ersatz von Entziehungsschäden an Grundvermögen - Nationalisierung durch …

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 63.88
    Bei der Regelung des innerstaatlichen Ausgleichs von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden ist dem Gesetzgeber weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl. u.a. BVerfG in NJW 76, 1491; Urteil vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - in Buchholz 427.207 § 1 Nr. 40 S 31/36), der allerdings durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt sind.
  • BVerwG, 12.12.1974 - III C 72.72

    Rechtsfolgen einer Bestandsveränderung bei landwirtschaftlichem und …

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 63.88
    Aus der unterschiedlichen Fassung des § 15 BFG einerseits und des § 12 FG andererseits hat der Senat in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, daß bei Zonenschäden nach dem BFG Bestandsveränderungen nach der letzten Einheitswertfeststellung und vor Schadenseintritt - auch bei unterlassener Fortschreibung des Einheitswertes - zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - in ZLA 80, 80 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 14, vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 3 C 72.72 - in BVerwGE 47, 265 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 4 und vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 8.80 - in ZLA 81, 126 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 17).
  • BVerwG, 10.06.1975 - III C 10.73

    Unterbleiben der Fortschreibung des zuletzt festgestellten und bekannten …

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 63.88
    Ist trotz nachträglicher positiver Bestandsveränderungen eine Wertfortschreibung oder eine Nachfeststellung gemäß den §§ 22, 23 BewG unterblieben, muß sich der Geschädigte ebenfalls an der zuvor getroffenen Einheitswertfeststellung festhalten lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 10. Juni 1975 - BVerwG 3 C 10.73 - in BVerwGE 48, 288/291 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.07.1973 - III C 18.71

    Schadensfeststellung an Betriebsvermögen - Verbindlichkeit eines bekannten …

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 63.88
    Entgegen der Auffassung des Klägers bietet diese Ermächtigungsvorschrift auch keine Rechtsgrundlage, von einer Schadensberechnung nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 FG etwa in der Weise abzuweichen, daß der Wert der Grundstücke geschätzt wird (Urteil vom 31. Juli 1973 - BVerwG 3 C 18.71 - in Buchholz 427.2 § 12 Nr. 55).
  • BVerwG, 11.12.1980 - 3 C 8.80
    Auszug aus BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 63.88
    Aus der unterschiedlichen Fassung des § 15 BFG einerseits und des § 12 FG andererseits hat der Senat in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, daß bei Zonenschäden nach dem BFG Bestandsveränderungen nach der letzten Einheitswertfeststellung und vor Schadenseintritt - auch bei unterlassener Fortschreibung des Einheitswertes - zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - in ZLA 80, 80 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 14, vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 3 C 72.72 - in BVerwGE 47, 265 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 4 und vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 8.80 - in ZLA 81, 126 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 17).
  • BVerwG, 17.03.1994 - 3 B 24.93

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge - Verfahrensfehler wegen …

    Die Beschwerde sieht eine Divergenz darin, daß das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers, das im Jahre 1938 hinzuerworbene Grundstück sei bebaut gewesen, nicht nachgegangen ist, obwohl der erkennende Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 63.88 - dies im Falle einer Ersatzeinheitsbewertung, wie sie das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses Grundstücks vorgenommen habe, als erforderlich angesehen habe.

    Die für die Berechnung der Höhe des Streitwerts maßgeblichen Erwägungen ergeben sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses über die Streitwertfestsetzung vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 63.88 -.

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 32.93

    Vermögensrecht - Schadensfeststellungen

    Der ihn betreffende Anteil an der befürchteten Rückforderung von insgesamt 102.763,82 DM, die er durch das Feststellungsverfahren vermeiden will, ergibt sich einmal aus seiner Rechtsstellung als Erbe der Frau ... H. zu einem Sechstel (1/6 von 102.763,82 DM = 17.127,30 DM. Hinzu kommt sein auf der ursprünglich eigenen Rechtsstellung beruhendes Interesse am Feststellungsverfahren. Dieses beläuft sich wegen der auf 1/100 begrenzten Zurechnung des Gesamtschadens auf 1.027,63 DM. Unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung zu § 246 Abs. 2 LAG (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Oktober 1984 - BVerwG 3 C 10.83 - und vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 63.88 -) käme aber auch ein Hundertstel des halbierten Grundbetrages nach Schadensgruppen 31 und 5 in Betracht.
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