Rechtsprechung
| VG Lüneburg, 25.03.2003 - 3 D 1/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kostentragung bei Erledigung eines Vollstreckungsverfahrens
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 170 VwGO; § 788 ZPO
Erledigung; Kosten; Notwendigkeit; verfrühte Vollstreckung; verfrühter Vollstreckungsantrag; Vollstreckungsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1971 - VI B 45/69
Auszug aus VG Lüneburg, 25.03.2003 - 3 D 1/03
Eine beiderseitige Erledigungserklärung oder Rücknahme des Vollstreckungsantrages ist zur Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nicht erforderlich (OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.05.1971 - VI B 45/69 -, NJW 1971 Seite 23; OVG Münster, Beschl. v. 19.09.1980 - 11 B 1289/79 -, OVG E 35 Seite 106). - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1980 - 11 B 1289/79
Auszug aus VG Lüneburg, 25.03.2003 - 3 D 1/03
Eine beiderseitige Erledigungserklärung oder Rücknahme des Vollstreckungsantrages ist zur Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nicht erforderlich (OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.05.1971 - VI B 45/69 -, NJW 1971 Seite 23; OVG Münster, Beschl. v. 19.09.1980 - 11 B 1289/79 -, OVG E 35 Seite 106).
- VG Gießen, 14.08.2023 - 10 N 1403/23
Verfrühter Vollstreckungsantrag
Grundsätzlich entfällt eine Notwendigkeit bei unzulässiger oder überflüssiger Zwangsvollstreckung, insbesondere bei verfrühten Vollstreckungsanträgen (VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03 m.w.N.).Auch dabei sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (hierzu s. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03).
Denn der Gläubiger kann darauf vertrauen, dass die an Recht und Gesetz gebundenen Träger der öffentlichen Verwaltung seine Forderung geschäftsmäßig bearbeiten und ohne Verzug begleichen werden, zumal der geschuldete Betrag auch verzinst werden muss (s. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03).
Im Hinblick auf die konkrete Frage, wie lange seitens der Vollstreckungsgläubiger in der Regel zugewartet werden muss, bevor ein Vollstreckungsantrag "notwendig" wird, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass angesichts der Besonderheiten bei Beteiligung einer Behörde die in der Literatur genannte Frist von 21 Tagen, bei der eine Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen bei Privatpersonen angenommen wird (s. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03 mit Verweis auf Zöller, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 788 Rn. 9 b sowie Hartmann in Baumbach/Lauterbach/u.a., ZPO, 60. Aufl. 2002, § 788 Rn. 24, Stichwort: Frist) im öffentlichen Recht zu kurz ist.
- VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15
Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für …
Rn. 5 Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005 - 6 D 287/05 -, NVwZ-RR 2006, 743; VG Gera, Beschluss vom 14.06.2006 - 4 V 247/06.Ge -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 01.02.2010 - 6 M 15/09 -, juris; zu § 152 FGO vgl. etwa FG Bremen, Beschluss vom 02.12.1992 - 292 183 V 2 -, EFG 1993, 327 und FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007 - 4 K 12/07 - EFG 2007, 1797; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.1985 - 4 S 1100/85 -, Ls. veröff. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 7 D 53/06
Antragsfrist nach 2. Bekanntmachung des Bebauungsplans
Dem vom Antragsteller zitierten Urteil des OVG Bbg. vom 13.5.2005 - 3 D 1/03.NE - sind über das bislang Erörterte hinaus keine weitergehenden Erwägungen zu entnehmen. - VG Stade, 06.04.2005 - 6 D 287/05
Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung des Vollstreckungsverfahrens; …
Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht und nicht nach einem späteren Zeitpunkt (VG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2003 - 3 D 1/03, zitiert nach juris;… Zöller ZPO, 23. Aufl. 2002, § 788 RdNr. 9 a). - VG Gera, 14.06.2006 - 4 V 247/06
Vollstreckung gegen öffentliche Hand; Wartefrist bei Kostenfestsetzungsbeschluss
Hinzu kommt, dass der geschuldete Betrag zu verzinsen ist (vgl. hierzu VG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2003, 3 D 1/03, zitiert nach Juris).
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