Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
| 17. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 167 - 172) |
(1) 1Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. 2Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. 3Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
(2) 1Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. 2Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
(3) 1Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. 2Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.
(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
klausel] § 172[Zwangsgeld gegen die Behörde]
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Rechtsprechung zu § 170 VwGO
246 Entscheidungen zu § 170 VwGO in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17
Zur Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsgebühr im Vollstreckungsverfahren ...
- VG Gera, 25.06.2026 - 6 V 1005/26
Vollstreckung gegen Behörde im Ausbildungsförderungsrecht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2026 - 8 E 236/26
Nächtlicher Lärm auf dem Brüsseler Platz: OVG bestätigt Zwangsgeldandrohung gegen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 M 105/21
Vollstreckung, Geldforderung, Erledigung, Kostentragung, Heilung, ...
- OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 10 OB 98/21
Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich gegen eine Behörde; ...
- VG Trier, 15.10.2019 - 7 N 4075/19
Vollstreckung der in Organstreit entstandenen Kosten eines obsiegenden ...
- VG Düsseldorf, 24.01.2022 - 6 M 164/21
Vollstreckung gegen Behörde; Klausel; Vollstreckbare Ausfertigung; ...
- VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15
Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für ...
- VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des ...
Querverweise
Auf § 170 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 61 (Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 61 (Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung)