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   VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17   

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https://dejure.org/2017,29474
VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17 (https://dejure.org/2017,29474)
VG Göttingen, Entscheidung vom 11.08.2017 - 3 E 561/17 (https://dejure.org/2017,29474)
VG Göttingen, Entscheidung vom 11. August 2017 - 3 E 561/17 (https://dejure.org/2017,29474)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: keine

    Auszug aus VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17
    Dazu hat das BVerfG als Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss analog § 170 VwGO ausgeführt, es könne offen bleiben, ob es zum Einräumen dieser Frist "- dem Rechtsgedanken des § 882a Abs. 1 ZPO folgend - einer ausdrücklichen Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, bedurft hätte oder - in analoger Anwendung der Regelung des § 170 Abs. 2 VwGO - auch ein bloßes Zuwarten genügen konnte" (BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 12).

    Aus dem vorgenannten Beschluss des BVerfG vom 10.12.1998 (a.a.O.) hat die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Recht gefolgert, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gemäß § 170 VwGO gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sei auch ohne eine vorherige zusätzliche Mahnung zulässig, wenn seit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits mehr als 3 Monate vergangen seien, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin den von ihr geschuldeten Betrag gezahlt habe.

  • VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für

    Auszug aus VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17
    Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, kann die Frist unter Umständen auch sechs Wochen ausmachen (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 N 2073/15 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.).

    Es sei dann nicht mehr erforderlich, dass der Vollstreckungsgläubiger vor Einleitung der Vollstreckung die Vollstreckungsschuldnerin zusätzlich zur Zahlung ausgefordert und gemahnt habe (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 N 2073/15 -, juris Rn. 12 f.; dort hatte das BAMF - s. Rn. 13 - eine zusätzliche Mahnung durch den Gläubiger sogar ausdrücklich für erforderlich gehalten, bevor bei Gericht das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO beantragt wird).

  • FG Münster, 31.05.2006 - 5 Ko 699/06

    Zwangsvollstreckungskosten

    Auszug aus VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17
    Die Auffassung der Beklagten, die Vollstreckungsgebühr für die unmittelbar an sie gerichtete außergerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.05.2017 sei deswegen nicht erstattungsfähig, weil ein solches Aufforderungsschreiben die Zwangsvollstreckung nach § 170 VwGO im Hinblick auf dessen Absatz 2 nicht vorbereiten könne und daher nicht notwendig im Sinne des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei (unter Hinweis auf FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 Ko 4085/12 KF - und FG Münster, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 Ko 699/06 KFB -, jeweils juris), teilt das Gericht nicht.

    Daraus ist zu folgern, dass auch im Zusammenhang mit der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gemäß § 170 VwGO eine vorherige zusätzliche Mahnung durch den Vollstreckungsgläubiger rechtlich relevant sein kann und es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zutrifft, hierbei handele es sich um eine "unwirksame vollstreckungsvorbereitende Maßnahme" (so zu Unrecht auch FG Münster, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 Ko 699/06 KFB -, juris Rn. 19).

  • VG Lüneburg, 16.06.2020 - 3 A 71/17

    Abschreibungen; Fremdleistung; Fremdleistung, Dritter; Kalkulation;

    Auszug aus VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17
    In dem asylgerichtlichen Klageverfahren 3 A 71/17 ist durch Beschluss des Berichterstatters vom 06.03.2017 das Verfahren eingestellt worden; gleichzeitig sind der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden.

    Der Kläger hat den rechtskräftigen, der Beklagten am 28.03.2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28.03.2017 - 3 A 71/17 - bewirkt, wonach die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 492, 54 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.03.2017 festgesetzt worden sind.

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2007 - 16 W 40/06

    Zum Umfang der Kosten zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO

    Auszug aus VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17
    Diese nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes zu erstattenden Kosten können nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO angemeldet werden und sind dann gemäß § 164 VwGO vom Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festzusetzen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2007 - I-16 W 40/06 -, juris).
  • LG München II, 19.12.2007 - 6 T 5058/07
    Auszug aus VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17
    Denn dann bildeten der anschließend erteilte Vollstreckungsauftrag (Antrag nach § 170 VwGO) und das vorangegangene Aufforderungsschreiben eine Angelegenheit, so dass eine Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3309 VV gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 5 RVG auch nur einmal anfiele (vgl. dazu LG München II, Beschluss vom 19.12.2007 - 6 T 5058/07 -, juris Rn. 10).
  • FG Düsseldorf, 13.11.2012 - 4 Ko 4085/12

    Erstattungsfähigkeit einer Vollstreckungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VG Göttingen, 11.08.2017 - 3 E 561/17
    Die Auffassung der Beklagten, die Vollstreckungsgebühr für die unmittelbar an sie gerichtete außergerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.05.2017 sei deswegen nicht erstattungsfähig, weil ein solches Aufforderungsschreiben die Zwangsvollstreckung nach § 170 VwGO im Hinblick auf dessen Absatz 2 nicht vorbereiten könne und daher nicht notwendig im Sinne des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei (unter Hinweis auf FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 Ko 4085/12 KF - und FG Münster, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 Ko 699/06 KFB -, jeweils juris), teilt das Gericht nicht.
  • VG Braunschweig, 12.04.2018 - 5 E 135/18

    Außergerichtliche Kosten; Erinnerung; Kostenfestsetzungsantrag; Mahnung;

    In analoger Anwendung von § 882a ZPO oder § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO beträgt die angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von außergerichtlichen Kosten einen Monat (vgl. bspw. VG Göttingen, Beschluss vom 11. August 2017 - 3 E 561/17 -, juris Rn. 7; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16. September 2016 - 5 N 2073/15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
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