Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
| 17. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 167 - 172) |
(1) 1Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. 2Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
klausel] § 172[Zwangsgeld gegen die Behörde]
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Rechtsprechung zu § 169 VwGO
476 Entscheidungen zu § 169 VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 09.07.2026 - 7 OB 28/26
Keine Befugnis des Gerichts zur Bestimmung des Klagebegehrens bei einer Auslegung ...
- VG Neustadt, 21.12.2022 - 4 K 213/19
Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das ...
- VG Minden, 05.08.2026 - 1 M 15/26
Auslagen Beitreibung Ermessen Gebühren Kostenentscheidung Vollstreckungshelfer ...
- OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2021 - 5 O 9/21
Verwaltungsgerichtliches Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO; hier: ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.01.2023 - 2 O 90/22
Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Vollstreckung zugunsten der ...
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2019 - 2 O 4/18
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung nach § 169 Abs. ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2020 - 6 S 1635/20
Vollstreckungsantrag nach Maßgabe des § 169 Abs 1 S 1 VwGO
- OVG Niedersachsen, 30.07.2020 - 8 OB 58/20
Anhörung; Beschwerde; Erinnerung; Postulationsfähigkeit; Vertretungsbefugnis; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2026 - 8 E 236/26
Nächtlicher Lärm auf dem Brüsseler Platz: OVG bestätigt Zwangsgeldandrohung gegen ...
Querverweise
Auf § 169 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 171 [Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel]
Redaktionelle Querverweise zu § 169 VwGO:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 1 II 1 (Geltungsbereich) (zu § 169 II)