Rechtsprechung
| BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 40.01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aussetzung eines Verfahrens; Niederlassung als Zahnarzt; Führung der Bezeichnung "Zahnarzt"
- juradmin.eu
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- aerzteblatt.de (Kurzinformation)
Ärzte dürfen zahnärztlich tätig sein
- 123recht.net (Pressemeldung)
Nur Europarecht könnte Ärzte als Zahnärzte stoppen // Nach deutschem Gesetz dürfen Ärzte auch Zahnärzte sein
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 05.04.2001 - 3 E 1356/00
- BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 40.01
- EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
- BVerwG, 29.01.2004 - 3 C 39.03
- BVerfG, 21.04.2004 - 1 BvR 582/04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 4.98
Approbation als Arzt; einschränkende Nebenstimmungen; Auflagen; Befristung; …
Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 40.01
Wie der Senat bereits im Urteil vom 9. Dezember 1998 (- BVerwG 3 C 4.98 - BVerwGE 108, 100, 103 f.) ausgesprochen hat, gehört der unteilbare Charakter der - damals noch Bestallung benannten - Approbation zum gesicherten deutschen Rechtsbestand.Dementsprechend hat auch der Bundesgesetzgeber bei Erlass der Bundesärzteordnung im Jahr 1962 daran festgehalten, dass die Approbation zur dauernden und uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde am Menschen berechtigt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O. S. 103).
- EuGH, 01.06.1995 - C-40/93
Kommission / Italien
Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 40.01
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juni 1995 (- Rs C-40/93 - Slg. 1995, I-1328) gibt insoweit keine jeden Zweifel ausschließende Antwort, weil es in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen ein Land ergangen ist, für das ohnehin besondere Regelungen galten, und weil die Formulierungen des Urteils wiederholt auf die Tätigkeit als Zahnarzt abheben, ohne dass eindeutig erkennbar wird, welche Bedeutung hierbei der Bezeichnung zukommt.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2010 - 13 A 2017/07
Berechtigung eines Arztes zur Durchführung von bestimmten zahnmedizinischen …
Rn. 26 Wie den Beteiligten bekannt ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. April 2001 - 3 E 1356/00 -, dass einem approbierten Arzt die Ausübung der Zahnheilkunde erlaubt sei, durch Beschluss vom 8. November 2001 - 3 C 40.01 - (Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 24) dem Europäischen Gerichtshof - EuGH - die Frage vorgelegt, ob es mit der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/EWG) vereinbar sei, wenn eine nationale Regelung Ärzten generell die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde gestattet, ohne dass die Begünstigten über die in der Richtlinie geforderte und durch ein entsprechendes Diplom nachgewiesene zahnmedizinische Ausbildung verfügen.Rn. 36 Vgl. Hinweise in BVerwG, Beschluss vom 8. November 2001 - 3 C 40.01 - a. a. O.
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Rechtsprechung
| VG Darmstadt, 05.04.2001 - 3 E 1356/00 (1) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Berechtigung zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde ; Berechtigung zur Führung der Bezeichnung als Zahnarzt ; Anforderungen an die Approbation eines Arztes
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 05.04.2001 - 3 E 1356/00 (1)
- BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 40.01
- EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
- BVerwG, 29.01.2004 - 3 C 39.03
- BVerfG, 21.04.2004 - 1 BvR 582/04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 01.06.1995 - C-40/93
Kommission / Italien
Auszug aus VG Darmstadt, 05.04.2001 - 3 E 1356/00
Durch Schreiben vom 13.03.2000 teilte die Beklagte dem Kläger minder Europäische Gerichtshof habe durch Urteil vom 01.06.1995 in der Rechtssache C-40/93 entschieden, daß die Führung der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" nur solchen Personen vorbehalten sei, die eine entsprechende zahnmedizinische Ausbildung durchlaufen hätten.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2010 - 13 A 2017/07
Berechtigung eines Arztes zur Durchführung von bestimmten zahnmedizinischen …
Rn. 26 Wie den Beteiligten bekannt ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. April 2001 - 3 E 1356/00 -, dass einem approbierten Arzt die Ausübung der Zahnheilkunde erlaubt sei, durch Beschluss vom 8. November 2001 - 3 C 40.01 - (Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 24) dem Europäischen Gerichtshof - EuGH - die Frage vorgelegt, ob es mit der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/EWG) vereinbar sei, wenn eine nationale Regelung Ärzten generell die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde gestattet, ohne dass die Begünstigten über die in der Richtlinie geforderte und durch ein entsprechendes Diplom nachgewiesene zahnmedizinische Ausbildung verfügen.
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