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Rechtsprechung
   VG Gießen, 16.03.2006 - 3 E 5843/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15068
VG Gießen, 16.03.2006 - 3 E 5843/04 (https://dejure.org/2006,15068)
VG Gießen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 3 E 5843/04 (https://dejure.org/2006,15068)
VG Gießen, Entscheidung vom 16. März 2006 - 3 E 5843/04 (https://dejure.org/2006,15068)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 Abs 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Langzeitstudiengebühr in Hessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Verfassungsmäßigkeit der Langzeitstudiengebühr in Hessen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Gießen, 16.03.2006 - 3 E 5843/04
    Die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts v. 19.3.2003 (2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.7.2001 (6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50) sind.

    Auch die negative Entscheidung des BVerwG (BVerwGE 115, 32 ff) zum baden-württembergischen Modell der Studiengebühren und der negative Eilbeschluss des HessVGH v. 9.11.2004 stünden dem nicht entgegen.

    Das Gericht sieht sich insoweit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (…BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34;… Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226-254; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50;… Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, juris;… HessVGH, Urt. v. 18.4.1986, 6 UE 1265/85, juris; Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04, amtl.

    Eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 1.000.- DM sei keine kostendeckende Gebühr, da sie unter den tatsächlichen Kosten des Studiums an einer Hochschule liege und der durch das Studium erlangte Vorteil durch sie nur teilweise abgeschöpft werde (so bereits auch BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    Rn. 31 (3) Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, weil kein Anhalt dafür besteht, dass die Studiengebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    Die Gebühr liegt weit unter den tatsächlichen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule während eines Semesters verursacht (so BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    Rn. 33 (4) Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip folgt auch nicht aus der weiteren Erwägung, Studenten in höheren Semestern hätten den kostenintensiven Teil ihres Studiums bereits absolviert, sodass die Höhe der zu zahlenden Studiengebühr nicht von den durchschnittlichen Kosten eines Studiums aus festgelegt, sondern aufgrund gesonderter, vom Gesetzgeber zu Unrecht unterlassener Erhebungen ermittelt werden müsse (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/2000).

    Rn. 34 (5) Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    Rn. 37 (8) Soweit der Kläger die Anwendbarkeit der Ausführungen des BVerwG (Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/2000) auf die hessische Gesetzeslage in Abrede stellt, verweist er auf die im dortigen Gesetz enthaltenen umfangreicheren Ausnahme- und Übergangsregelungen.

    Rn. 42 (1) Die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelung des § 3 StuGuG verkürzt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O., m.w.N.).

    Rn. 44 (3) Soweit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein für jedermann tragbares bzw. ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern ein Studium ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147), ist nicht ersichtlich, dass durch die Studiengebühr eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere errichtet wird.

    Damit wird durch die Einführung der Studiengebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet ((vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147).

    Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50;… vgl. nunmehr auch BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, juris, Rn. 65; HessVGH, Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04).

    Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Gesetzgeber mit seiner Absicht, auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium hinzuwirken, ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln sie durchgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die vorliegenden Übergangs- und Härtefallregelungen zu Gunsten der Studierenden weiter zu fassen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht wurde, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder sogenannte "unechte" Rückwirkung (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 2 ME 364/03).

    Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

    Studierende konnten angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze beenden können würden (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, a. a. 0.).

    Rn. 53 (3) Der Gesetzgeber andererseits hatte ein berechtigtes Interesse, die mit dem StuGuG verbundenen Zwecke möglichst bald greifen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50), dies insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes Hessen.

    Nach Auffassung des BVerwG (Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50) bildet bereits die Verlängerung der Regelstudienzeit um bis zu 4 Semester (§ 2 Abs. 1 StuGuG) einen hinreichenden Puffer um nicht ein Verhalten zu privilegieren, das mit einem ordnungsgemäßen Studium nicht vereinbar ist.

    Rn. 63 (a) Die Zumutbarkeit der Studiengebühr wird nicht grundsätzlich dadurch in Frage gestellt, dass eine große Anzahl von Studierenden neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BVerwG Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Insoweit durfte der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgehen, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsrechts und des Rechts auf Ausbildungsförderung dem Studierenden im Regelfall eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zur Verfügung steht, ein Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens des Studienguthabens gebührenfrei abzuschließen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus VG Gießen, 16.03.2006 - 3 E 5843/04
    Das Gericht sieht sich insoweit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (…BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34; Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226-254;… BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50;… Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, juris;… HessVGH, Urt. v. 18.4.1986, 6 UE 1265/85, juris; Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04, amtl.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -festgestellt, dass Artikel 1 Nr. 3 und 4 6. HRGÄndG mit Artikel 70, Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind.

    Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50; vgl. nunmehr auch BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, juris, Rn. 65; HessVGH, Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Gießen, 16.03.2006 - 3 E 5843/04
    Die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts v. 19.3.2003 (2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.7.2001 (6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50) sind.

    Das Gericht sieht sich insoweit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34;… Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226-254;… BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50;… Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, juris;… HessVGH, Urt. v. 18.4.1986, 6 UE 1265/85, juris; Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04, amtl.

    Rn. 29 b.(1) Soweit der Kläger aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003 (2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 - 34) Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Kompetenzgefüge der Finanzverfassung ableiten will, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen.

  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1109/07

    Zur Rechtmäßigkeit der Hessischen Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Die Vorschriften des Studienguthabengesetzes in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz und der Hessischen Landesverfassung vereinbar, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, und zwar in Übereinstimmung mit allen hessischen Verwaltungsgerichten (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 - 3 E 5843/04 - juris Rdnr. 27 m. w. N.) und der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem zu den baden-württembergischen Langzeitstudiengebühren (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 - DVBl. 2000 S. 1782 ff. = juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115 S. 32 ff. = DVBl. 2002 S. 60 ff. = NVwZ 2002 S. 206 ff. = juris Rdnrn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rdnrn. 22 ff.).

    Gegen deren Verfassungsmäßigkeit hat es entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken geäußert, wie auch vorhergehend schon nicht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 (…a.a.O.; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnrn. 29 f.) und nachgehend nicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. März 2006 (…a.a.O).

    Das Land Hessen wendet für einen Medizin-Studierenden mehr als 150000 EUR, für Pharmazie-Studierende über 81000 EUR, für Pädagogik-Studierende etwa 28.000 EUR und für BWL-Studierende fast 23.000 EUR für das gesamte Studium auf (Angaben d. Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst unter www.studienbeitraege.hessen.de; vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 32).

    Einerseits konnte kein Studierender bei Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes im Dezember 2003 angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der seit längerem geführten politischen Diskussion über die Einführung von Studiengebühren, die zudem in diesem Zeitpunkt bereits in mehreren anderen Bundesländern erfolgt war (vgl. etwa das bad.-württ. Landeshochschulgesetz vom 5. Mai 1997), darauf vertrauen, ein überlanges, weit über die Regelstudienzeit hinausgehendes Studium ohne eigenen Kostenbeitrag gebührenfrei auf Kosten der Allgemeinheit fortführen und beenden zu können (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 53; VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 52).

    Andererseits hatte der Landesgesetzgeber im Interesse der Überzeugungskraft der beabsichtigten verhaltenslenkenden Wirkung und angesichts einer Zahl von etwa 17.000 Langzeitstudierenden an Hessischen Hochschulen im Sommersemester 2004 (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 53 m.w.N.) ein berechtigtes Interesse daran, auch diesen Personenkreis durch ein baldiges Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes mit einer Anknüpfung an absolvierte Studienzeiten zu einem möglichst zügigen Studienabschluss zu bewegen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 52).

  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1584/05

    Zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags nach dem Hessischen …

    Die Beiträge fließen damit dem Kostenträger der abgegoltenen Verwaltungsleistungen zu, der sie mit der leistungsorientierten Budgetzuweisung (…vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zukunftssicherungsgesetz vom 27. Oktober 2003, LT-Drs. 16/861 vom 28. Oktober 2003, S. 18 zu Art. 12 B. § 4) an die Hochschulen zurückgibt, die die abgegoltenen Verwaltungsdienstleistungen tatsächlich erbringen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 - 3 E 5843/04 - juris, Rdnr. 35 m.w.N. zu den hessischen Langzeitstudiengebühren).
  • VG Gießen, 23.08.2006 - 3 E 2039/05

    Verfassungsmäßigkeit der Langzeitstudiengebühr in Hessen, insbesondere des § 6 …

    Umdruck; OVG Münster, Urt. v. 1.12.2004, 8 A 3358/04, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.4.2004, 2 LA 166/05, juris; VGH München, Urt. v. 28.3.2001, 7 B 00.1551, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2000, 2 S 1860/99, juris), aller hessischen Verwaltungsgerichte (…VG Darmstadt, Urt. v. 19.1.2006, 7 E 1156/04, Hessische Landesrechtsprechungsdatenbank - LaReDa; 7 E 2329/04; VG Kassel, Beschl. v. 17.6.2005, 6 G 626/05, LaReDa; VG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.7.2004, 12 G 2920/04, amtl. Umdruck; VG Wiesbaden, Beschl. v. 1.2.2005, 1 G 2187/04, amtl. Umdruck) und insbesondere des VG Gießen (Beschl. v. 22.6.2005, 3 G 914/05, amtl. Umdruck;… Urt. v. 24.11.2005, 3 E 5824/04, amtl. Umdruck; Urt. v. 16.3.2006, 3 E 5843/04, amtl. Umdruck) vielfach ausgesprochen worden.
  • VG Gießen, 23.05.2006 - 3 E 1396/05

    ERSTER BERUFSQUALIFIZIERENDER ABSCHLUSS; KONSEKUTIVER STUDIENGANG; …

    Umdruck; OVG Münster, Urt. v. 1.12.2004, 8 A 3358/04, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.4.2004, 2 LA 166/05, juris; VGH München, Urt. v. 28.3.2001, 7 B 00.1551, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2000, 2 S 1860/99, juris), aller hessischen Verwaltungsgerichte (…VG Darmstadt, Urt. v. 19.1.2006, 7 E 1156/04, Hessische Landesrechtsprechungsdatenbank - LaReDa; 7 E 2329/04; VG Kassel, Beschl. v. 17.6.2005, 6 G 626/05, LaReDa; VG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.7.2004, 12 G 2920/04, amtl. Umdruck; VG Wiesbaden, Beschl. v. 1.2.2005, 1 G 2187/04, amtl. Umdruck) und insbesondere des VG Gießen (Beschl. v. 22.6.2005, 3 G 914/05, amtl. Umdruck;… Urt. v. 24.11.2005, 3 E 5824/04, amtl. Umdruck; Urt. v. 16.3.2006, 3 E 5843/04, amtl. Umdruck) vielfach ausgesprochen worden.
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