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| OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01 |
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StPO § 121 Abs. 1
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StPO § 121 Abs. 1
Verzögerung durch Verhalten der Strafverfolgungsbehörden - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Fortdauer der Untersuchungshaft; Wichtiger Grund; Strafverfolgungsbehörde; Verfahrensdisposition; Verfahrensverzögerung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Kommando 1005
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01
Insbesondere geht der Senat mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 275; BVerfG NStZ 1994, 553) davon aus, dass § 121 StPO keiner analogen Anwendung zugänglich, sondern im Gegenteil wörtlich, eng und restriktiv auszulegen ist. - BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01
Insbesondere geht der Senat mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 275; BVerfG NStZ 1994, 553) davon aus, dass § 121 StPO keiner analogen Anwendung zugänglich, sondern im Gegenteil wörtlich, eng und restriktiv auszulegen ist. - BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer; nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01
Von ihnen für geboten erachtete, wenigstens vertretbar erscheinende Verfahrensdispositionen können deshalb wichtige Gründe für eine hierdurch eingetretene Verfahrensverzögerung darstellen, sofern nicht im folgenden grobe Fehler und Versäumnisse das Verfahren weiter verzögert haben (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2000, 1401;… KG aaO; OLG Düsseldorf wistra 1997, 35).
- BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01
Insbesondere geht der Senat mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 275; BVerfG NStZ 1994, 553) davon aus, dass § 121 StPO keiner analogen Anwendung zugänglich, sondern im Gegenteil wörtlich, eng und restriktiv auszulegen ist. - OLG Hamm, 21.12.1995 - 2 Ws 630/95
Zulässigkeit des Erlasses eines Haftbefehls nach Aufhebung eines vorherigen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01
Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass, sollten sich die Angeschuldigten der Hauptverhandlung entziehen, Vorführungs- und Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO ergehen kann (OLG Hamm StV 1996, 159;… Hilger aaO. Rdn. 47); auch ist § 231 StPO anwendbar. - OLG Frankfurt, 15.05.1996 - 1 HEs 97/96
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01
Wäre der Senat frei, zwischen dem staatlichen Interesse an effektiver Strafrechtspflege einerseits und dem Beschuldigteninteresse an beschleunigtem Verfahren und verhältnismäßiger Untersuchungshaft andererseits abzuwägen (vgl. hierzu auch einerseits OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 268, andererseits OLG Düsseldorf StV 1996, 552), so trüge er keine Bedenken, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. - OLG Düsseldorf, 17.05.1996 - 1 Ws 415/96
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01
Von ihnen für geboten erachtete, wenigstens vertretbar erscheinende Verfahrensdispositionen können deshalb wichtige Gründe für eine hierdurch eingetretene Verfahrensverzögerung darstellen, sofern nicht im folgenden grobe Fehler und Versäumnisse das Verfahren weiter verzögert haben (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2000, 1401;… KG aaO; OLG Düsseldorf wistra 1997, 35). - OLG Jena, 22.05.1997 - 1 HEs 36/97
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01
c) Zwar geht der Senat davon aus, dass für das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch berücksichtigt werden muss, ob die eingetretene Verzögerung durch ein besonders beschleunigtes weiteres Verfahren oder die Aussicht hierauf ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu Thür. OLG NStZ 1997, 452; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 121 Rdn. 26; je mwN; abl.
- BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der …
Demgemäß ist in Rechtsprechung und Literatur auch anerkannt, dass die Schwere der Tat im Rahmen der Vorschrift des § 121 StPO ohne Bedeutung ist (OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 2 Ws 599/91 -, MDR 1992, S. 796; OLG Köln…, Beschluss vom 21. Februar 1973 - HEs 167/72 -, NJW 1973, S. 1009 ; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 27. November 1968 - 1 HEs 105/68 -, Die Justiz 1969, S. 46; Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01 -, Die Justiz 2001, S. 196 ;… Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 121 Rn. 20;… Kintzi, DRiZ 2004, S. 348 f.). - VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Auch diese einfach-rechtliche Norm kann mit dem Oberlandesgericht dahin ausgelegt werden, dass hierbei nicht jegliche geringfügige, zu vernachlässigende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 2006, StV 2006, 705), sondern nur eine wesentliche, erhebliche Verfahrensverzögerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007, StV 2007, 646; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07;… Hilger in: LöweRosenberg, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 40 m.w.N.) die Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft ausschließt.(3.1) Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot lässt für einen Ausgleich von Verfahrensverzögerungen durch eine überobligatorische Beschleunigung des Verfahrens in anderen Verfahrensabschnitten dem Grunde nach jedenfalls dann Raum, wenn die Untersuchungshaft - wie hier - bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils noch nicht mehr als ein Jahr andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]; zweifelnd dagegen Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - und Beschluss vom 5. Dezember 2005, BVerfGE 7, 21 [41]; generell eine Kompensationsmöglichkeit bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 26 m.w.N.; ablehnend Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32 m.w.N.).
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