Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - 3 K 1/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Reduziertes Beweismaß wegen Mitwirkungspflichtverletzung auch bei Änderung bestandskräftiger Bescheide; Volles Beweismaß bei Annahme einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung; Grenzgängereigenschaft nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz; Einkommensteuer 1983-1986
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Reduziertes Beweismaß wegen Mitwirkungspflichtverletzung auch bei Änderung bestandskräftiger Bescheide - Volles Beweismaß bei Annahme einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung - Grenzgängereigenschaft nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz - Einkommensteuer 1983-1986
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besteuerung der Einkünfte eines Grenzgängers im Wohnsitzstaat; Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft; Reduktion des Beweismaßes bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen ; Änderung eines Steuerbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden von ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BFH, 21.08.1996 - I R 80/95
Regelmäßige Rückkehr eines Grenzgängers
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - 3 K 1/02
Zum Begriff des Grenzgängers gehört daher lediglich, dass der Arbeitnehmer regelmäßig arbeitstäglich die Grenze in beiden Richtungen überquert (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. März 1994 - I B 186/93, BStBl II 1994, 696 m.w.N. und BFH-Urteil vom 21. August 1996 - I R 80/95, BStBl II 1997, 134 ).Im Urteil I R 80/95 (…a.a.O.) hielt der BFH an dieser Einschätzung fest.
- BFH, 16.03.1994 - I B 186/93
Regelmäßige Rückkehr eines Grenzgängers
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - 3 K 1/02
Zum Begriff des Grenzgängers gehört daher lediglich, dass der Arbeitnehmer regelmäßig arbeitstäglich die Grenze in beiden Richtungen überquert (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. März 1994 - I B 186/93, BStBl II 1994, 696 m.w.N. und BFH-Urteil vom 21. August 1996 - I R 80/95, BStBl II 1997, 134 ).Der BFH hat aus diesem Grund in seiner Entscheidung I B 186/93 (…a.a.O.) einen Steuerpflichtigen, der im Kalenderjahr bis zu 45 Tagen an Orten außerhalb des Grenzgebietes für seinen Arbeitgeber tätig war, als Grenzgänger beurteilt.
- BFH, 15.02.1989 - X R 16/86
Beweiswürdigung - Schätzung
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - 3 K 1/02
Dies heißt, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht das Gericht von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen kann, auch wenn dieser Sachverhalt nicht mit Sicherheit feststeht, sondern nur möglich ist (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 - X R 16/86, BStBl II 1989, 462 ). - BFH, 14.08.1991 - X R 86/88
Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - 3 K 1/02
Ebenso wenig wie der Strafrichter einem wegen Steuerhinterziehung Angeklagten zur Last legen kann, dass er eine Mitwirkung unterlässt, ist dem Steuerpflichtigen im finanzgerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung anzulasten, dass er bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1991 - X R 86/88, BStBl II 1992, 128 ).
- FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
Keine Anrechnung der auf Einkünfte eines deutschen Grenzgängers erhobenen …
Auf das Urteil vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 wird -soweit es die Streitjahre betrifft- Bezug genommen.Die Kläger legten gegen das Senatsurteil 3 K 1/02 beim Bundesfinanzhof -BFH- am 4. Juli 2002 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, nunmehr vertreten durch den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Klageverfahrens.
Im Februar 2003 wurde den Beteiligten der BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 111/02 ([...]) bekannt gegeben, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Senatsurteil vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Ein solches Besteuerungsrecht sei indes nach dem Senatsurteil 3 K 1/02 tatsächlich nicht gegeben, weshalb die Schweizerische Quellensteuer fälschlich erhoben worden sei.
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. August 1995 und des Senatsurteils vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 in der Weise zu ändern, dass die Schweizerische Quellensteuer.
1 Bd Az.: 3 K 1/02.
Deren Aufhebung muss im Falle des Erfolgs neben der Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (§ 101 Satz 1 FGO; hier: der Änderung der bereits bestandskräftig gewordenen Einkommensteueränderungsbescheide vom 15. Januar 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. August 1995 und des Senatsurteils vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 und des BFH-Beschlusses vom 9. Dezember 2002 I B 111/02) von Amts wegen ausgesprochen werden (BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV 7/65, BStBl II 1970, 625;… Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 101 Rz. 11 bzw. Rz. 33-35).
Aufgrund der Rechtskraftwirkung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) des bezüglich der Streitjahre ergangenen Senatsurteils 3 K 1/02 steht für die Beteiligten bindend fest, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971, auch soweit die Arbeit vom Kläger im "Tätigkeitsstaat" bzw. "Arbeitsortstaat" (der Schweiz) ausgeübt wurde, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (dem Ansässigkeitsstaat) unterlagen, weil der Kläger als "Grenzgänger" zu beurteilen war.
Soweit im Streitfall an die Eidgenössische Steuerverwaltung durch die Arbeitgeberin des Klägers Quellensteuer abgeführt wurde (…Hinweis in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 26. August 1993 I B 87/93, BFH/NV 1994, 175; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607) für dessen Tätigkeit in der Schweiz, demzufolge für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgänger, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBASchweiz geschehen, weil die hieraus erzielten Einkünfte -wie der erkennende Senat in seinem Urteil 3 K 1/02 für die Beteiligten bindend festgestellt hat- nur der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und demzufolge nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen.
Entscheidend ist allein, dass nach dem (maßgeblichen) deutschen Rechtsverständnis (auch unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Senatsurteils 3 K 1/02) die Schweiz kein Besteuerungsrecht hatte für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
- BFH, 01.07.2009 - I R 113/08
Keine Anrechnung abkommenswidrig einbehaltener schweizerischer Abzugsteuern - …
Die deswegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 ab.Mit dem Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2002 I B 111/02 ist das Urteil des FG vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 rechtskräftig und sind die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden.
Aufgrund der Rechtskraft (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) des Urteils des FG vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 steht für die Beteiligten bindend fest, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 a.F. in vollem Umfang der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat unterliegen, weil der Kläger als Grenzgänger zu beurteilen ist.
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Rechtsprechung
| VG Saarlouis, 27.08.2002 - 3 K 1/02.A |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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