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Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 21.07.2006

Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,23042
FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06 (https://dejure.org/2007,23042)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 K 13/06 (https://dejure.org/2007,23042)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - 3 K 13/06 (https://dejure.org/2007,23042)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine Anerkennung eines Ehegatten-Mietvertrages bei nur teilweiser Zahlung der Miete und fehlender Regelung über Nebenkosten und Art der Mietzahlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anerkennung eines Ehegatten-Mietvertrages bei nur teilweiser Zahlung der Miete und fehlender Regelung über Nebenkosten und Art. der Mietzahlung; Zahlung der Miete im abgekürzten Zahlungsweg bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten für Immobilienkredit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Ehegatten-Mietvertrag mit teilweiser Mietzahlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, wenn die …

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    In diesem Zusammenhang habe der BFH weiter ausgeführt, dass zum Vollzug des Mietverhältnisses die Zahlung erforderlich sei, die eine endgültige Vermögensminderung des Mieters und eine entsprechende Vermögensmehrung des Vermieters voraussetze (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997, IX R 88/94, BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 655).

    Ein Beweisanzeichen für eine solche Voraus- oder Rückzahlung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 605).

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 88/94

    Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen …

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    In diesem Zusammenhang habe der BFH weiter ausgeführt, dass zum Vollzug des Mietverhältnisses die Zahlung erforderlich sei, die eine endgültige Vermögensminderung des Mieters und eine entsprechende Vermögensmehrung des Vermieters voraussetze (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997, IX R 88/94, BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 655).

    Ein Beweisanzeichen für eine solche Voraus- oder Rückzahlung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 605).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    Dass Zahlungen grundsätzlich auch im Wege eines sogenannten "abgekürzten Zahlungsweges" mit steuerlich anzuerkennender Wirkung geleistet werden dürften, sei ständige Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 29. August 1999, GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen …

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    Rn. 36 Verträge unter Angehörigen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat seinerseits in ständiger Rechtsprechung folgt, der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus (sog. Fremdvergleich) sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 07. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m. w. N.).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages ist, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache zur Nutzung und Höhe der zu entrichtenden Miete stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 387).
  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    Rn. 39 Unter Zahlung des Mietzinses ist ein Geldfluss zu verstehen (…vgl. dazu BFH-Urteile vom 05. Februar 1988 III R 216/84, BFH/NV 1988, 553; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106), der im Streitfall nicht in vollem Umfang stattgefunden hat.
  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    Mit Urteil vom 16. Januar 1996 (IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214) habe der BFH sogar Mietzahlungen zwischen geschiedenen Eheleuten anerkannt, die lediglich im Wege der Verrechnung (Unterhaltszahlungen mit Mietforderungen) geleistet worden seien, mithin ein Zu- und Abfluss in zwei Vermögenssphären nicht stattgefunden habe.
  • BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96

    Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    Dieser Umstand ist vielmehr im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Umständen zu würdigen, die für oder gegen die private Veranlassung des Vertragsverhältnisses sprechen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).
  • BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    So habe der BFH in seinem Urteil vom 04. September 2000 (IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785) ausgeführt, dass wenn Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die einem von ihnen gehört, "aus einem Topf", d. h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind (§ 421 BGB) bezahlen, diese Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen sind.
  • BFH, 05.02.1988 - III R 216/84

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Pachtverhältnisses zwischen nahen …

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06
    Rn. 39 Unter Zahlung des Mietzinses ist ein Geldfluss zu verstehen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 05. Februar 1988 III R 216/84, BFH/NV 1988, 553; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106), der im Streitfall nicht in vollem Umfang stattgefunden hat.
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 21.07.2006 - 3 K 13/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,21332
FG Hamburg, 21.07.2006 - 3 K 13/06 (https://dejure.org/2006,21332)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 3 K 13/06 (https://dejure.org/2006,21332)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juli 2006 - 3 K 13/06 (https://dejure.org/2006,21332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 1 Abs. 3 § 3 Nr. 3 § 6 Abs. 2; HGB § 177
    Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzung in KG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer: Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzung in KG

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzung in KG

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 145
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 107/89

    Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher …

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2006 - 3 K 13/06
    Auch wenn Kommanditanteile gemäß § 177 HGB - im Außenverhältnis - unmittelbar im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergehen, worauf das Finanzamt zutreffend hinweist, fallen die Beteiligungen - im Innenverhältnis der Erben - wertmäßig in den Nachlass und gehört die Ausführung einer Teilungsanordnung bezüglich der Kommanditanteile noch zur Erbauseinandersetzung (vgl. insbes. BFH vom 13. Dezember 1990, IV R 107/89, BFHE 163, 186 , BStBl II 1992, 510 m. Anm. LS, DStR 1991, 456).
  • FG Nürnberg, 31.07.2014 - 4 K 879/12

    Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG: Erfordernis der Zugehörigkeit …

    Das FG Hamburg (Beschluss vom 21.07.2006 3 K 13/06) und der BFH (Urteil vom 13.12.1990 IV R 107/89) würden betonen, dass eine automatische Nachlassteilung bei Personengesellschaften jedenfalls im grunderwerbsteuerlichen Sinne nicht unterstellt werden könne, auch wenn wegen des gesellschaftsrechtlichen Konstrukts einer Sondererbfolge die Erben statt der Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung eintreten sollten.

    Rn. 26 Für den Fall des Unterliegens sei die Revision zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluss des FG Hamburg vom 21.07.2006 3 K 13/06.

    Rn. 41 Auch die Begründung in dem Beschluss des FG Hamburg vom 21.07.2006 3 K 13/06 (EFG 2007, 145) ist nicht auf den Streitfall übertragbar: Dort gingen Kommanditanteile an zwei grundbesitzenden GmbH & Co. KG und damit Anteile an Personengesellschaften auf Miterben über, während im vorliegenden Streitfall das Eigentum an einem einer Personengesellschaft gehörenden Grundstück übertragen worden ist.

    Der Beschluss des FG Hamburg vom 21.07.2006 3 K 13/06 (EFG 2007, 145) ist zur Übertragung von Kommanditanteilen ergangen, eine Divergenz liegt mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht vor.

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